Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 19 (1919)
- Issue
- Heft 9-10 (September-Oktober 1919)
- Article
- Schwüre und Gelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre
- Date
- 1919-09-01
- Page
- Seite 269 - 270 (sequence 8)
- Language
- German
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269 Schwüre und Gelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre. 270 ab." Und dicht daneben heißt es: .„Wer 'so handelt, wankt niemals." Noch folgende Grundsätze müssen in Erwägung gezogen werden. Ein Gelübd-e oder ein gelöbnisartiger Schwur war bindend nicht nur durch den Gebrauch der gewöhnlichen Ausdrücke (wie neder, schebuah, cherem, nazir, korban, kenas), sondern auch, wenn der Gelobende sich nur eines der volkstümlich entstellten oder nachgebildeten Ausdrücke („kinnuj") bediente"5), geschweige, wenn er das gleichbedeutende Wort einer fremden Sprache gebrauchte. (Ned. 2a, RaN das.) (Von allen solchen Kinnujim hat „konam", eine Entstellung von „korban", sich dauernd eingebürgert' und wird jetzt von der hebräischen Presse in Polen seit dem dort wütenden Boykott g^egien die Juden zur Bezeichnung dieses verhängnisvollen Begriffes gebraucht.) Ferner: Eine durch Handschlag bekräftigte Zusage wird ganz so strenge wie ein Eid behandelt. (Sepher Mizwoth Gadol des R. Moses von Coucy, Mitte des 13. Jahrhunderts/ Verbot 238, im Namen des Rabbenu Tham..) RaMa im Namen des Tür und der Thosaphoth (Joreh Deah, Kap. 239, § 2) will eine solche Zusage noch strenger als einen Schwur behandeLt wissen. — Ein gewöhnlicher Brauch, etwas rehgionsgesetzlich Erlaubtes zu unterlassen, oder etwas über die Pflicht hinaus zu tun, ivon einem einzelnen oder einer Gemeinde eine Zeitlang geübt, gilt gleich einem übernommenen Gelübde und muß so streng wie ein solches behandelt werden (Joreh Deah, Kap. 214.) — Entäußert sich einer seines Vermögens durch öffentliche Ankündigung, so hat das volle Gültigkeit; sein Gut ist res nullius (hephker), und nur durch legale Lösung des Gelübdes kann er davon wieder Besitz ergreifen, natürlich nur solange es nicht rechtliches Eigentum der Oeffentlichkeit oder eines Privaten geworden ist (Maimuni Ned. II, 14). Der Gelobende muß, um die Lösung zu erhalten, das Gelübde mit allen Einzelheiten darlegen (Gittin 35a). Er muß seine Gesinnungen und deren Wandlung genau prüfen und nichts vorspiegeln, sonst ist die Lösung ungültig und er verhairt bis an sein Ende im Zustand der Sünde eines verletzten Gelübdes. (SMG. Verb. 238. Joreh Deah, 228, § >7, nach Ascheri.) Die Hauptsache bleibt also hier, wie bei allen religiösen Institutionen, dem Gewissen des einzelnen überlassen. — Wenn der Teil eines Gelübdes aufgelöst worden ist, so wird das Ganze hinfällig (Ned. 66b). Aber das gilt nur für Gelübde, welche ausschließlich und allein die Person des Gelobenden betreffen; liat aber einer etwas ejnem anderen gelobt, z. B. ihm eine längst fällige Schuld endlich abzuzahlen, oder ihm irgendeine Arbeit zu leisten, und hat der andere 5hm das Gelübde auf einen Teil der Leistung erlassen, so ist damit das Gelübde auf die anderen Teile nicht erloschen. (Wenn er also seine Verpflichtung nicht einhält, so hat er außer der Zivilschuld auch noch! die Sünde und Strafe für ein verletztes Gelübde» oder einen Gelöbnisschwur auf sich geladen.) (Joreh Deah, Kap. 229, § 1.) — All das Gesagte dürfte wohl genügen, daß man einsehe, mit welch ängstlicher Gewissenhaftigkeit hier Gelübde, Zusage und Verpflichtung behandelt werden, nicht nur solche, die das Verhältnis zwischen Mensch und Mensch, sondern auch solche, die das Verhältnis zwischen Mensch und Gott (ben adam leköno) betrafen. Tausend Hecken und Zäune und Warnungen und Vorsichtsmaßregeln verdanken ihren Ursprung dem festen Bestreben, daß das Volk ja nicht dazu komme, Wort und Zusage und Verpflichtung gering zu achten und die biblische Lehre, daß das Wort absolut heilig und unverletzlich ist, zu übertreten. Und nun wird man es vollauf zu würdigen wissen, wenn Herr Prof. Groß im Tone tiefster sittlicher Entrüstung das tugendsame und gottesfürchtige Sprüchlein wiederholt: „Wer ein Gelöbnis, also ein dem höchsten Wesen gemachtes Versprechen auflösen kann, der braucht doch ein einem Menschen gegebenes Versprechen nicht zu halten!" Tableau! DIE ENTWICKLUNGSGESCHICHTE DES KOL NIDRE. Allein, wird man einwenden, das Kol Nidre bezieht sich ja (wenigstens in der vorliegenden Form) gar nicht auf die Vergangenheit, sondern auf die Zukunft, es gewährt also die Möglichkeit, im voraus alle künftigen Gelübde und Schwüre usw. als eitel und nichtig zu erklären und jeglicher bindenden Kraft zu berauben. Was soll das bedeuten und wie wird das "begründet? Hier muß ich eine „geheime Schrift" der Juden ans Tageslicht ziehen, di<e seltsamerweise dem Spürsinn der „Gelehrten" entgangen ist, obgleich sie in jedem TalmudexempLar offen zutage liegt und eine Menge ausgedehnter Diskussionen und Bestimmungen nach sich gezogen hat. Im Babli (Nedarim 23b) heißt es nämlich: „Weida will, daß seine Gelübde des ganzen künftigen Jahres im voraus ungültig seien, der erhebe sich am Neujahrstage und spreche: Alle Gelübde, die ich tun werde, seien hiermit als ungültig 'erklärt. — Aber das ist nur dann rechtskräftig, wenn er sich dieser Ausbedingung (thenaj) beim Ablegen eines Gelübdes im künftigen Jahre erinnert. — Abbaje sagte: Wie ist dies möglich? Wenn er e} Jeder Folklorist kennt diese volkstümlichen Sprachbildungen. sich beim Ablegen des Gelübdes der Ausbedingung erinnert, gibt er ja deutlich seinen Willen kund, die Ausbedingung für dieses Gelübde aufzuheben und letzteres als bindend anzuerkennen. Nein L Die richtige Lesart lautet: Das ist nur dann rechtskräftig, wenn er sicli beim Ablegen eines Gelübdes im künftigen Jahre der Ausbedingung nicht erinnert. (Vgl. Jerusch. Ned. III, 1.)" Hier gibt also der Talmud dem Juden das Mittel in die Hand, alle seine GeLübde und Schwüre im voraus auf ein Jahr zu vereiteln und für nichtig zu erklären. Nicht wahr? Welch eine tückische Rabulistik und welch ein knifflicher Aberglaube! Iiier haben wir's endlich I Jetzt wissen wir genau, woher das Kol Nidre stammt. Nun lesen wir die dicht dabei stehende Diskussion. Im Jeruschalmi wird gelehrt, daß eine solche Vorausbedingung nur für den gewöhnlichen Neder, aber nicht für den gelöbnisartigen Schwur gelte, (und dieser Ansicht huldigte noch R. Jakob Tham, auch Maimuni hat das unentschieden gelassen, Nedarim II, 6). Abbajes Opponent, Raba, hält die erstere Lesart aufrecht und erklärt sie folgendermaßen: Wenn er beim Gelübde an die Vorausbedingiing denkt und sagt: Ich gelobe nach der bisherigen Ansicht, ist das Gelübde null und