Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, zweiter Jahrgang = Jahr 5616 (1855-1856) (1855)
- Date
- 1855-01-01
- Page
- Seite 130 (sequence 133)
- Language
- German
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In dem österreichischen Heere blieb dem Verdienste stets seine Krone, und es sind im abgelaufenen Jahre mehrere in der Armee dienende Juden zu Officiersgraden vorgerückt. Noch im Oktober 1854 wurde Major Prusker Ln seiner Diensteseigenschaft zum Commandanten des Garnisonsspitales Ln Verona ernannt und nur auf beffcu eigenes Ansuchen tu den Ruhestand versetzt. Preußen bietet uns nur einen sehr kleinen Stoff zur Auszählung^ von Begebenheiten. Die dortigen Zustände haben sich nicht abgeklärt; daß aber die öffentliche Meinung sich der Ausschließung der Juden von politischen Rechten nicht zugewendet habe, beweist der Vorgang in der Sache des jüdischen Rittergutsbesitzers Friedländer. Der Abgeordnete Wenzel nahm beit schon in der vorjährigen Kammersitzung angebrachten Antrag auf Verstattung der persönlichen Ausübung des Stimmrechtes auf den Kreistagen wieder auf, und die Commission trug mir Majorität darauf an, die Petition dem königlichen Staatsministerinm zu überweisen. Anträge zur Wiedereinsetzung der Juden in die entzogenen politischen Rechte wurden von verschiedenen Seiten, namentlich aus der Provinz Posen erhoben, ohne Berücksichtigung erlangen zu können. Candidaten für Anstellungen im Baufache wurden angewiesen, ihre Confeffion zu bezeichnen. Auch hat man von Avancements in der preußischen Armee nichts vernommen, ungeachtet die höchste Auszeichnung, die diesfalls einem Inden in der Person des Majors Burg zu Theil wurde, vom jetzigen Könige ausgegangen ist. Obschon Ehen zwischen Christen und Juden absolut nichtig sind, so erkannte doch das königliche Obertribunal zu Berlin in einem besonderen Falle die Znläßigkeit der Ehe, sobald die Grundsätze der Religion des andern Theiles denselben nicht hinderten, sich den christlichen Ehegesetzen zu unterwerfen. Die Bezirksregienmgen wurden ermächtigt, für die jüdischen Cultusgemeinden definitiv bindende Gemeindestatuten zu erlassen, sofern die Gemeindevorstände nicht iit der vorgeschriebenmFristeinsolchesStatutselbsteingereichthätten.