Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 24 (sequence 68)
- Language
- German
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söhnen, von einem Richter, Behilzer, Juristen vnd Raithandler zum andern der ordnung nach komben soll, biß die Neun Persohnen völlig erwöhlt worden. Da es sich aber begäbe, daß derjenige, welcher vorgeschlagen wird, nicht approbiert werden, sondern die weißten auß denen obbemelten l6 Persohnen, alß Richtern, Beysizern, Juristen vnd Raithandlern mit Nein Ire Stimmen auf Jme geben selten, Auf solchen Fall solle alsobald ein ander durch den Jenigen Richter, Beysizer, Juristen oder Raithandler, welchen cs der ordnung nach betrifft, vorgeschlagen vnd dieses so offt beschehen vnd widerholt werden, biß die 9 Persohnen völlig erwöhlt worden. Wan nun die erküsßung solcher 9 Persohnen beschehen, So sollen dieselbigen alsobald gleicher gestalt durch dero Gemain Diener berueffen werden, auf außbleiben aber eines oder des andern, die iezt bemelte Persohnen obuerstandtermasßen andere erwöhlen, biß sich die Zall der 9 bey der Gemein sffsotius befinden wird, vnd so dan durch obbemclte Persohnen, so in allem 25 ftin,zween Commissarien, welche die Wahl aufnemben, neben noch siben Vnparteyischen Wahl aufnehmen, auch noch andern zween, welche man zur außwexlung, zum Fall einer mit dem Jenigen, vmb den man wöhlen wolte, befreundt were, gebraucht, obiger gestalt, allermasßen obbemelte 9 Persohnen erwöhlt worden, durch Jrer der oberzelten 25 Persohnen, Vota erkhüsßet, erwöhlt, vnd durch derer Gemein Diener zur Gemein berueffen werden. Wan nun die erwöhlung solcher Wahl Commissauen, »nfo aufnehmer beschehen, so sein die Richter ynd andern beambten Jres weegs zugehen vnd abzutretten schuldig. Vnd sollen darauf vbberürte 7 vnd 2 Erwölte Persohnen in die Synagog geführt werden, vnd alda vor allen dingen einen Leiblichen Aydt gebreuchiger masßen schwören, daß Sy taugliche vnd qualifictcrte Persohnen zu Richtern, Beysizern, vnd anderen beambten erwöhlen, darbey auch kein Freundt: Feindschaft, Haaß, Neidt, geschenck oder gäbe nicht anschen wollen. Wan nun die prae- ,