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Ost und West · 1901-04-01 · Heft 4 (April 1901) · p. Seite 243 - 244

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Journal
Ost und West
Volume
1 (1901)
Issue
Heft 4 (April 1901)
Article
Die Agrargesetze der Juden
Date
1901-04-01
Page
Seite 243 - 244 (sequence 2)
Language
German
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243 Dr. Alfred Nossig: Die Agrargesetze der Juden. 244 von dem gemeinsamen Besitze der Nation einem Individuum oder einer Familie zugeteilte Stück Erde keineswegs als Privateigentum des Letzteren zu betrachten und zu behandeln sei. Und so sehen wir denn als Basis der wirtschaftlichen Verfassung unserer Vorfahren den gemeinsamen Besitz an Grund und Boden, welcher Besitz von der Nation bloss als Recht der Nutzniessung betrachtet wird. » * Bei der Verteilung des Benutzungsrechtes an Grund und Boden erstrebt die jüdische Verfassung das Ziel, dass alle Bewohner des Landes für alle Zeiten vor Not geschützt seien, indem ihnen ein auf der Benutzung der natürlichen Ertragsquellen basiertes Einkommen gesichert wird. Zu diesem Behufe ist bei der Gründung des Staates jedem Bürger und seinen Nachkommen für alle Zeiten ein gleicher Anteil an dem Benutzungsrechte der natürlichen Ertragsquellen zuzuerkennen. Man weiss, dass das jüdische Volk sich bei der Besitzergreifung Palästinas von ganz anderen sozialökonomischen Prinzipien leiten Hess, als andere Erobererstämme. Weit entfernt, ein auf Ungleichheit, Zwang und Hörigkeit basiertes Lehensreich zu gründen, verwirklichten die Juden vielmehr die mosaische Idee einer vernünftigen Gleichheit auf wirtschaftlichem Gebiete, einer gerechten Verteilung der Naturgüter, die Idee einer Bürgerschaft, deren materielles Dasein für alle Zeiten gesichert ist. Mit anderen Worten: sie verwirklichten die Idee, welche die heutige Sozialpolitik erst in Form eines Postulates ausspricht, dass „an die Stelle des auf Machtverhältnissen beruhenden Privatrechtes ein von wirtschaftlichen Zwecken beherrschtes Vermögensrecht trete" (Menger). Es giebt bekanntlich zwei Wege, um eine wirtschaftliche Gleichheit herbeizuführen und das materielle Dasein der Bürger verfassungsmässig zu sichern. Entweder der Staat bleibt in der Praxis Eigentümer des Grund und Bodens, er behält sich das Recht der Benutzung desselben vor und lässt jedem Bürger nach dem Maasse seiner Arbeit einen Teil des Ertrages zukommen, oder er parzelliert den Boden in kleine Güter, welche er den Bürgern als unveräusserliches Erbteil übergiebt. Im ersten Falle wird nicht nur das Privateigentum an Grund und Boden, sondern sogar das private Benutzungsrecht desselben aufgehoben und den Bürgern ist im grossen und ganzen für ewige Zeiten wirtschaftliche Gleichheit auf dem Niveau eines minimalen Wohlstandes beschieden. Im zweiten Falle wird das Privateigentum an Grund und Boden in der beschränkten und einzig vernünftigen Form, nämlich als Recht der privaten Bewirtschaftung und Nutzniessung eines Grundstückes, beibehalten und den Bürgern daneben der Weg des freien Erwerbs offen gelassen. Eine rationelle Sozialpolitik belehrt uns über die Unzukömmlichkeiten des ersten Systems und den hohen Wert des zweiten. Hier genügt es, festzustellen, dass die jüdische Verfassung, indem sie den Grund und Boden als gemeinsamen Besitz der Nation auffasst und bezeichnet, hierbei die vernünftige Form des individuellen Nutzniessungsrechts an Grund und Boden aufrecht erhält und den Bestand eines durchschnittlichen mittleren Besitzes sichert. * * * Wir sind über die praktische Durchführung dieser Verteilung des Grundbesitzes durch die Bibel aufs genaueste unterrichtet. Wir kennen die Durchführungsbestimmungen, welche Moses erlassen, wir kennen die Namen der Mitglieder der Verteilungskommission, wir wissen sogar, welche Aergerlichkeiten und Schwierigkeiten Moses und Josua in dieser Sache zu überwinden hatten. Mit Hilfe der Messkunst, welche die Juden in Aegypten gelernt, wurde zunächst das ganze Land in jenen Grenzen, bis zu welchen Moses vorzudringen gestattet (Num. XXXIV, 2), ausgemessen und in Bezirke geteilt, welche je einen Stamm fassen sollten.1) Hierauf wurden diese Bezirke von Josua und Eleasar durch das Loos unter die einzelnen Stämme verteilt; die Stammesobersten besorgten die weitere Verteilung des Bodens unter die einzelnen Geschlechter, derart, dass zahlreicheren Geschlechtern ein grösseres, minder zahlreichen ein kleineres Erbe zugewiesen wurde.2) Wir wissen, dass selbst den Fremden, welche sich im Laufe der Zeit im jüdischen Staate ansiedeln würden, ein den übrigen Bodenanteilen gleiches Grundstück zugewiesen werden sollte; nur ein jüdischer Stamm, der der Leviten, blieb für alle Zeiten durch das Gesetz vom Grundbesitze ausgeschlossen. Abgesehen von ethischen und sozialpolitischen Rücksichten, welche Moses veranlasst haben mochten, den Priesterstamm zu einer verhältnismässigen Ajrmut anzuhalten, war bei dieser Bestimmung ohne Zweifel eine volkswirtschaftliche Erwägung maassgebend. Moses hatte es in Aegypten beobachtet, wie die Priesterkaste ihre geistige Ueberlegenheit und ihre einflussreiche moralische Position zu ihrem materiellen Vorteile auszunutzen gewusst und wie sie mit der Zeit den dritten Teil des gesamten Grundbesitzes in ihrer Hand vereinigt. So sehr fürchtete er das Gebahren des Priesterstammes, sein Eingreifen in die Verteilung des Grundbesitzes in Kanaan, dass er ihn für ewige Zeiten vom Grundbesitze ausschloss. Seine materielle Existenz wurde durch gewisse Abgaben, Geschenke und Leistungen, welche die übrigen Stämme den Leviten verfassungsmässig ' schuldeten, gesichert. Die Leviten hatten einen gesicherten Unterhalt, aber sie konnten 1) Vergl. Salvador a. a: O. I. 220 ff. und Num. XXXIV, 7—10. 2) Num. XXX111, 54 und XXVI, 53-55; Jos. XIII—XIX.

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