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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1856-01-01 · Neue Folge, dritter Jahrgang 5617 (1856-1857) · p. Seite 47

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, dritter Jahrgang 5617 (1856-1857)
Date
1856-01-01
Page
Seite 47 (sequence 91)
Language
German
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47 ein Land des Bades und der Weinberge, etn Land der Oelbämne und des Honigs . . .« Also nicht ein zum Handel, sondern ein znm Feldbau geeignetes Land glaubte er Israel anbieten zu müssen, um es zum Absatt zu verlocken. Und als Nabukadnezar die Juden ins babylonische Eril führte, wurden sie von Nebuseradon, des Königs Statthalter, zu »Winzern und Ackersleuten« bestimmt. (Kön. II. 25, 12.) II. Noch klarer stellt sich des Israeliten Bestimmung und Neigung zur Bodenkultur vom religiösen Standpuncte heraus. 1. Einen integrirenden Theil der mosaischen Gesetzgebung bilden die Ackergesetze, welche dem Israeliten nicht nur die Bearbeitung, sondern auch die vernünftige und zweckmäßige Bewirthschaftung des Bodens zur religiösen Pflicht machen. »Sechs Jahre sollst Du dein Feld besäen und deinen Weinberg behauen, und ihren Ertrag einsammeln und am siebenten Jahre soll die Erde brachliegen, da sollst Du dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht behauen. (Lev. 25, 3, 4.) »Dein Feld sollst Du nicht mit gemischter Gattung besäen.« (Lev. 3 9, 19 und Deut. 22, 9.) »Du sollst nicht pflügen mit einem Ochsen und einem Esel zusammen.« (Deut. 22, 10.) »So ihr in das Land kommt und Fruchtbäume pflanzet, so enthaltet Euch der Erstlinge ihrer Frucht, drei Jahre sei sie Euch ein Vorbau und werde nicht gegessen« (Lev. 19, 23.) u. a. m. Was also dem nichtisraelitischen Landmanne eine blos ökonomische Regel war, die er nach Belieben halten und unbeachtet lassen konnte, war dem Israeliten ein religiöses Gebot, durch dessen Übertretung er sich dem strafenden Arm des göttlichen und weltlichen Richters überlieferte. Während Jener unbeschränkter Herr seines Bodens war, den er nach Belieben amelioriren und deterioriren konnte, war der Israelit für die Behandlung desselben verant-

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