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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1854-01-01 · Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854) · p. Seite 121

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
Date
1854-01-01
Page
Seite 121 (sequence 229)
Language
German
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IRI
…/2609281-2609282--2217-2609559
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121 der königlichen technischen Baudeputation über seine Prüfung genügend ausfällt und er demnächst auch den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich seiner Militärverpflichtung genügt hat, zur Vereidigung zuzulassen sein. Die königliche Regierung hat dem N. jedoch vor Ertheilung der Prüfungsarbeiten aä protoeoHurn ausdrücklich eröffnen zu lassen, daß er durch seine Prüfung i68p. Vereidigung als Feldmesser einen Anspruch auf Anstellung oder Beschäftigung im Staatsdienste nicht erlange, und namentlich die Ablegung der Feldmesserprüfung nicht den Anfang zur Baubeamtenlausbahn mache. Berlin, den 6. Oktober 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. v. d. Heydt." So wurde in Posen, einer Stadt mit großer jüdischer Gemeinde, eine neue städtische Realschule gegründet. Da die Schüler derselben zu zwei Dritteln Juden sein würden, wählte der Magistrat einen ausgezeichneten Mathematiker und Lehrer, Dr. Löwenthal, der provisorisch schon große Dienste geleistet, zum 4. Oberlehrer. Die königliche Regierung bestätigte die Wahl, aber das königliche Unterrichts-Ministerium erließ ein Verbot. Wenn er sich taufen ließe, hätte er die Stelle augenblicklich. Jnsonders ist es das Ministerium des Innern, welches jene Interpretation überall geltend machte, deshalb die Uebernahme eines Schul- ZenamteS Seitens eines Juden und die Zulassung eines jüdischen Rittergutsbesitzers auf den Kreistagen, oder auch eine Vertretung desselben durch einen christlichen Rittergutsbesitzer verneinte, weil „der allgemeine Grundsatz des Art. 12 der Verfassungsurkunde nicht die Kraft habe, ein bestimmtes partikulares Recht ohne Weiteres aufzuheben." Der zweite Weg, den man beschütt, war der offene der Gesetzgebung: durch beschränkende Gesetze die Bestimmungen der Verfassung zu illudiren. Allein hier hatte das Ministerium zwar die erste Kammer für sich, aber ebenso die Majorität der zweiten Kammer gegen sich, und — es kamen daher die beabsichtigten Gesetze gar nicht zu Stande. Den

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