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Ost und West · 1901-04-01 · Heft 4 (April 1901) · p. Seite 249 - 250

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Journal
Ost und West
Volume
1 (1901)
Issue
Heft 4 (April 1901)
Article
Die Agrargesetze der Juden
Date
1901-04-01
Page
Seite 249 - 250 (sequence 5)
Language
German
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249 Dr. Alfred Nossig: Die Agrargesetze der Juden. 250 äusserlichkeit der Familiengüter stellt sich in der Praxis als Veräusserlichkeit des Bodenertrages und darauffolgende Restitution des Grundstückes an seine ursprünglichen Besitzer dar; und so bedeutet sie wohl die stets wiederkehrende Herstellung des Gleichgewichtes in der Verteilung des Grundbesitzes, keineswegs aber eine Hemmung des wirtschaftlichen Lebens. * * * Das allen Bürgern zuerkannte, erbliche Recht, ein bestimmtes Grundstück zu benutzen, musste gemäss der jüdischen Verfassung in einer solchen "Weise ausgeübt werden, dass die Ertragsfähigkeit der natürlichen Daseinsquellen nie erschöpft werde. Diesen Zweck verfolgen zunächst die Ackerbaugesetze, welche das erste Buch der Mischna füllen.x) Bevor das jüdische Gesetz an die Ordnung der bürgerlichen Verhältnisse herantritt, normiert es das Verhältnis des Menschen zur Natur, die ihn hervorgebracht und ernährt. Es würde uns zu weit führen, wenn wir hier die Grundzüge der die Bodenkultur betreffenden Gesetzgebung der Mischna reproduzieren wollten; es genügt, festzustellen, dass das Buch „Zeraim" die Nutzniesser des Bodens zu einer rationellen, das Wohl der künftigen Generationen berücksichtigenden Behandlung ihrer Grundstücke und Kulturen verpflichtete. Auch die Bestimmungen des Traktates „Schemitawe-Jobela (Ueber das Erlass-, Feier- und Jubeljahr) greifen in demselben Sinne bedeutsam ein. Wenn der siebente Tag ein Feier- und Ruhetag für Mensch und Vieh ist, so soll das siebente Jahr ein Feier- und *) S. „Mischna sive totius Hebraeorum Juris, Rituum, Antiquitatum ac Legum Oralium Systema", lat. don. G. Surenhusius. Amstel, 1698, Vol. I. „Zeraim". (Samen.) Ruhejahr für die Erde sein. „Sechs Jahre wirst du dein Feld besäen und deinen Weinberg beschneiden und die Früchte einsammeln; aber im siebenten Jahr soll das Land seine grosse Feier dem Herrn feiern, darinnen du dein Feld nicht besäen, noch deinen Weinberg beschneiden sollst."1) Aus dieser Verordnung der Bibel entwickelt der Talmud ein detailliertes Gesetz über die Behandlung des Bodens und der Kulturpflanzen im siebenten Jahre. Aus der übersichtlichen Anordnung dieses Gesetzes im „Jad Hazaka" entnehmen wir, dass Palästina aus dem Gesichtspunkte des Schemitagesetzes in Bezirke geteilt war, so dass das Brachliegenlassen der Grundstücke nach einem rationellen System betrieben wurde.2) Eine Reihe von Bestimmungen sorgte dafür, dass weder im siebenten noch im darauffolgenden Jahre ein Mangel an Lebensmitteln eintrat.3) Es ist geschichtlich festgestellt, dass das Feierjahr in Palästina eingehalten wurde, ja dafs den Juden aus seinem Anlasse ausserordentliche Steuererniedrigungen gewährt wurden.4) Dass das Feierjahr, neben manchen sozialen Zwecken, die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit mit Erfolg erstrebte, ist ohne Weiteres klar. Auch stimmen die meisten Kenner des jüdischen Gesetzes darin überein, dass dieser Zweck den Schöpfern der einschlägigen Verordnungen klar vorgeschwebt habe.5) 1) Levit. XXV, 3-4, Exod. XXIII, 10-11. 2) „De jur. anni sept. et jub.a, Kap. VII, § 7. 3) Ibid., Kap. I, vgl. Levit. XXV, 20-22. 4) „Alexander Magnus, laetus ob Danielis vaticinium (VIII, 5), quod de ipso Jaddus Pontifex M. procul dub'o interpretebatur, tributa anni septini remisit Judaeis quo divinae voluntati de inculta reliquenda terra satis prossint facere cum Samaritanis idem petentibus recusarit." („De juribus", Note des Herausgebers H. Majus zu Kap. I, § X: vergl. Joseph, Antiq. IX, 8. Leidecker de Rep. Hebr. V, 12.) 6) Mainonides, „Moreh Nebuchim" III, Kap. XXXIX: „. . . . zu bewirken, dass die Erde fruchtbar werde, indem sie durch Ruhe gekräftigt wird." E. M. Lilian. Berlin.

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