Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, dritter Jahrgang 5617 (1856-1857)
- Date
- 1856-01-01
- Page
- Seite 213 (sequence 257)
- Language
- German
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213 T Religionsbnch, daralls noch immer jeder Bräutigam und jede Braut Prüfung ablegen sollen. Mit Recht wird gegen, diese Gepflogenheit und die vielen daran haftenden Mißbräuche längst eine allgemeine kräftige Einsprache vermißt. Die Verfügung, daß die Religionslehrer anstatt derRabbiner zu prüfen berechtigt werden, ändert hieran nichts. Für die Hebung der illnernZustände der israelitischen Bevölkerung Ungarns ist eine wichtige Verordnung erfassen. Der Betrag des für Ungarn, die serbische Wojwodschaft und das Temescher Banat gewidmeten israelitischen Schnlfondes macht die Summe von Einer Million Gulden aus. Dieser Betrag ist nun zufolge einer allerhöchsten Entschließung Seiner k. k. apostolischen Majestät vom 29. März l. I. als ein nntbeilbarer Fond zu verwalten, und es hat die Verwendung der Erträgnisse desselben im Interesse der Israeliten in den fünf Verwaltungsgebieten von Ungarn und Ln der serbischen Wojwodschaft mit alleiniger Rücksicht auf die vorhandenen Bedürfnisse nach dem Ermessen und der Bestimmung der hiezu berufenen Regierungsorgane stattzufinden. Der hohe Geist der Duldsamkeit, der aus dieser Anordnung spricht, bedarf keiner näheren Beleuchtung; so wie die andern Religionsgenossenschaften des Staates haben nun auch die israelitischen Gemeinden Ungarns einen Schulfond, der als eine compacte untheilbare Einheit um so eher geeignet ist, der Wahrung ihrer geistigen Interessen als Stützpuuct und als Anhaltspunkt zu dienen. Was die näheren Modalitäten der Verwendung anbelangt, so kann der Wortlaut des kaiserlichen Befehles zunächst in drei Hauptpuncte zergliedert werden, welche sammt und sonders den Stempel hoher Milde und einer ausnehmenden Humanität an sich tragen. Diese Punkte sind: 1. die Errichtung eines Rabbinatsinstitutes; 2. die Errichtung von Musterhauptschulen Ln jedem der einzelnen Verwaltungsgebiete; 3. die Errich-