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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1854-01-01 · Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854) · p. Seite 120

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
Date
1854-01-01
Page
Seite 120 (sequence 228)
Language
German
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120 mal zweifelhaft erscheinen — wenn wir nur von der Erregtheit und Leidenschaftlichkeit der letzten Jahre absehen. z.4 Hiermit glauben wir aber auch den Inhalt der vorhergegangenen Jahre zu unserem Zwecke genügend charakterisirt zu haben, und wollen den Leser zu den Geschehnissen des Jahres 1853 hinüberführen. Hierbei gestatten wir uns mit Preußen zu beginnen, weil dieser Staat gerade für die Sache, welche wir hier besprechen, das charakteristischeste Bild der Neuzeit darbietet. Die noch jetzt als Staatsgrundgesetz für den preußischen Staat gültige Verfassung besagt in Art. 4: „Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich." Art. 12: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse." Wer sollte nun nicht glauben, daß, so lange diese Worte unverrückt in der Verfassungsurkunde stehen, hinsichtlich der Verhältnisse der Juden gar keine Frage existiren könnte? Aber „was hat nicht schon der Mensch erdacht?" Auf zweien Wegen ging man diesen Paragraphen zu Leibe, da man wußte, daß in ihre Aufhebung, zwar von der ersten, nicht aber von der zweiten Kammer gewilligt würde. Zuerst auf dem Wege der Interpretation, indem die Ministerien die Bekleidung eines Staatsamtes nicht zu den „bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten" gehörig, oder die früheren gesetzlichen Bestimmungen durch die Verfassungsurkunde nicht aufgehoben erklärten. Aus dieser Interpretation, deren Kritik wir jedem Unbefangenen anheimstellen, flössen Ministerialerlasse, welche den Juden die Bekleidung eines Staatsamtes völlig absprachen. Führen wir nur ein Beispiel als denkwürdig an : „Aus den Bericht vom 15. Juni d. I. wird der königlichen Regierung unter Rücksendung der Anlagen eröffnet, daß die Prüfung des jüdischen Feldmesser-Eleven N. zum Feldmesser, wenn er sonst den desfallsigen allgemeinen Vorschriften entspricht, aus dem Grunde, weil er Jude ist, nicht zu versagen ist. Eben so wird derselbe, wenn das Zeugniß

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