Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 19 (1919)
- Issue
- Heft 11-12 (November-Dezember 1919)
- Article
- Schwüre und Gelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre
- Date
- 1919-11-01
- Page
- Seite 325 - 326 (sequence 3)
- Language
- German
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325 Schwüre und Gelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre. 326 Dieser Enkel Raschis wandte nämlich gegen die Hatharah - Formel, die zu seiner Zeit allein noch im Gebrauche war, ein, daß sie gesetzlich' wertlos sei, weil die Lösung nur durch -einen qualifizierten Einzelrichter oder drei Laien und nicht durch einen Vorbeter gewährt werden könne, und nur nach vorangegangener detaillierter Darlegung des Gelübdes und erfolgter Reue oder Angabe von Gründen; weil ferner keiner sich selber ein Gelübde lösen könne ( was doch der Vorbeter für seime I^erson tue); weil es keinen Sinn, habe, übertretene Gelübde nachträglich zu lösen usw. Er änderte also die Formel dahin, daß sie fortab lautete: „von diesem Versöhnungstag bis zum nächsten." Es war fortab keine Hatharah der verflossenen Gelübde, sondern edn Thenaj auf die kommenden, nach Nedarim 23b. Demgemäß änderte er überall das Perfektum in ein Futurum. Dank der großen Autorität des R. Tham fand seine Aenderung, obgleich vielfach angefochten, größte Verbreitung. Indessen hat der Ritus von Jerusalem beide Formen vereinigt, und diesem folgen auch mehrere Riten in Europa. (Nach RITbA soll schon der Vater des R. Tham diese Aenderung vorgeschlagen haben. Klar auseinandergesetzt findet man die Ansicht des R. Tham jund deren Begründung in Thosaphoth zu Nedarim 23b, s. v. Weath.) DER GELTUNGSBEREICH DES KOL NIDRE. Wie wurde nun die Bedeutung des Kol Nidre von den Rabbinen aufgefaßt und was lehrten sie hierüber? R. Tham sagt (Thosaphoth ibidem): „Die Vorgänger waren der irrigen Meinung, daß Kol Nidre eine Hatharah auf die Gelübde des verflossenen Jahres bedeute; darum fügten sie ein: „aniJßer den Verordnungen der Gemeinden und den' Schwüren vor dem Beth-Din (Gerichtshof)" (die durch keine Hatharah aufgehoben werden können), aber jetzt, da wir nur die Nedarim für das nächste Jahr durch Vorausbedingung im Kol Nidre annullieren, brauchen vii diese Einschränkung nicht auszusprechen, da wir ja ohnehin ausdrückliclt nur jene Gelübde und Gelöbnisschwüre durch die Vorausbedingung annullieren, die der Mensch in Betreff seiner eigenen Person (benö leben azmö) gelobt, aber vas einer einem anderen gegenüber gelobt, können wir nicht lösen." Schibbole ha Leitet, 102, sagt: „Deswegen haben die Alten angeordnet, Kol Nedarim zu rezitieren, damit ihnen die durch Ablegung eines Gelübdes allein schon begangene Sünde vergeben werde, denn die Notwendigkeit einer göttlichen Vergebung besteht, auch wenn das Gelübde eingehalten wurde. Und weil die göttliche Strafe für Gelübde und Schwüre bes-onders streng ist, und auch wenn man sie aus Versehen verletzt, dies wie eine vorbedachte Sünde angerechnet wird, hat man das Kol Nedarim besonders zu envähnen eingeführt, damit der Sterbliche sich das zu Herzen nehme und weder einer leichten noch einer schweren Sünde verfalle . . . Weiter fand ich eine Bemerkung im Namen des R. Tham: Durch das Kol Nidre, welches wir sagen, werden nur die Gelübde des einzelnen (im voraus) gelöst, die der einzelne in Sachen, die nur ihn allein angehen, gelobt hat, wie er ja deutlich sagt „al naphschathana"; aber die Gebilde der Oeffentlichkeit, z. B. die Anordnungen und Erlässe des Beth-Din, ebenso der Eid der iWitwe9) oder des Schuldners oder des Vertrauensmannes und dergleichen können überhaupt nicht gelöst werden, denn sie sind ja gar nicht von der Willensmeinung des Schwörenden, sondern von der Willensmeinung Gottes und des Gerichtshofes abhängig." RaN. (zu Ned. 23b) im Namen der Thosaphoth: ,,Abcr nur auf Schwüre und Gelübde, die einer sich selbst schwört (kann sich das Kol Nidre beziehen), wenn einer aber von *) Betreffend den Nachlaß des Gatten. einem anderen beschworen oder ihm ein Gelübde abgenommen wurde, so hilft ihm diese Annullierung nichts, denn er schwort und gelobt ja nach dem Sinne seines Nächsten." SMG (Verbote, 242): „Es werden (durch Kol Nidre) nur Gelübde des einzelnen gelöst, weil sie häufig sind und das Volk sie leicht nimmt (daher man die Lösung einführte, um sie vor der Sünde zu bewahren), aber Banne der Oeffentlichkeit und Eide vor Gericht, die ja dieses nach seiner eigenen Meinung abnimmt, sind hier nicht mit einbegriffen." Kol-Bo (68): „Und wenn diese Annullierung wirksam ist, so nur in bezug auf Gelübde, die der Mensch sich selbst gegenüber getan hat, die nur ihn allein angehen, aber in bezug auf Gelübde, die ier einem anderen gegenüber getan hat, hilft eine Annullierung überhaupt nichts."' Aschcri (Ende Jöma): „Auf Grund dieser Halacha (Nedarim 23b) pflegt man am Versöhnungstagc Kol Nidre zu sagen, als Vorausbedhngung in Betreff der Gelübde des kommenden Jahres, wenn einer im Zorn einen Neder tut und die Vorausbedingung vergißt (sie nichtdeutlich aufhebt), so solle das Gelübde ungültig sein." „Und diese Annullierung hilft nur gegenüber den Gelübden, die den Gelobenden allein betreffen, und den Schwüren, die er selber auf sich nimmt, aber Nedarim, die einem ein anderer auferlegt, und Schwüre, die das Beth-Din abnimmt oder die Gemeinde auferlegt, können nicht annulliert werden." In den „Kurzen Dezisionen" (Nedarim III, 5) schreibt derselbe Ascheri: „Und justament nur bei einem Neder oder einer Schcbuah, die der Mensch in bezug auf sich allein geleistet hat,, gilt der „Bittul" (Annulierung), aber bei einem Schwur, den ihm andere auferlegen, z. B. das Beth-Din oder die Gemeinde, hilft der „Bittul" nicht." Nimmuke Joseph (zu Alfasi Ned. 23b): „Das gilt nur für Schwüre, die den Gelobenden allein angehen, aber wenn einem ein anderer einen Schwur oder ein Gelübde abgenommen hat. so ist dies nicht mitinbegriffen, und keinerlei Annullierung ist hier wirksam, denn in diesem Falle ist es ja ganz, wie wenn er dabei seine ' Voraushedingung deutlich aufgehoben hätte, denn er schwört und gelobt ja nach dem Sinne des andern." Tür (Mitte des 15. Jahrhunderts) I (Kap. 619): „Aber diese Annullierung kann nur Gelübde und Gelöbnisschwüre auslöschen, die man von selber ablegt, aber solche, die einem ein anderer abnimmt oder die das Beth-Din auferlegt, können