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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1858-01-01 · Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859) · p. Seite 117

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859)
Date
1858-01-01
Page
Seite 117 (sequence 161)
Language
German
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117 dämmt, die religiösen Parteikämpse allmälich ausgeglichen sein werden; auf dem Boden der Fluten zeigt sich Allen dann das Judenthum als hellglänzende Perle vernünftiger Gottesverehrung und edler Menschenliebe. Es bethätigt sich dann das Wort des Propheten (Jes. 11, 6): »Und es wohnt der Wolf mit dem Lamme, der Tiger lagert neben dem Böcklein u. s. w., ein kleiner Knabe leitet sie.« Der kräftige und umfassende religiöse Leitfaden, den das Kind erhielt, stellt den Frieden unter den verschiedenen religiösen Anschauungen und Parteien wieder her! So waren, nach dem Standpuncte ihrer Zeit, schon die Geonim und die ihnen folgenden großen Lehrer daran gegangen, die vollständige Kenntniß der Neligionsgesetze dem ganzen Volke zu verschaffen. Theils in poetischen Bearbeitungen (asllarotli genannt), theils in erläuternden Compendien wurden die sämmtlichen biblischen Gebote und Verbote faßlich dargestellt. Die ausgezeichnetesten Denker und Dichter, ein Saadias, der tiefsinnige Philosoph S. ben Gebirol (genannt Avicebron), Maimvnides, Nachmanides, Moses aus Couch und viele Andere rechneten es sich zum hohen Verdienste an, durch dergleichen Arbeiten das religiöse Wissen und damit auch den religiösen Sinn zu fördern. Manche nahmen hiebei die zehn Gebote zum Ausgaugspuncte (so schon Saadias und später u. A. ein Anonymus im Buche Maamer haskel) und reihten an jedes derselben eine entsprechende Anzahl von Ge- und Verboten, die ihnen mit dem betreffenden Gebote des Dekalogs in näherer oder »entfernterer Connexität zu stehen bäuchten. Andere wählten eine ungekünsteltere Eintheilung, entweder nach der Reihenfolge des Pentateuchs oder nach der inhaltlichen Zusammengehörigkeit der Gebote. Auch unterließ man nicht, wie schon oben bemerkt wurde, den einzelnen G esetzen Begründungen hinzuzufügen, die jedoch nicht aus absolute Giltigkeit Anspruch machten, sondern bles den Zweck der Belehrung und Berständigung

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