Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, zweiter Jahrgang = Jahr 5616 (1855-1856) (1855)
- Date
- 1855-01-01
- Page
- Seite 117 (sequence 120)
- Language
- German
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117 Letztere wegen Unzulänglichkeit der Ihnen diesfalls von den betreffenden Judengemeinden zugestandenen Dotationsgenüffe darum petitioniren und mall die berührten Genüsse wirklich unzureichend findet, wobei auch wesentlich darauf zu sehen ist, daß jene Judengemeinden, bei denen der Kreisrabbiner zugleich die Localrabbinerstelle versteht, und dort seinen Wohnsitz hat, mit einer entsprechenden hohem Beitragsleistung in Anschlag gebracht werden; ferner, daß fick rücksichtlich der Summe des Gehalts innerhalb jener Ziffer zu halten sei, welche bei dem Prachiner, Rakonitzer und dem Königgratz-Bidschower Kreisrabbiner angenommen wurde. Aus dieser Basis wurden seitdem die Gehalte auch der übrigen Kreisrabbiner nach und nach firirt, jedoch so, daß nicht zwei einen gleichen Gehalt beziehen. Diese Gehalte wurden früher auf die Kreises-Judenschaft nach dem Steuergulden repartirt, und von den jüdischen Steuerämtern eingehoben und ausgezahlt. Seit Aufhebung der Judensteuer wird der Kreisrabbinergehalt vermöge Statthaltereierlaß vom Jahre 1850 Z. 5101 nach Verzehrungssteuergemeinden umgelegt: d. h. die früher bestandenen sogenannten Verzehrungssteuergemeinden sollen bezüglich des Kreisrabbinergehaltes noch derart nominell beibehalten werden, daß die Anrepartirung des letzteren nach dem hierfür bis Ende 1847 bestandenen Maßstabe stattzufinden, und jede vor 1848 bestandene Verzehrungsstenergemeinde für den auf sie bis dahin entfallenden Quotienten solidarisch zu haften hat. Die Subrepartition auf die einzelnen Individuen, so wie die Einhebung der Beträge ist Sache der Gemeinden. Der Kreisrabbiner ist in religiöser Beziehung der Vorsteher der Israeliten in dem ganzen ihm zugewiesenen Bezirke und Organ der Regierung. Ihm unterstehen die Ortsrabbiner. Religionsweiser, Schächter und Cultusorgane im ganzen Kreise. Er hat jede Gemeinde Einmal in zwei Jahren zu bereisen, bei welcher Gelegenheit er Synagogen-