Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 138 (sequence 246)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2609281-2609282--2234-2609576- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
138 Die apenninische Halbinsel umfaßt nicht lauter Staaten einer Richtung. Dies macht sich auch für unsere Glaubensgenossen geltend. In Toskana wurde im Fenach Mitgabe des Gesetzes vom 11. Brachmonat 1822, §. 13, auf den Vorschlag der Vvrsteherschast und mit Vorbehalt der Bestätigung des Regierungsrathes, durch die Gemeindeversammlung. — tz. 8. Derselbe hat, Nothfälle ausgenommen, alleSabbathe und an den Festtagen wenigstens einen halbstündigen Religionsvortrag in deutscher Sprache zu halten. JmUebrigen aber kann er so oft predigen, als er es für angemessen erachtet. Dabei befleiße er sich einer richtigen, reinen, einfachen und würdigen Sprache, mit deutlichem und ausdrucksvollem Vortrage. Jede Predigt hat er schriftlich abzufassen und deren Aufsatz sorgfältig aufzubewahren. — §. 9. Dem Rabbiner liegt auch die Ertheilung des Religionsunterrichtes in den Schulen ob, soweit dieser nicht den Lehrern übertragen ist. Dieser umfaßt aber den Unterricht in der biblischen Geschichte, die Erklärung der heiligen Schriften und den Unterricht in der mosaischen Glaubens- und Sittenlehre. Ferner ist der Unlerrickt in der hebräischen Sprache, wie derselbe für die israelitischen Schulen gesetzlich angeordnet ist, seiner besondern Beaufsichtigung und Leitung unterstellt. Im Uebrigen dann hat der Rabbiner gegen die Schulen dieselben Verpflichtungen, welche das Schulgesetz und die Vollziehungsverordnung dm Seelsorgern im Allgemeinen vorschreibt. — §. 10. Eine eben so wichtige Obliegenheit des Rabbiners bilden die Katechisationen in der Synagoge, welchen er jeden Sabbath Nachmittags wenigstens eine Stunde zu widmen hat. Durch diese sollen der Jugend bis zum zurückgelegten achtzehnten Jahre die Wahrheiten der Religion und des Sittengesetzes eingeprägt werden. Er wird daher diesem Unterrichte die gewissenhafteste Aufmerksamkeit schenken, um durch denselben eine immer bessere Gemeinde zu bilden und sich Zuhörer zu erziehen, die seine religiösen Vorträge zu würdigen und im Leben heilsam zu benutzen verstehen. — §. 11. Den religiösen Jugendunterricht hat der Rabbiner mit einem Consirmandenunterrichre zu schließen. Bei demselben kommt es hauptsächlich darauf an, die Jünglinge und Mädchen zu selbstständigen Genossen der Religionsgesellschaft auszubilden, zu welchem Zwecke er ihnen nicht nur die nöthigen Kenntnisse des Glaubens und der Lebenspflichten mitzutheilen, sondern auch die dazu nöthigen Gesinnungen in ihren Herzen zu begründen und zu befestigen hat. Wie er sie dabei auf die Gefahren aufmerksam macht, welche die Religion und die Tu-