Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 131 (sequence 239)
- Language
- German
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13! des Wahlkollegs, welche nach den Bestimmungen der Art. 10, 11 und 12 der Konstitutionsergänzungsakte vom Jahre 1816 45 Mitglieder der gesetzgebenden Versammlung aus der Bürgerschaft, die nicht dem Senate oder der ständigen Bürgerrepräsentation angehören, zu wählen haben, und bei der Wahl dieser 45 Mitglieder selbst, soll den israelitischen Bürgern das Wahlrecht und die Wählbarkeit gleich den christlichen Bürgern, jedoch unter der nähern Bestimmung zustehen, daß von dem Wahlkolleg nicht mehr als 4 israelitische Burger zu Mitgliedern der gesetzgebenden Versammlung gewählt werden dürfen; 2) den Bürgern israelitischen Religionsbekenntnisses sind fortan die öffentlichen Aemter nach Maßgabe des tz. 4 dieses organischen Gesetzes zugänglich. §. 4. Die öffentlichen Aemter sind für alle eingebornen Staatsbürger, so wie für alle Diejenigen, welche seit 10 Jahren im hiesigen Staatsbürgerrecht stehen und während dieser Zeit ununterbrochen ihren Wohnsitz in hiesiger Stadt oder deren Gebiet gehabt haben, unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen zugänglich : 1) Wählbar in den Senat und die ständige Bürgerrepräsentation sind nur Frankfurter Bürger christlichen Religionsbekenntnisses. 2) Wählbar zu Richterstellen sind nur christliche Bürger der Stadt und der Landgemeinden. 3) Bei Behörden, deren Wirkungskreis christliche Kirchen, Schulen und Stiftungen betrifft, können Israeliten als Beamte nicht angestellt werden." Allerdings erhoben sich nachträglich auch gegen dieses Gesetz einige Stimmen, und wandten sich beschwerdeführend an den Bundestag, ohne daß dieser bis jetzt dieser Beschwerde eine weitere Folge gegeben. — In der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt selbst findet seit langer Zeit eine gehässige Parteiung statt, die im verflossenen Jahre darin ihren tatsächlichen Ausdruck fand, daß die Minorität, welche dem strengen Conservatismus huldigt, eine eigene, prachtvolle Synagoge weihete und eine eigene Schule eröffnet-. Dies veranlaßtdie eigentliche Gemeinde dahin, ebenfalls an den Neubau ihrer baulich veralteten Synagoge Hand anzulegen. V*