Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, zweiter Jahrgang = Jahr 5616 (1855-1856) (1855)
- Date
- 1855-01-01
- Page
- Seite 116 (sequence 119)
- Language
- German
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116 (jetzt Bezirkshauptmarmschaft) bestätigt, und verrichtet alle Functionen des Localrabbiners. Religionsweiser gibt es fast so viel in Böhmen, als es von Rabbinern nicht bewohnte Gemeinden gibt. Viele sich nennende Religionsweiser sind blos Schächter, und eben so sind viele sich nennende Rabbiner nur Religionsweiser. Wie sehr der Nabbinerstand durch solche Verwechselungen und Usurpationen in seiner Würde leidet, ist leicht zu ermessen. Das Institut der Kreisrabbinate in Böhmen dürste etwa 100 Jahre alt sein. Ursprünglich wurden die Kreisrabbiner von den Gemeinden des Kreises gewählt und angestellt und von der Regierung stillschweigend anerkannt, ohne daß sie vfficiell davon Notiz genommen hätte. Gewöhnlich traf die Wahl den Rabbiner der größten Kreisgemeinde; später wurde verfügt, daß der Kreisrabbiner über den von den Kreisämtern zu machenden Ternovorschlag von der Landesstelle ernannt werde, nachdem zuvor über den erledigten Posten der Concurs ausgeschrieben worden. Die Kreisrabbinatscandidaten haben mit denselben Eigenschaften sich auszuweisen, die zur Bestätigung des Localrabbiners erforderlich sind. Ursprünglich war für die Kreisrabbiner als solche kein bestimmter Gehalt bemessen, sondern nur im freiwilligen Uebereinkommen mit den Gemeinden, in den Trauungsgebuhren rc. bestand ihr Einkommen. Erst vermöge Allerhöchster Entschließung vom 22. Jänner 1820 wurde mit der Ausmittlung firer Gehalte für die Kreisrabbiner begonnen. Zuerst wurde dem Prachiner Kreisrabbiner in Folge Gub. Decretes vom 25. Oktober 1827 Z. 44699 ein Gehalt von 360 fl., dann dem Rakonitzer laut Gub. Decret vom 7. März 1839 Z. 11936 ein Gehalt von 318 fl., dann dem Bidschow-Königgrätzer lallt Gub. Decret von: 11. Februar 1841 Z. 3319 ein Gehalt von 300 fl. bestimmt» Don da ab verordnet ein Hofdecret vom 18. März 1841 Z. 6480, es sei für künftige Fälle auf eine Gehaltsbestimrnung für die Kreisrabbiner nur dann einzngehell, wenn