Mannheim
Compact Memory

Ost und West · 1919-09-01 · Heft 9-10 (September-Oktober 1919) · p. Seite 263 - 264

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ost und West
Volume
19 (1919)
Issue
Heft 9-10 (September-Oktober 1919)
Article
Schwüre und Gelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre
Date
1919-09-01
Page
Seite 263 - 264 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2583875-2584087-2584092-2607925--17642-2607975
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

263 Schwüre uncTGelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre. 264 nicht gelöst weiden dürfen; darum möge es euch so viel gelten, wie wenn ich die Gelübde im einzelnen dargelegt hätte." Darauf antwortet der älteste der drei dreimal hintereinander: „Alle seien dir gelöst, alle seien dir vergeben, alle seien dir erlaubt. Es gibt hier keine Gelübde, keine Schwüre usw., wohl aber gibt es hier Verzeihung, Vergebung und Versöhnung. Und gleich wie der irdische Gerichtshof sie gelöst hat, so mögen sie auch vom himmlischen gelöst sein, und keine (dem Seelenheil nachteilige) Spur hinterlassen." Dies ist die HatharathNedarim, nach den strengsten Anforderungen des jüdischen Religionsgesetzes. Jetzt folgt die Vorausbedingung (Thenaj, siehe weiter unten). Vor denselben Richtern, die jetzt als Zeug-cn fungieren (nach der Vorschrift des RITbA, siehe weiter unten), wird feierlichst erklärt, daß alle Gelübde usw. für das nächste Jahr im voraus ungültig sein sollen. Nun ist allen Anforderungen des Gesetzes Genüge geschehen, und der öffentliche Vortrag des Kol Nidre" mit seiner feierlichen, erschütternden Melodie ist im Grunde genommen nur ein Dekorationsstück und hat nur noch Bedeutung für jene Gemeindemitglieder, welche die soeben beschriebene Zeremonie nicht praktiziert haben, Wer erklärt uns also, warum unsere gelehrten Herren Ankläger just das „Kolnidre-Gebet" anfechten und nicht lieber ihre Anklagen auf das soeben enthüllte Stück jüdischen Geheinige setzes gründen, das jahraus, jahrein in Tausenden von Exemplaren gedruckt wird und von dem jede öffentliche Staatsbibliothek in Deutschland sicher mehrere Dutzende besitzt? ARTEN DER LOESBAREN GELUEBDE. Will man Wesen und Bedeutung dieser Formel richtig erfassen, muß man sich erinnern, daß ein Gelübde nach b i b 1 i s c h e r Vorschrift annulliert und nach der alten mündlichen Ueberlieferung von Berufenen gelöst werden Jkann. Es wird ein sehr deutlicher Unterschied gemacht zwischen* dem erstgenannten Akt, der Hapharah, und dem anderen, der Hatharah (Nedarim 77b, 78a, Maimuni, Schebuoth VI, 5, Thosaplioth zu Bechoroth 37a, s. v. Mephirin). Erstere bedarf keiner 'Begründung, letztere bedarf einer solchen (Haggahoth Maimunijjoth zu Schebuoth VI, 5) und liat beinahe die Dignität eines richtigen Prozesses. Die alte Tradition von der Zulassigkeit der Hatharah wird durch das Bibelwort gestützt (Jeraschalmi Nedarim III, 1; Chagigah I, 8) und die Kompetenz hierzu 'den „Oberen" übertragen, ebenfalls in Anlehnung an das Bibelwort (Jcruschalmi ibklem, Babli Nedarim 78a) als die ,,Oberen"7 gelten ein qualifiziertervEinzelrichter oder, in Abwesenheit eines solchen, drei Laien, die einen gewissen Grad von Fachkenntnissen besitzen müssen. (Bechoroth- 36b; Themurah 3a.) Ob ein gelöbnis artiger Schwur (schebuath bittuj) gleich einem gewöhnlichen Gelöbnis gelöst werden kann, darüber ist ein Streit zwischen den Schammaiten und den Hilleliten; erstere verneinen es, und noch in der Amoräerzeit huldigte Rab Asse dieser Ansicht. (Nedarim 21b.) Es wurde jedoch nach den Hilleliten entschieden (ibid. 28a), denen sich schon R. Josüa angeschlossen hatte, und zwar gleichfalls in Anlehnung an das Bibehvort (Jcru. Ned. III, 1)". Die nachgesuchte Lösung kann gewährt werden, wenn der Gelobende bekennt, inzwischenk anderer Gesinnung geworden zu sein, und infolgedessen bereut, das Gelübde überhaupt getan zu haben (charata me'ikkara), was dem Richter die Befugnis gibt, das Gelübde zu „entwurzeln", es ( vom Ursprung an als nie dagewesen zu behandeln (Nazir 21 n ff.), odei aber, wenn sich bedrohliche Folgen des Gelübdes zeigen (pethach mimmakom acher); neu entstandene Verhältnisse (nolad) können jedoch nur dann als Grund des1 Verlangens angeführt werden, wenn sie nicht außerordentlich sind (schcchiach). Man fragte also den Gelobenden, ob er es bedaure, sein Gelübde überhaupt je getan zu ha1>en; wenn er dies nicht bejahren könnt«;, fragte man ihn, ob er bedrohliche Folgen des Gelübdes befürchte; wenn der Nachweis hierfür erbracht war, konnte dieses gelöst werden. Auch über diesen Punkt herrschte lange Zeit Meinungsunterschied; Rabban Gamliel z. B. (Erubin 64b, Nedarim 77b) und lange nach ihm der bereits erwähnte Rab Asse (Ned. 22b) erlaubten nicht, an den Petenten die Frage nach seinem subjektiv empfundenen Bedauern zu richten, sondern verlangten den Nachweis bedrohlicher Folgen. Damit hing es zusammen, daß diese Partei nur die Lösung solcher Gelübde zuließ, .die den vier Arten von Gelübden ähnlich waren, welche im voraus als ungültig und ohne bindende Kraft erklärt wurden (Jerusch. Ned. III, 1; Babli Ned. 20b). Es wurde jedoch endgültig entschieden, daß man nach der Charata fragen darf, sowohl bei einem gewöhnlichen Neder, wie bei einer Schebuath bittuj (Nedarim 28a). Indessen sind nicht alle Arten von Gelöbnissen annullierbar oder lösbar. Die Hapharah durch Gatten und Vater erstreckt sich nur auf Gelübde, die das intime Eheleben betreffen oder die Gesundheit des Weibes tangieren. Von der Hatharah ausgeschlossen bleiben zunächst solche Gelübde, die „nach Ansicht der Oeffentlichkeit" (al daath rab bim) getan wurden, und dürfen nur gelöst werden., wenn durch die Lösung die Erfüllung einer guten Tat (Mizwah) ermöglicht oder das Begehen einer Sünde verhindert wird, da in einem solchen Falle „wir alle bezeugen können" (anan sahade), daß die Ansicht der Oeffentlichkeit für die Lösimg des Gelübdes ist. Sonst muß der, an dessen Meinung das Gelübde geknüpft wurde, befragt werden, und es ist undenkbar, die Oeffentlichkeit zu befragen (Gittin 36a). ,,Ein Gelübde, dessen Lösung auch nur den Schatten einer Sünde herbeiführen kann, darf nicht gelöst werden." (RaMa. zu Joreh Deali, 230, § ,1.) Eine eigene Art von Gelübden bilden die „Nidre hanaah", durch die sich jemand den Genuß, der von einem anderen kommt, verbieten kann; er kann auch einem anderen den Genuß, der von seiner Person oder seinem Gut kommt, verbieten, — einem anderen, aber nur einem Juden, denn ein Nichtjude ist ja an die religiösen Satzungen des Juden in keiner Weise gebunden, sie haben über ihn keine wie immer geartete Macht. Dagegen kann A dem B den Genuß der Person ,und der Güter des C nur dann verbieten, wenn B auf die Worte des A „amen" oder ein 'Wort von ähnlicher Bedeutung, in welcher Sprache immer, geantwortet hat. In diesem Falle ist es gleich-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.