Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 258 (sequence 364)
- Language
- German
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258 ja ein reicher spanischer Jude besaß wirklich ein Gut. Der jüdische wie der christliche Sardit dürfen keine liegenden Güter in den Fürstentümern besitzen. Türken jedoch dürfen weder als Sardits noch als Najas liegende Güter erwerben*). Was die politischen Rechte anbetrifft, zumal die Anstellungsfähigkeit zu Staatsämtern, so weiß ich gar nicht, ob das Gesetz sie in der Moldau den Juden vorenthält, factisch aber war in der Moldau davon bisher noch nichts zu sehen, ja in der einzigen Brauche, wo dieses noch möglich wäre, nämlich in der ärztlichen, haben wir eben gesehen, daß dieses in der Moldau geradezu nicht gestattet ist. Die innere Leitung der Gemeinde der jüdischen Rajas wird von Vorstehern, Epitropen genannt, besorgt. Diese werden von der Regierung auf drei Jahre ernannt oder deren Wahl bestätigt. Der Rabbiner und die übrigen Gemeindefunctionärs sind ihnen, bis auf einen Grad, untergeordnet. Diese Epitropen haben in Beziehung auf ihre Administrirten von Seiten der Regierung eine ziemlich unbeschränkte Macht. Denn Manches,, was anderwärts dem Gerichte und der Polizei zugewiesen ist (z. B. Steuerrepartitiou, Schlichtung geringer Geldstreitigkeiten und Ehezwistigkeiten, ja selbst momentane Arretirung gegen geringe Vergehen), gehört dort ihren Resorti an. Leider gibts aber in der Moldau wenig gebildete inländische Israeliten, die solche Stellen auf eine würdige Weiseund zum Heile der Gemeinden vertreten könnten. So ereignete es sich z. B. vor einigen Jahren in Jassi, als die Regierung den Epitropen den Befehl zuschickte, jüdische Individuen von un- *) Es ist interessant zu sehen, daß in diesen, der Geographie nach „türkischen Provinzen", gemäß der früheren Traktate Rußlands mit der Pforte: kein Türke im Lande sich etabliren, kein Grundeigenthum erwerben, keine Gutszahlung übernehmen, keine Moschee bauen und seinen Gottesdienst nicht öffentlich ausüben darf, ja für einen zeitweiligen Aufenthalt in Handeisangclegenheiten bedurfte er vor dem Kriege außer seinem türkischen Passe auch noch einer besonder« zeit«