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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1858-01-01 · Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859) · p. Seite 26

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859)
Date
1858-01-01
Page
Seite 26 (sequence 70)
Language
German
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IRI
…/2609281-2609290--3730-2611076
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26 bedient, vnd sich zu denen höher« officien qualificiert gemacht, damit Er denenselben durch die erlangendte Experienz besser vorstehen könne. Jedoch man einer schon albereit ein hoches officium, als Raithandcr oder Juristen Ambt bedient, so soll derselbig der andern Ämbter überhoben sein, vnd ohne verrern aufschub iedes Ambt bedienen können. Lczlich solle auch keiner zu dem Juden Richter, oder andern Ambt nit komben, nach zuegelasßen werden, welcher nie wenigist Fünff Jar lang Contribuirt, zu Wien Berheurath, vnd angesessen gewesen. Allermaßen Wir nun diße Dorstehennde Saz: vnd ordnung Zu Vorkomb: vnd abschncidung aller etwo verrers einschleichenden schädlichen Anordnung. stritt vnd Irrung, auch danenhero entstehennd angelegenheit, vnd behölligung, Nuz: vnd verträglich zu sein erachten: Also haben Wir auch dieselbe mit wolbedachtem Mueth, gutem Rath, vnd rechtem Wissen alles Jres begrisfs vnd Inhalts allergnedigst approbiert, confinntert, vnd bestättet. Thuen daß auch aus. Kays, vnd Landsfiirstl. Macht vnd Vollkommenheit hiemit wissentlich in Crafft dis briefs, vnd meinen, sezen vnd wollen, das hiesüro diße Saz: vnd ordnnng von bemelter Judenschafft bei allen Iren Wahlen stät, vest, vnd vnuerbrichlich solle gehalten werden, Jedoch dieses alles auf Bnser gncdigstes Wollgefallen, wie Vnß dan disfalls in allweeg beuorstehen solle, gestalten sach nach ein anders zu disponieren vnd zu verordnen, nachdem es etwo die Zeit vnd Vmbständt erfordern, oder Wir gemeinem Weesen zum bessten vnd vorträglichisten zu sein befinden möchten. Wir wollen auch gnedigst, daß die Wahlen selbiger Ämbter, so offt solche beschehen, Vnß iedesmalls, wie bisher gebreuchig gewesen, durch Vnßern Hofmarschalhen pro confirmatione naher Hof gegeben, vnd vor erfolgung derselben keiner zur aäministration des Ambts, worzue Er erwöhlt, zuegelasßen werden solle. Gebietten hierauf

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