Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 305 (sequence 349)
- Language
- German
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305 unter Händedruck in den anerkennendsten Worten dafür zu danken. Die seit 65 Jahren in Kopenhagen bestehende Prämiengesellschast zur Anbringung der mosaischen Zugend bei Künsten und Handwerken besitzt gegenwärtig ein Capital von 60000 Reichsthalern und dehnt ihre wohlthätige Wirksamkeit mm auch ans Christen aus. In Schweden leben die Juden — gleich den Katholiken — noch unter dem Drucke einer intoleranten Gesetzgebung. Und doch hatte in einem minder vorgeschrittenen Jahrhundert die große Königin Christine eine» Juden — Manuel Texeira — zu ihrem Minister-Residenten i» Hamburg ernannt, und cs dem Hamburger Senat ernstlich verwiesen, als derselbe das Glaubensbekenntniß des schwedischen Abgeordneten beanständete. Während ihrer Anwesenheit in Hamburg wohnte sogar die Königin bei Texeira. — Bor Kurzem starb allgemein betrauert zu Stockholm der dortige Rabbiner Dr. Phil. L. Seligmann. Durch ihn wurde zuerst die ordentliche Predigt, anfangs in deutscher, dann in schwedischer Sprache, so wie die Confirmation der Jugend eingesührt. Auch sonst hat er sich um das Kultus-, Schul- und Gemeindewesen verdient gemacht. Wesentliche Veränderungen haben sich in Oesterreich Weberin der Gesetzgebung noch auf dem Gebiete der Thatsachen ergeben. Die schwankenden Ansichten über die Tragweite des provisorischen Befltzaufhebungsedictes vom 2. Octobcr 1853 verlängern den unerquicklichen Zustand der Unentschiedenheit und führten häufig zu Reclamationcn. Aus solchem Anlasse wurde in Böhmen einem Juden der Ankauf eines Christcnhauses verwehrt, ungeachtet dasselbe auf einem in früherer Zeit von Juden kaufbaren Dominicalgrund erbaut stand. Aus der bezüglichen Verordnung vom 4. Juni 1841 wurde nämlich hervorgehoben, es sei den Israeliten nur der Ankauf und Besitz einzelner Dominicalgrundstückc mit dem Befugnisse sich die nöthigen Gebäude daselbst aufzusühren und gegen dem gestattet, daß sie die Grundstücke mit eigenen Händen oder durch Jahrb. f. J«r, 1859. 20