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Ost und West · 1919-09-01 · Heft 9-10 (September-Oktober 1919) · p. Seite 267 - 268

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Journal
Ost und West
Volume
19 (1919)
Issue
Heft 9-10 (September-Oktober 1919)
Article
Schwüre und Gelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre
Date
1919-09-01
Page
Seite 267 - 268 (sequence 7)
Language
German
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267 Schwüre und Gelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre. 268 oder in einer Gemeinde oder ähnliches, da lassen wir uns herbei (ein Gelübde zu lösen), aber nur aus klaren und unzweideutigen Gründen, nach dem Prinzip des Rab Asse, aber Gründe, wie die anderen dort (Nedarim 23a) angeführten, lassen wir nicht gelten." (Vgl. auch Nachmanides [1194 bis 1270| zu Ned. 23b.) Allein, diese exorbitante Strenge der Geonim war für die Dauer unhaltbar. RaN. (1320 bis 1380) (zu Nedarim 22b) bemerkt: „Obgleich ein Gaon lehrte, daß ein Gelöbnisschwur, bei der Thorarolle oder bei den Zehngeboten getan, nie wieder aufgelöst werden dürfe, halten wir uns nicht daran, denn nach dem Gesetz des Talmud dürfen auch Gelöbnisschwüre gelöst werden, und zwar genügt die Chanita." Ascheri (1250 bis 1328) (Ibidem) schreibt: „Die Ausführungen Alfasis sind nur eine Erschwerung (cluimra bealma), weil man zu seinen Zeiten es mit Gelöbnissen viel zu leicht nahm." „In den Zeiten der Geonim war man streng und vermied es überhaupt, Gelöbnisschwüre zu lösen, so d;iß das Volk solche Gelübde unterließ. Aber als ich in diesen Ländern (Spanien) reiste und fand, daß die Leute doch viel zu leichtfertig mit Gelübden und Schwüren umgingen und viel zu häufig gelobten und schworen, und wenn man ihnen die Gelübde und Schwüre nicht lösen würde, sie überhaupt aufhören würden, eine Hatharah nachzusuchen und mutwillig1 ihre Gelübde und Schwüre brechen würden, — denn sie beschwören und geloben Dinge, "die einzuhalten, ihre Kräfte übersteigt, — beschloß ich, ihnen Nedarim und Schebuoth zu lösen."' Aus viel späterer Zeit sei noch wenigstens eine Stimme zitiert. Mose Menz (Mitte des 14. Jahrhunderts) (zitiert von Sabbathai Kohen zu Joreh Deah, Kap. 230, lit. 1) schreibt: „So joft ich einem aus dem unwissenden Volk, das viel zu häufig Gelübde leistet, ein solches lösen soll, erlege ich ihm auf, zwei Tage in der 'Woche zu fasten oder dergleichen, je nach dem Menschen und nach dem Gelübde, ferner einen Goldgulde-ii für Arme zu spenden, damit die Leute die -Nedarim nicht gering achten, indem sie sagen: „Es hat nichts auf sich, ich verschwöre oder gelobe, was ich will, dann geh ich zum Chacham, und der löst mir das Gelübde." Sabbathaj Kohen (Mitte des 17. Jahrhunderts) fügt hinzu: „So ist es recht zu handeln." Aus dem ganzen Gewoge der Diskussionen und Kontroversen greift Maimuni das Wesentliche heraus, das im großen und ganzen fortab geltend blieb, und faßt es in seiner lichtvollen Weise folgendermaßen zusammen: „Wer eine Schebuath bittuj geleistet hat und es bedauert., weil er sieht, daß es ihm Leid bringt, wenn er seinen Schwur einhält, und er ist anderer Gesinnung geworden; oder wenn inzwischen ein Umstand eingetreten ist, an den er beim Schwur nicht gedacht hat und deswegen ihn bedauert, so befragt er einen Chacham oder, wo kein solcher ist, drei Laien, und diese lösen ihm den Schwur, dann darf er das tun, was er zu unterlassen schwor, oder 'das unterlassen, was er zu tun schwor/' (Schebuoth VI, 1.) Keiner darf sich selber einen Schwur lösen (3). Der oder die Gelobende muß in eigener Person vor dem Chacham erscheinen (folgen Bestimmungen über Vertretung des Gelobenden) (4). Der oder die Gelobende spricht: Ich habe das und das zu tun oder zu lassen .gelobt, aber ich bereute es, und wenn ich gewußt Hiätte, daß mir daraus ein Leids erwachsen würde — oder: wenn ich gewußt hätte, daß dieser oder jener Umstand eintreten würde — oder: wenn meine Gesinnung damals gewesen wäre wie heute, so würde ich den Schwur nicht getan haben. Der Chacham oder der älteste der drei spricht: Hast du schon bereut? Er antwortet: Jawohl. Der andere spricht darauf dreimal aramäisch: „scharuj" oder hebräisch „mutthar" oder „machul loch" =* es ist dir erlaubt oder verziehen, oder ein ahn-, hohes Wort, in welcher Sprache immer (5). (Folgt eine lange Reihe von Einzelbestimmungen.) Wenn einer einen Schwur geleistet hat und ihn nicht bereut und vor dem Beth-Din (ordentlichen rabbinischen Gerichtshof) erscheint, mit der Absicht, seinen Schwur zu halten, — sehen die Richter ein, daß' die Lösung dieses Schwurs eine Mizwah herbeiführen oder Frieden zwischen Mann und Weih oder zwischen Mensch und Mensch wiederheistellen kann, dagegen dessen Einhaltung eine Sünde veranlassen oder Zwietracht und Hader entfachen kann, so sind die Richter verpflichtet, ihm einen Ausweg zu eröffnen und mit ihm füber die Sache zu verhandeln. Wenn ihre Worte ihn zur Reue bewegen, löst man ihm den Schwur, wenn er aber dabei beharrt, muß er den Schwur halten (10). Zum Beispiel wenn einer geschworen hat, sich von seiner Frau zu scheiden, oder daß kein Jude5) von ihm einen Genuß haben solle, oder ein« Zeitlang kein Fleisch und keinen Wein zu genießen, oder ähnliches, sprechen die Richter zu ihm: Mein Sohn, wenn du dich von deiner Frau scheiden lässest, bringst du deine Kinder in Verruf, denn das Volk wird sagen, nicht ohne Grund ist diese Frau geschieden worden, und morgen ruft man ihnen nach: „Kinder einer Geschiedenen", — oder: „Nächstens gerät einer deiner Nächsten in Not, und da du ihn nicht unterstützen darfsit, übertrittst du das Gebot „du sollst deinen Bruder mit dir leben lassen", und „du sollst ihn unterstützen", und: „du sollst ihm deine Hand öffnen" oder ähnliches, — oder aber: „Siehe, nächstens kommt ein Sabbat oder ein Feiertag, und da du Fleisch und Wein nicht genießen darfst, trübst du den Festgenuß." Spricht er darauf: „Wenn ich das überlegt hätte, so würde ich den Schwur nicht getan haben", so löst man ihm diesen. Spricht er aber: „Ich. bedaure meinen Schwur trotzdem nicht;" so muß er ihn halten (11). Und seinen Traktat „Schebuoth" schließt Maimuni mit folgenden Worten (XII, ,12): Aber obgleich es erlaubt ist, um die Lösung eines Schwurs nachzusuchen und darin nichts Tadelnswertes ist, wie wir auseinandergesetzt haben, umgekehrt, wer sich Skrupel darüber macht, sogar einen Funken von Ketzerei aufweist (weil er nämlich die Gültigkeit der mündlichen Lehre anzuzweifeln scheint), so soll man gleichwohl in dieser Sache sehr vorsichtig sein; die Richter sollen sich zu einer Lösung nur herbeilassen, wenn es sich um eine Mizwah handelt, oder in der äußersten Not. Sehr gut ist ca für den Menschen, daß er überhaupt nicht schwöre. Hat er aber diese Warnung übertreten und einen Schwur geleistet, so mögie er trotz allem daraus für ihn entspringenden Leid in seinem Schwur ausharren, wie es im 15. Psalm heißt: „Er schwört zu seinem Schaden und weicht nicht 5) Einem Nichtjuden gegenüber hat dieser Schwur keine Gültigkeit.

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