Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 137 (sequence 245)
- Language
- German
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137 schrieb die Wiedereinführung des '"N2 ^2, des „Kittels" am 2"*, der Gebetphrasen, welche die Rache des Himmels beschwören, vor, ohne daß dem Folge geleistet ward. Desto mehr im Einzelnen. Denn alle tüchtigen und bewährten Religionslehrer gaben nach und nach ihre Stellung auf und verließen das Land; die neu anzustellenden müssen vom Landesrabbiner autoristrt werden, und da ist das erste Erforderniß: die Zwickscheere zu gebrauchen. Aus der Schweiz haben wir — allerdings an die gewaltsame Austreibung der Juden ausBasellandsch aft vermittelst Handhabung mittelalterlicher Gesetze im Jahre 1852 erinnernd — nur die legale Anerkennung der israelitischen Gemeinde in Gens durch den Großrath, und die Verordnung der Aargauischen Regierung, „betreffend die Rabbinate der beiden israelitischen Gemeinden Endingen und Lengnau." zu erwähnen. Da diese Verordnung viel Treffliches enthält, so heben wir einige Hauptparagraphen hervor, die wir in einer Anmerkung mittheilen. *) *) §. 2. Es muß daher Jeder, der sich beim Regierungsralhe um das Nabbinat bewirbt, bevor er unter die Zahl der Bewerber ausgenommen werden darf, seiner Bewerbung beilegen: a) befriedigende Zeugnisse über einen makellosen, religiösen Lebenswandel von anerkannten Rabbinern und Behörden; k) ein Maturitätszeugniß, welches er sich von dem Kantonsschulrathe entweder durch die gesetzliche Maturitätsprüfung oder aber durch genügende Ausweise über eine gründliche wissenschaftliche Vorbildung zu erwerben hat; o) akademische Zeugnisse darüber, daß er die allgemeinen wie besonderen Vorbereitungswissenschaften zum Studium der mosaischen Theologie wenigstens drei Jahre auf einer Hochschule mit Erfolg und gutem Betragen studirt habe; ä) ein Rabbinatsdiplom von einem anerkannt gelehrten Rabbiner, womit er sich über seine gründliche und wissenschaftliche Bildung in der mosaischen Theologie, so wie auch über die ordnungsgemäß erworbene Rabbinatswürde ausweist; e) ein förmliches Kompetenz- oder Wahlfähig« keitszeugniß, welches ihm, entweder in Folge einer bestandenen Concursprüfung oder in Folge anerkannten Rufes, auf den gut> achtlichen Vorschlag des Kantonsschulrathes vom Regierungsrathe ertheilt wird. — tz. 5. Die Wahl des Rabbiners geschieht,