Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 312 (sequence 356)
- Language
- German
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312 i i; ’ i -'i ( | .iV!!' ’ sollen, die Beschränkungen und Ausnahmen des Judengcsetzes vom 24. Juli 1847 ausgehoben habe oder nicht. Was die sactische Seite der Frage betrifft, so handelt es sich nur um solche partielle Momente, die sreilich dem Staatsbürger am theuerstcn sind, hingegen nur wenige Individuen bedrücken, größtenteils Ausschließung vom Staatsdienste und völlige von den Kreis- und Landtagen. In letzterer Beziehung haben zwei jüdische Rittergutsbesitzer ihre Beschwerden vor den Landtag gebracht, welcher dabei einen großen Zwiespalt der Ansichten darlegte. Den Gemeinden bleibt übrigens die volle Selbstständigkeit in allen Cultusangelegenheitcn gewährleistet. In ganz Preußen ist aber keine einzige Gemeinde, in welcher eine wirkliche Spaltung aus cultuellen Gründen vorhanden wäre. Die Gemeinde zn Breslau hat es verstanden, die in ihr stattgehabten Wirren auf statutenmäßigem Wege in billigster und vernünftigster Weise auszugleichen, und auch die Reformgemeindc in Berlin fand sich nicht veranlaßt, sich von der Hauptgemeinde lvszutrennen. Eine kleine Partei des Korachs — wie sich der sehr umsichtige Bericht der »A. I. 3-'<, dem wir hierin folgen, ausdrückt — versucht es, das ganze preußische Judenthum bis auf einen geringen Bruchtheil als vergiftet und verkommen darzustellen, und die Staatsgewalt anzurusen, die ao/lou des preußi- I scheu Judenthums zu maßregeln und sie der absoluten Herrschaft des zu unterwerfen. Aber dieses verlangt dies selbst nicht, und wenn sich ein einzelnes Individuum — ein polnischer Emigrant —nicht entblödete, eine Petition an das Gtaatsministe-! rium einzureichen, welche die religiösen wie bürgerlichen Interessen der Juden gefährden konnte, so haben auch die nicht ihre Zustimmung dazu gegeben, in deren Namen sie auftrar, und die Kammern, an welche die Petition überwiesen ward, gingen diesfalls ohne alle Discussion zur Tagesordnung über. — Der Berliner Gemeinde wurde ihr Statut bestäiigt. Rach mehrere!! Entscheidungen werden die I