Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1856-01-01 · Neue Folge, dritter Jahrgang 5617 (1856-1857) · p. Seite 212

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, dritter Jahrgang 5617 (1856-1857)
Date
1856-01-01
Page
Seite 212 (sequence 256)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2609281-2609286--3115-2610459
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

212 Geweiudeangelegenheit sei und die Kosten derselben principiell von der Commune im Allgemeinen zu tragen seien. Eine Verordnung untersagt die Verbindung des Schlächtermit dem Lehrerdienste; doch dürste die Durchführung namentlich bei den armen Gemeinden Ungarns auf Hindernisse stoßen. Die ganze Angelegenheit findet sich in der »Allg. Z. des Judenthums« motivirt; die kompetente Redaction gibt selbst zum Schlüsse ihr Gutachten dahin ab, daß die gesetzliche Bestimmung nicht ein stnctes Verbot aussprechen sollte, sondern in Gemeinden, die notorisch nicht im Stande sind zwei Beamte auskömmlich zu erhalten, die Verbindung beider Aemter gestatten, aber wo dies nicht der Fall, die Trennung beider unbedingt befehlen müsse. Wir haben in unserem Artikel, Ehrenhalle österreichischer Juden, die Leistungen Einzelner und ganzer Gemeinden auf den verschiedenen Bahnen des practischen Lebens dargelegt. Damit wollen wir aber keineswegs die Darstellung der inneren Zustände als complet erachten; wir wissen recht gut, daß diese auch Kehr- und Schattenseiten der durch Lässigkeit und Unverstand selbstverschuldeten Verkommenheit und Verwahrlosung bieten. Wir wollen namentlich nicht in. Abrede stellen, daß die Zustände im Cultns- und Unterrichtsweseu in Galizien, namentlich im westlichen Theile wahrhaft kläglich sind. Es gibt wenig Gemeinden, Krakau und Leruberg nicht ausgenommen, deren Rabbinate nicht unbesetzt wären, und das Cheder vertritt selbst an Hauptorten die Stelle der wohlorganisirten Volksschule. Eine Homogenität in der inneren Gemeindeverwaltung, wie sie anderswo die Consistorialversassuug gewährt, besteht in keinem Krvulaude. Mähren ist die einzige Provinz, die einen Landesrabbiner hat, dennoch darf mau hieran keine solchen Begriffe knüpfen, übrigens aber den Abgang auch nicht sonderlich beklagen. Das einzige Homogene namentlich in den s. g. erbländischen Provinzen ist die Einführung des längst verrosteten Bne Zion als universelles

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.