Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 69)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 70% known words query
- IRI
…/2609281-2609290--3729-2611075- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
25 stimng des Aydts eruolgt, alßdan sollen Sy weit von einander sizen, damit kein C'onspiration beschche, auch ein iedweder der obbemelten Siben Persohnen, einen aus einen Zetl schreiben, vnd denselbigen in die Lalit er, welche von denen obgemetten 2 0ommi8sarien hcrumb von einem zum andern getragen wird, einwerffen, volgents selbige OommissaiH die wähl bixen cröfncn,vnd besehen, ob die Zetl recht vnd siben sein, vnd sodan selbige widerumb einwerffen, wol vnder einander mischen, einen nach dem andern heraußnehmen, vnd sehen, welche durch die maisten Vota zu Richtern erwöhlet. Wan nun die Fünff Richter erwdhlt, alßdann soll man gleicher gestalt die Zween Beysizer erwöhlen, vnd so fort an von einem Ambt zu dem andern, biß alle Ämbter völlig ersezt worden. Darbey aber dißes zu odEuieren, daß von dißem 1646 sten Jar an, wan ein Richter dreh LIsetions8 nacheinand daß Richter Ambt bedient haben wirbt, Er daß Vierte Mal verschoben vnd für selbigesmall nicht zum Richterambt erwöhlt werden solle. Es können auch obangeregte wöhlente Persohnen auß Inen selbst, doch Mehrers nicht, alß Zween Richter, oder Beysißcr, vnd drey Juristen, nemblichen Zween von den Ersten, vnd einen von den Nidrigen erwöhlen, vnd einer von denen Oomn^anen Zum Richter, oder Juristen erwöhlt werden. Weitter soll die Richter Wahl iedesmall auf Zwey Jahr aufgenomben werden, vnd wan nun die Ämbter obuerstandtenermasßen völlig ersezt, so dan die Wahl aufnehmer Commissarii, Item die Zween Zur außwexlung gehörter gestalt gebrauchte Juden, die Ämbter aufs Papier bringen, vnd sich eigenhendtig vnderschreiben, daß alles mit Ordnung Hergängen, Es soll auch kein Richter, oder beysizer, zu solchem Ambt erwöhlt oder genomben werden, erhübe dan vorher» die Vier andern geringere, alß Einnember, 6ommi88ari Richter, Kirchvatter, vnd Raithandler Ämbter