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Ost und West · 1901-04-01 · Heft 4 (April 1901) · p. Seite 245 - 246

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Journal
Ost und West
Volume
1 (1901)
Issue
Heft 4 (April 1901)
Article
Die Agrargesetze der Juden
Date
1901-04-01
Page
Seite 245 - 246 (sequence 3)
Language
German
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245 Dr. Alfred Nossig: Die Agrargesetze der Juden. 246 nicht reich werden, und anstatt die übrigen Stämme zu knechten, blieben sie stets von ihnen abhängig. Man begreift die hinsichtlich der Leviten getroffenen Maassregeln besser, wenn man sich die Aufgabe vergegenwärtigt, welche an den Gesetzgeber herantrat, nachdem er die erste Verteilung des Benutzungsrechtes der natürlichen Ertragsquellen vorgenommen. Diese Maassregeln waren nur ein Teil des Systems, mittels dessen die weitere Entwicklung der Verteilung von Grund und Boden normiert wurde. Die Aufgabe, von welcher wir sprechen, bestand zunächst darin, die ursprüngliche gleichmässigeVerteilung der Güter in ihren wesentlichen Grundzügen für alle Zeiten zu sichern, die Gefahren einer bedrohlichen dauernden Verrückung dieser Verteilung mittels sicher wirkender Einrichtungen zu beseitigen. Es musste aber andererseits auch dafür gesorgt werden, dass diese Verteilung nicht zu einer starren Unbeweglichkeit der Güter führe, dass sie nicht eine Lähmung des wirtschaftlichen Lebens und der individuellen Erwerbsfähigkeit nach sich ziehe. Diese äusserst schwierige Doppelaufgabe, an der fast alle weiterblickenden Verfassungen gescheitert sind, und welche auch vor die moderne Sozialpolitik sphinxartig hintritt, findet in der jüdischen Gesetzgebung vielleicht die einzig mögliche, vernünftige und durchführbare Lösung; eine Lösung, welche iür alle Fälle eine viel höhere Aufmerksamkeit und ernstere Würdigung verdient, als ihr bis jetzt zu teil geworden. * * In gerechter "Würdigung der hohen Bedeutung der ökonomischen Verhältnisse für die Wohlfahrt eines Volkes behandelt das jüdische Gesetz die Grundzüge der ökonomischen Organisation in einem besonderen Teile, welcher ein abgeschlossenes legislatorisches Dr. Alfred Nossig. Gemalt von Hans Kownatzki, Ganzes bildet. Schon in der Bibel sind den betreffenden Bestimmungen besondere Kapitel gewidmet; im Talmud und im Jad-Hazaka finden wir die volkswirtschaftliche Gesetzgebung in den Traktaten „Schemita we-Jobel".1) Die Basis dieser Gesetzgebung bietet die Einrichtung des Sabbat- und des Jubeljahres. Die Gesetze des Jubeljahres sichern zunächst für alle Zeiten das erste ökonomische Grundrecht, das Recht auf einen Anteil an den natürlichen Daseinsquellen, indem sie die Art und Weise bestimmen, in welcher über das Familienerbe an Grund und Boden verfügt werden darf. „Non vendito terram absolute" — durch dieses Kardinalprinzip ist das ganze System ausgedrückt, denn dies Prinzip besagt: der Boden darf nicht für ewige Zeiten verkauft werden, aber er darf verkauft werden in dem Sinne, welchen das Gesetz vom Grundeigentum zulässt. Wir wissen, dass das jüdische Gesetz den einzelnen Bürgern nur das Benutzungsrecht von Grund und Boden zuerkennt. Ueber dieses Benutzungsrecht nun kann jeder Bürger während seines Lebens und für eine gewisse Zeit nach seinem Ableben verfügen, aber es ist ihm durch das Gesetz unmöglich gemacht, sich dieses Rechtes für immer zu begeben und auf diese Weise seine Nachkommen von dem Anteile an den natürlichen Ertragsquellen auszuschliessen.2) Das Grundeigentum kann frei cirkulieren, aber nur in der Form der Bodenrente; denn nach dem Ablaufe von je 49 Jahren, im Jubeljahre, fällt jedes Grundstück unter Staatszwang an jene Familie zu- *) S. Maimonides, „De juribus anni septimi et jubilei", lat. red. Henri Majus, Francof. 1708. 2) Vergl. Salvador a.a.O. S. 227 ff.; Maimonides, „Moreh Nebuchim", III. Kap. XXXIX: „Die Verordnungen der Traktate „Schemita we-Jobel" haben zum Zwecke, . . . die zum Leben unentbehrlichen Dinge für alle Zeiten zu sichern, indem sie den Grund und. Boden zu einem unveräusserlichen Fonds machen, . . . welcher dem Eigentümer und seinen Erben gleichsam als Reserve bleibt, derart, dass man nur die Produkte desselben verzehren darf."

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