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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1858-01-01 · Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859) · p. Seite 306

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859)
Date
1858-01-01
Page
Seite 306 (sequence 350)
Language
German
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IRI
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306 andere Israeliten bebauen. Dagegen verwarf der oberste Gerichtshof die Entscheidungen mährischer Behörden, welche auf Grund jenes Besitzverbotes sich sogar der Jntabulation von Mieth- und Pachtverträgen widersetzt hatten. Noch weiter war man darin in Ungarn gegangen. Die Großwardeiner Commune, welche um Wiedereinsetzung ihrer vor dem Jahre 1848 zuerkannten Besitzrechte petitionirt hatte, wurde aus dem Grunde abgewiesen, weil jene Rechte, ungeachtet sie Jahrhunderte hindurch ausgeübt wurden, nun im Princip angefochten werden. Das Zempliner Comitatsgericht hatte ohne ausreichenden Grund einem Israeliten die Eintragung seines in S. A. Ujhelh angckaustcn Hauses in das bezügliche Grundbuch verweigert. Das Oberlandesgericht zu Eperies entschied zwar zu Gunsten des Käufers, gleichwohl fanden sich sämmtliche israelitische Grundbesitzer im Zempliner Comitate dadurch veranlaßt, Schritte zur Sicherung ihrer vererblichen Besitzrechte einzuleiten. Im Somogyer Comitate wurden sogar die Synagogenplätze der Gemeindeglieder in das Bereich des unbeweglichen Besitzes gezogen, Protocvlle darüber ausgenommen und Nachweise über die Erwerbstitel verlangt. Den galizischen Juden endlich wurde die Pachtung von Rusticalgründen, unter Bezugnahme auf Verordnungen aus den Jahren 1805 und 1848, untersagt. Die Anfrage eines Israeliten aus Böhmen, ob er bei der von Seite der Nationalbank veranlaßten Versteigerung von Staatsgütern in Kärnthen und Krain mitlicitiren könne, wurde vom Bankgouverneuer verneinend beschieden. Anderseits fanden auf dem Gnadenwege häufige Concessionen an einzelne Bewerber um Besitzrechte auch in Bezug auf Mvntanbesitz statt. In Sebusch in Böhmen sollte eine alte, niemals durchgeführte Verordnung, die den Juden das Halten christlicher Dienstboten verwehrte, wieder zur Geltung kommen, doch wurde die Weisung zurückgenommen. In Eiwanovitz in Mähren erließ soeben das Bezirksamt ein ähnliches Verbot. In Lemberg tauchten die »ver-

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