Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 132 (sequence 240)
- Language
- German
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132 Auch in Bremen beschäftigten sich „Senat und Bürgerschaft" mit -er Verfassungsrevisionsa».gelegenheit. Bei tz. 38 des zweiten Abschnitts versuchte in der Sitzung der Bürgerschaft am 9. März eine Minorität den Antrag durchzubringen, daß die Wählbarkeit in die Bürgerschaft an ein christliches Glaubensbekenntniß gebunden sei. Allein die Majorität machte geltend: es liege kein Grund vor, weshalb Bremen den Juden, welche es seit 1849 zur Erwerbung des Bürgerrechts zulasse, die Ausübung ihrer politischen Rechte verkümmern sollte; es hieße das eine Klasse, von Bürgern zu politisch Unzufriedenen machen, den Grund zu religiöser Intoleranz legen, während doch gerade der Geist der Zeit entschieden der entgegengesetzten Richtung zustrebe. Die „Bürgerschaft" erklärtem der Abstimmung, daß die Wählbarkeit zur Bürgerschaft nicht an das religiöse Vekenntniß geknüpft werden solle. Und so ist auch das Gesetz erschienen. Auch hiergegen hat eine kleine Anzahl Bürger Beschwerde beim Bundestage eingelegt. Wenn man so in fast allen deutschen Staaten allerdings die Bemerkung gerechtfertigt findet, daß bereits der reaktionäre Geist wider die Juden bis an seine äußersten Grenzen gegangen war und gerade hierdurch sich abgeschwächt hat. so darf dies doch am wenigsten von zweien gesagt werden: vom Kurfürstenthum Hessen und vom Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. In dem erstem wurde auf Antrag des Ministeriums Hassenpflug in die abgeänderte Gemeindeordnung der §. 3 ausgenommen: „Die Bekleidung eines Gemeindebeamten ist bedingt durch das christliche Glaubensbekenntniß" und in Folge dessen mußten Israeliten, die seit vielen Jahren Mitglieder der Gemeinderäthe waren, aus ihnen scheiden. Bis auf den letzten angestellten Lehrer wurden alle Juden, die im Lehrfache angestellt waren, entlassen. Endlich erneuerte das Mimsterium die am 1. Juni 1849 aufgehobene Verordnung vom 29. November 1823, daß ausländische Juden weder als Rabbiner, Lehrer oder Kirchendiener, Noch als Handlungsdiener, Lehrlinge oder Hausdiener