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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1854-01-01 · Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854) · p. Seite 256

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
Date
1854-01-01
Page
Seite 256 (sequence 362)
Language
German
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256 ihrerseits, und so sah man bisher in der Miliz der Fürstentümer keine Juden figuriren, obschon sie seit mehreren Jahren daselbst als militärpflichtig galten. Diese Maßregel war auch in so fern rationell, als überhaupt jene Miliz bisher einen rein nationalen Charakter an sich trug (nicht einmal Griechen und Deutsche, deren es doch viele dort gibt, waren da ausgenommen), anderseits aber sah es die Regierung wohl ein, daß in einem Lande, wo kein Uebermaß an Armen und bewegenden Kräften für Industrie und Handel vorhanden ist, jede Verringerung desselben, wo es nicht stark nothwendig ist, nur dem Lande zum Nachtheil gereichen müsse. Erst unfern Tagen war es Vorbehalten, das Schauspiel einer jüdischen Recruten-Presse (wie sie besonders in Jassi so eben stattgefünden) auch dort vor sich gehen zu sehen, und zwar um sie der russischen Armee einzuverleiben, um für den Sieg der griechisch-orthodoxen Kirche ihr Blut zu verspritzen!! Die in den Fürstentümern lebenden fremden Juden stehen, eben so wie die Fremden überhaupt, unter dem Schutz und der Jurisdiction der Consute derjenigen Macht, berste unterthan sind; sie bezahlen der Landesregierung keine einzige Steuer, und sind (auch nur seit wenigen Jahren erst) verpflichtet, ihre Pässe aus dem Mutterlande von Zeit zu Zeit zu erneuern; oder im Fall ihre Eltern vor langen Jahren -in den Fürstentümern eingewandert waren (ohne sich jedoch dort naturalisirt zu haben), somit sie als fremde Untertanen M den Fürstentümern geboren sind, so wird ihnen von den resp. Gesandten in Constantinopel ein „Patent" aus drei Jahre zugeschickt, wofür sie ihrem Consulate eine unbedeutende „Patentsteuer" zu entrichten haben. In Beziehung auf Jurisdiction stehen die fremden Untertanen (Juden wie Christen, Sudit's genannt) ausschließlich unter ihren Consulen. Die Landesregierung darf keinen SudiL verhaften, noch weniger für begangene Vergehen ihn bestrafen; sondern muß sich darüber an seine resp. Centralbehörde wenden und von derselben Verhaftung oder selbst Landesausweisung des Schuldigen fordern. Entstehet ein Civilproceß

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