Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 257 (sequence 363)
- Language
- German
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257 zwischen einem Raja und einem Sardit, so wird er wohl vor einem Landesgericht verhandelt, allein der „Dragoman" (Dolmetscher) des resp. (Konsulats des Sardits muß beim Gerichte den Verhandlungen beiwohnen und die Rechte seines Schutzgenossen Nachweisen und selbst vertheidigen. Haben zwei Sardits zweier Consulate unter sich einen Proceß, so wird er in den Kanzleien dieser beiden Consulate geschlichtet und die Landesregierung mischt sich nicht im Geringsten darein. Nur die vor einigen Jahren gegründeten Handelstribunale in den Hauptstädten haben das Vorrecht, daß bei ihnen Proteste von Wechseln undJntabulirungen, ausgenommene Handelsstreitigkeiten rc. verhandelt werden, ohne Unterschied von Sardit und Raja. Hat ein Sardit in den Fürstentümern ein Verbrechen begangen, so wird er vordem dortigen Kriminalgerichte, doch in Gegenwart des Dragomans seiner Schußbehörde, verhört und abgeurtheilt, darauf seiner Consularbehörde übergeben, damit er die über ihn verhängte Strafein seinem Vaterlande erleide. Dieser „Schutz" der Centralbehörden, gegründet auf frühere Capitulationen aller europäischen Mächte mit der Pforte, um ihre in den türkischen Provinzen lebenden Untertanen vor osmanisch-türkischer Justiz zu schützen, war in den damaligen Verhältnissen der innen: Landesverwaltuug in der Türkei in der That eine große Wohlthat, mag aber auch jetzt nicht überall in jenen Ländern ganz überflüssig sein, wie z. B. selbst in der Moldau, zumal in Beziehung auf die dortigen fremden Juden, die doch nicht so leicht von einem „Dorobanzen" beim Kragen, Bart und „Peas" (Schöps) auf die Hadgie (Polizei) geschleppt werden, wie es gar manchmal einem dortigen jüdischen Raja ergeht. Jedenfalls genießen tatsächlich die Sardits im Oriente eines größern Ansehens als die Rajas. Das Besitzrecht unbeweglicher Güter beschränkt sich bei den Juden (Najas) in den Fürstentümern blos auf den Besitz von Häusern. Landgüter dürfen sie nicht kaufen, doch war dieses in der Walachei bis vor einigen Jahren erlaubt.!7