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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1854-01-01 · Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854) · p. Seite 133

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
Date
1854-01-01
Page
Seite 133 (sequence 241)
Language
German
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IRI
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!33 angenommen werden dürsten. Dispensationen konnten gegen eine bestimmte jährliche Abgabe bisweilen erhalten werden. Jetzt befahl das Ministerium nicht allein die strengste Handhabung, sondern gebot sogar, die Dispensgelder, die seit 1849 hätten gezahlt werden müssen, nachträglich einzu- Ziehen! Dies in einem Lande, in welchem seit 1834 die Gleichstellung gesetzlich war— auf dem Papiere! —Interessant ist es, daß am 2. November 1852 in Cassel ein jüdischer Handwerksverein sein fünfzigjähriges Jubiläum feierte. Jndeß, wenn auch die bürgerliche Freiheit unsrer Glaubensgenossen so vielfach beschränkt worden, hatte doch die religiöse Freiheit derselben nirgends gelitten. Diese wesentlich anzugreifen, hatte sich das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin aufgehoben. Denn nicht allein, daß durch die Aufhebung der Verfassung vom Oktober 1849 den Israeliten die 1847 von der Staatsregierung selbst beim Landtage beantragte Gleichstellung wieder genommen ward, und ein noch bis heute unentschiedener Zustand eintrat, in welchem es rein von den Bürgermeistern abhängt, was geschehen soll, so daß in einzelnen Städten die Wählbarkeit der Juden gelassen, in anderen genommen worden, daß das Oberappellationsgericht sie ihnen zu-, die Regierung absprach. Am 17. Februar, da statutenmäßig aus dem die jüdischreligiösen Angelegenheiten unter dem Vorsitze zweier landesherrlichen Commissarien leitenden „Oberrath" vier Mitglieder schieden, an deren Stelle neue zu wählen waren, erließen die Commissarien ein Rundschreiben, darin es wörtlich hieß: daß das hohe Ministerium sich bei dem durch die Synagogenordnung und den ihren Tendenzen entsprechenden Richtungen der Landesrabbiner Dr. Holdheim und Dr. Einhorn hervorgerufenen Zwiespalte zwischen den inländischen Israeliten, in Folge dessen ein Theil derselben sich von dem auf der Synagogenordnung beruhenden Gottesdienste zurückgezogen hat und aus dem statutenmäßigen Gemeindeverbande ausgeschieden ist. wegen seiner nachtheiligen Einwirkung aus die Verhältnisse der inländischen Israeliten nicht

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