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Ost und West · 1901-04-01 · Heft 4 (April 1901) · p. Seite 247 - 248

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Journal
Ost und West
Volume
1 (1901)
Issue
Heft 4 (April 1901)
Article
Die Agrargesetze der Juden
Date
1901-04-01
Page
Seite 247 - 248 (sequence 4)
Language
German
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247 Dr. Alfred Nossig: Die Agrargesetze der Juden. 248 rück, deren Vorfahren es zum Erbe erhalten. „Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll." (Levit. XXV, 13.) So ist das Spiel der ökonomischen Kräfte freigegeben, aber nach allen Fluktuationen erfolgt, zweimal in jedem Jahrhundert, eine Ausgleichung des Grundbesitzes. * * * Man glaube nun nicht, dass dieses grosse Gesetz in so vager Form erlassen war, wie wir es bis jetzt dargelegt, und wie es gewöhnlich von jenen Historikern und Nationalökonomen angegeben wird, die es belächeln, weil sie es nicht begriffen haben, oder es als legendär bezeichnen, weil sie seine konkreten Formen nicht studiert. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetze machen es sehr leicht verständlich und belehren uns, dass seine Realisierung keineswegs zu den wirtschaftlichen Utopien gehört. Der Mann, der ein Grundstück gekauft hat — so hört man oft fragen — wird es im Jubeljahre dem früheren Eigentümer oder seinen Nachkommen zurückgeben? "Wo ist die Regierung, die solches zuwege bringen würde? Und wo ein Stand von Grundbesitzern, der sich je fünfzig Jahre eine staatliche Beraubung zu Gunsten der Verarmten gefallen lassen würde? Die so fragen, vergessen es, dass die Einrichtung der Güterrestitution jene frühere Einrichtung zur Voraussetzung hatte, laut welcher dem Eigentümer eines Grundstücks nur das lebenslängliche Benutzungsrecht, nicht aber das Besitzrecht an demselben zustand; sie vergessen, dass dies Benutzungsrecht nicht für ewige Zeiten verkauft werden durfte. Wenn jemand sein Familiengrundstück verkaufte, so konnte er eben nur den Ertrag desselben bis zur Zeit des nächsten Jubeljahres verkaufen; er verkaufte 30, 20 oder 5 Renten, je nach der Entfernung vom Jubeljahre, und erhielt dafür ein Kapital, das der Zahl der noch verfügbaren Renten entsprach. Wenn dann der Käufer im Jubeljahre das Grundstück zurückerstattete, so war damit kein Verlust für ihn verbunden, denn er hatte eben nur den Ertrag desselben bis zu diesem Zeitpunkte erworben und bezahlt.1) Wer aber, dem Gesetze zuwider, sein Benutzungsrecht um eine bestimmte Summe für ewige Zeiten verkaufte, dem stand es zu, dasselbe im Jubeljahre um denselben Preis zurückzufordern; nur wurden von diesem Preise die von dem Käufer bis zum Jubeljahre verzehrten Einkünfte abgezogen.2) Uebrigens enthielt das Gesetz eine Reihe anderer Verfügungen, welche die Entäusserung der Familiengüter und die Anhäufung allzu grosser Latifundien in einer Hand erschwerten, ohne jedoch das wirtschaftliche Leben zu paralysieren.!) Levit. XXV, 14—16: «Nach der Zahl vom Halljahre an sollst du es von ihm kaufen " 2) „De juribus anni septimi et jubilei", Kap. XI, § III. „Vendere domum agrumne hereditarium, etiamsi reddi debeant, nemini fas est, nisi egeno."1) Nur in der äussersten Not war es gestattet, den Ertrag des Familiengrundstückes bis zum Jubeljahre zu verkaufen. Wenn jemand ein Grundstück verkaufte, so hatte sein nächster Anverwandter das Vorrecht, es zu kaufen, damit die Erbgüter womöglich in der Familie blieben. (Levit. XXV, 23.) Um die Erbteile des einen Stammes nicht einem anderen zufallen zu lassen, waren die Erbtöchter gehalten, unter den Söhnen des väterlichen Stammes zu wählen.2) Wer sein Grundstück nicht verkauft, sondern verschenkt hatte, erhielt es im Jubeljahre zurück; so war auch gegen die Verschwendung der Familiengüter vorgesorgt. * * * Diese gerühmte Unveräusserlichkeit der Familiengüter — könnte jemand einwenden —, ist sie wirklich nur in dem altjüdischen Gesetze zu finden? Haben wir denn heute nicht eine ganz analoge Institution, die der Fideikommisse? Die altjüdische Güterrestitution und die modernen Fideikommisse, diese zwei Einrichtungen, welche auf den ersten Blick ähnliche Zwecke — die dauernde Erhaltung des Familienbesitzes — zu verfolgen scheinen, sind einander in ihrem tiefsten Wesen und in hren nationalökonomischen Wirkungen direkt entgegengesetzt. Das Fideikommiss hat den Zweck, dem grossen Grundbesitz Dauer zu verleihen. Da es aber in einem Lande nur wenige Grossgrundbesitzer geben kann, so schliesst das Fideikommiss seiner Tendenz nach die Mehrzahl der Bürger vom Giundbesitze aus. Das Fideikommiss soll die Stellung und die egoistischen Interessen der Nachkommen der ursprünglichen Eroberer des Landes wahren, es soll die Tradition des erblichen Reichtums und der erblichen Armut fortführen. Das Fideikommiss schliesslich, welches mit vollkommener Unveräusserlichkeit verbunden ist, bedeutet eine unbewegliche Insel in dem Flusse des wirtschaftlichen Lebens. Wie anders die Unveräusserlichkeit des Bodens im jüdischen Gesetze, die Güterrestitution, welche durch das Jubeljahr bestimmt ist! Diese Einrichtung hat den Zweck, dem kleinen Grundbesitze Dauer zu verleihen. Sie ist dazu gemacht, damit der Grundbesitz gleichmässig verteilt werde, und damit alle Bürger ein Grundstück besitzen, dessen Ertrag ihr Leben sichert. Es ist eine Einrichtung, welche das materielle Wohl des ganzen Volkes in allen seinen Generationen anstrebt und welche ein in Permanenz erklärtes Elend ausschliesst. Die prinzipielle Unver- *) „De juribus" 1. c. II. z) Numeri, XXXVI.

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