Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 139 (sequence 247)
- Language
- German
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139, Lruarein neues Rekrutirungsgesetz publicirt, durch welches alle Nichtkatholiken vom Militärdienste ausgeschlossen wurden, sie müssen aber qualificirte Ersatzmänner stellen! In gend im Leben so vielfach bedrohen, so wird er ihnen auch die gesellschaftliche Stellung ihres Volkes zum Bewußtseinzu bringen und ihnen nicht nur die Pflichten gegen die menschliche Gesellschaft, sondern auch die bessere Zukunft ihres Volkes durch die Mittel der Civilisarion und höhern Gesittung als heilige Lebensaufgabe vor die Augen stellen. Diesen hochwichtigen Unterricht sodann wird er jewetlen mit einer öffentlichen Confirma- Lionshandlung in der Synagoge schließen, welche durch Predigt und Gesang mit möglichster Feierlichkeit begleitet werden soll. Ueber die Confirmanden hat er ein besonderes Verzeichniß zu führen, in welches er jedes Jahr die Confirmation pünktlich einträgt. — §. 12. Er wird jedoch die Jugend mit ihrem Austritt aus der Schule und dem Confirmandenunterrichte nicht aus den Augen lassen, sondern ihr seine Aufmerksamkeit und geistliche Fürsorge ftetsfort zuwenden und vorzüglich die Katechisationen und Leetionen dazu benutzen, sie vor den Gefahren des Müßigganges, der Hoffart und der Sinnlichkeit zu bewahren und bei ihr den Sinn für Frömmigkeit, Rechtschaffenheil, aufrichtige Menschenliebe und nützliche Thätigkeit nach Kräften, zu befördern. — §. 13. Er hat die Pflicht, die Kranken zu besuchen, ihnen in ihren Leiden den Trost der Religion zu bringen, sie und die Ihrigen mit seinem Rath zu unterstützen und überhaupt am Krankenbette je nach Maßgabe der Umstände nicht nur das leibliche Befinden, sondern mit Vorsicht, Liebe und Schonung auch die geistliche, sittliche Heilung des Kranken in's Auge zu fassen. — §. 14. Die Fürsorge für die Armen wird er sich nach den Sitten der fortgeschrittenen Bildung unserer Zeit überhaupt, und dann in seiner Stellung als Seelsorger insbesondere angelegen sein lassen, im Uebrigen aber zu der Verwaltung des Armenwesens diejenige Stellung einnehmen, welche den Seelsorgern durch die Staatsgesetze angewiesen ist. — §. 15. Bezüglich der Sittenaufficht des Sectengeistes und der Mißachtung der Religion wird er, um die Sittlichkeit in der Gemeinde zu handhaben und den letzteren Nebeln entgegenzuwirken, sich die Grundsätze einer geläuterten religiösen Bildung, einer weisen Amtsverwaltung und der betreffenden Landesgesetze zur Richtschnur nehmen. — §. 20. Es liegt ihm die Pflicht ob, über vorkommende Ritualfragen im Privatleben einzelner Genossen seiner Gemeinde Bescheid und Gutachten zu ertheilen. — K. 21. Der Rabbiner wird als ein Mann von Bildung und