Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 19 (1919)
- Issue
- Heft 11-12 (November-Dezember 1919)
- Article
- Schwüre und Gelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre
- Date
- 1919-11-01
- Page
- Seite 327 - 328 (sequence 4)
- Language
- German
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327 Schwüre und Gelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre. 328 nicht aufgehoben werden." Cairo (Ausgang des 15. Jahrhunderts) (im Kesepli Mischneh zu Mai. Ncd. II, 4, auch im Namen älterer Autoritäten): „Ausschließlich Nedarim und Schcbuoth, die einer für seine eigene Person ablegt, können durch Thcnaj im voraus annulliert werden; aber wenn einem •ein anderer einen Schwur oder ein Gelübde, abgenommen hat, so hilft diese annullierende Vorausbedingung nichts, denn es geht nur nach! dem Sinne des anderen, and es ist ganz, wie wenn er •die Vorausbedingung ausdrücklich aufgehoben hatte'*' BaCh Anfang des 17. Jahrhunderts) (zu Tür, ibid.): ,.Es ist selbstverständlich, daß. die Annullierung nur gilt für Gelübde, die die eigene Person des Gelobenden betreffen . . . Deim zu lösen sind wir nur berechtigt solche Gelübde, die •einer sich allein gegenüber ablegt, aber eine Sache, die zwischen einem Menschen und einem anderen liegt, haben wir nicht die Macht, zu lösen." Und in allen populären Kommentaren zw den ■Gebetbüchern (s. z.B. im „Derech ha Chajjim") wird die oben beschriebene öffentliche Zeremonie •der Hatharath Nedarim mit folgender Anmerkung begleitet: „Der The na j, mit dem wir die Gelübde im voraus auflösen, hilft nur bei einem "Gelübde, das einer in bezug auf seine eigene Person geleistet hat, aber hei einem Gelübde zwischen Mensch und Mensch hilft er nichts." In den bekannten populären Gebetsammlungen „Likkute Zebi" und „Schaarcd Zijjön"10), die die Hatharath Nedarim enthalten, findet sich folgende Erklärung der Zeremonie und ihrer Bedeutung \in hebräischer Sprache): „Im Namen Gottes und nach1 dem Gesetze der Thora lösen wir Gelübde und Gelöbnisschwüre, kraft deren einer auf seine Person freiwillig ein Verbot nimmt; im allgemeinen dürfen wir Gelübde und Schwüre lösen, die einer aus freien Stücken tut, nur in bezug auf Dinge, die ihn allein angehen; aber Gott behüte uns, zu wähnen, daß wir die Eide und Schwüre lösen können, welche den Behörden gegenüber oder an Gerichtsstätten geleistet werden, oder Eide und Gelübde, die man gelobt oder schwört in Sachen, die zwischen Mensch und Mensch liegen und das Wohl und Interesse (thoeleth) eines andern angehen, von welchem Glauben oder Stamm er immer sei; diese Gelübde und Eide und Schwüle, von denen es in der Thora heißt, Gott vergibt denen, die sie übertreten, niemals, müssen in voller bindender Kraft und Geltung bleiben und können nicht altcriert werden; wer sie verletzt, den wird Gottes Zorn treffen und ihn zur ewigen Schmach und zum ewigen Entsetzen machen.'' lü) Ich habe vor mir erstcre in der Ausgabe von Piotrkow 1881, letztere in der von Podgorze bei Krakau 1900. mtvvz^/jwj» <>//; ~ ' — — ' . ' — /y' ' '"'/sS/y.<9^ sind Schädlinge für die Zähne, die unbedingt durch regelmäßige Zahnpflege eis „Kaliklora" beseitigt und ferngehalten werden müssen, und zwar geschieht das duich bestimmte Salze, die im „Kaliklora" enthalten sind, und die durch ihre aufs lösende Wirkung das Zahnbein vomi Zahnstein und Zahnbelag befreien und den natür* liehen Schmelz des Zahnes wieder zur vollen Geltung bringen. Diese Eigenschaft des „Kaliklora" ist neben der Desinfektion der Mundhöhle und des Rachens eine außer* ordentlich wichtige- Der ständige Gebrauch wird zur angenehmen Gewohnheit durch das köstliche Aroma. Queisser & Co., G. m. b. H., Hamburg 19. IllllllllllillllllllillllllllllllllilllllW^