Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 19 (1919)
- Issue
- Heft 9-10 (September-Oktober 1919)
- Article
- Schwüre und Gelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre
- Date
- 1919-09-01
- Page
- Seite 261 - 262 (sequence 4)
- Language
- German
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261 Schwüre Und Gelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre. 262 jude ist2), bedarf es dessen Gegenwart bei der Lösung." Es ist, wie gesagt, ganz unfaßlicli, wie man angesichts dieser unzweideutigen Worte einen Unterschied zwischen Juden und Nichtjuden in bczug auf die Heiligkeit des Eides konstruieren konnte. Hier mußte bodenlose Unwissenheit im Verein mit einem ans Perverse grenzenden bösen Willen mitwirken. Vielleicht darf man hier noch einige Vorschriften Mainunis über Schwüre und Eide anführen: „Ein Gelöbniss-chwur gilt nur in bezug auf Handlungen, die im freien Belieben des Menschen stehen. Wenn also einer schwört, einem andern Böses zu tun, z. B. ihn zu schlagen oder zu verfluchen, zu berauben oder einem Erpresser (;mnas) auszuliefern, da das nicht getan werden darf, geht er frei aus von der auf Nichteinhaltung eines Gelöbnisschwurs gesetzten Strafe. Aber er ist, meiner Ansicht nach, der Strafe für einen leichtfertigen Schwur (schebuatli schaw)3) unterworfen (Schebuoth V, 16). Wenn einer geschworen hat, einem anderen Gutes zu erweisen, das in seiner Macht steht, z. B. sich für ihn beim Herrscher zu verwenden oder ihm eine Ehre zu erteilen, gilt der Schwur voll; wenn er ihn nicht einhält, unterliegt er der Strafe wegen Uebertretung eines Gelöbnisschwurs. (Hat er geschworen, ihm -ein Geschenk zu machen, so gehört das schon vor das Forum des Zivilrechtes.) (Ibid. 17.) Minderjährige Kinder, Knaben unter 12 Jahren und einem Tag, Mädchen unter 11 Jahren und einem Tag, die geschworen haben, wenn sie nur die Bedeutung des Schwurs verstehen, obgleich sie nicht verpflichtet sind, ihn zu halten, sollen gleichwohl gezwungen werden, ihr Wort einzulösen; man muß sie durch Drohungen dazu erziehen, damit sie nicht leichtsinnig mit Schwüren umgehen. ] st aber die Handlung, zu der sie sich verpflichtet haben, so beschaffen, daß sie sie nicht vollbringen können, ohne Schaden zu nehmen, z. B. wenn sie geschworen haben, lange zu fasten oder kein Fleisch zu essen, soLien sie vom Vater oder vom Lehrer körperlich gezüchtigt und streng zurechtgewiesen werden. Main belehre sie gründlich, daß ihr Schwur annulliert worden ist, damit sie sich nicht an Leichtfertigkeit in bezug auf Schwüre gewöhnen. Mit den Kindern muß man sehr vorsichtig sein, und man muß sie dazu erziehen, es mit der Wahrheit streng zu nehmen, auch ohne Schwur, damit sie sich nicht angewöhnen, allemal Schwüre auszusprechen wie die Gojim. Diese Pflicht liegt den Eltern und Lehrern ob. (Ibid. XII, 7, 8.) Und nun denke man sich, daß dieselben Rabbiner, die all das vorschreiben, just am Vorabende des Versölmungstages, in der Zeit der aufs höchste gesteigerten Bußstimmung, die Juden alle in der Synagoge versammeln und sie vor den weitgeöffneten Pforten der heilige i Lade, im Angesicht der Thora, unte;r den Klängen eines feierlichen Gesanges dreimal hintereinander eine Formel laut verkünden Lassen, kraft welcher alle Eide, die sie einander geleistet haben und leisten werden, null und nichtig sind, leerer Dunst, Spreu, die der Wind verweht, Staub, den man mit Füßen tritt. Das soll ja, nach Ansicht der eingangs bezeich- 2) Der Minderjährige ist ebenso wie der Nichtjude religiös nicht gleichberechtigt.! 3) Dessen Unausführbarkeit oder Ungereimtheit auf der Hand liegt (3. Gebot). neten „berufenen Fachmänner'', das „Kolnidrc- Gcbct" bewirken. Und die Juden fahren trotzdem fort, untereinander Handel zu . treiben, einander Eide aufzuerlegen, Vertrauen zu schenken! Der gelehrte Verfasser des „Antisemiten-Katechismus" zitiert den ersichtlich nach einer Uebvrsetzung bewußt gefälschten Text des „Kolnidic-Gcbetes" nach „Schulchan Aruch 1, §61*)''. Genieint ist (offenbar „Schulehan Aruch I, Kap. 619, § 1". Allein dort findet sich nicht einmal 'der ganze Text des ÜCol Nidre, sondern nur die Ueberschrift. Aber vom ersten Teil des Schulchan Aruch bis zum zweiten, dem Joreh Dcah, ist ja nur -ein Schritt, und hier, im Kapitel 211, das vom Kol Nidre* und der durch dieses bewirkten Annullierung der künftigen Gelübde und Gelöbnisschwüre handelt., in dem vierten, dem Sehlußparagraplien, hätte unser Forscher folgendes lesen können: „Das Gesagte (nämlich daß Gelübde und Schwüre annulliert werden können) gilt nur von einem Schwur »der Gelübde, welches einer geschworen oder gelobt hat in beziig auf seine eigene Person (leazmö); hat ihn aber ein anderer beschworen oder ihm ein Gelübde abgenommen, so gilt dagegen die Annullierung nicht." Und dabei steht eine kleine hebräische Ziffer 9, welche auf die dicht daneben gedruckten Glossen „Beer ha Golah" (von R. Mose Riwkes aus Wilna) hinweist; ein Blick nach rechts hätte unserem Forscher mitten in den Quellenangaben folgende kurze Worte gezeigt: „Es ist dabei vollkommen gleich, ob der, welcher ihm das Gelübde oder den Schwur abgenommen hat, ein Nichtjude war/''' Es ist zu bemerken, daß diese Glossen seit dem Jahre 1661/62 allen Ausgaben des Schulchan Aruch beigedruckt werden; sie waren überhaupt die ersten, denen diese Ehre zuteil wurde, nachher erst folgten die anderen, die jetzt eine dichte Hecke um den Text bilden. Indessen ist es unerklärlich, wozu diese gelehrten Herren sich bis hinauf zum Schulchan Aruch bemüht haben; einem gelehrten Buch, das nur sehr wenige Juden gelesen haben und das für praktische Entscheidungen nur von autorisierten Rabbinern benutzt werden darf. Zur Begründung ihrer Anklagen hätten sie ja nicht einmal nötig gehabt, das „Kolnidrc-Gebet" anzufechten, das immerhin aramäisch abgefaßt ist und nur im Machsor für den Veisöhnungstag steht. In jedem „Gebetbuch für alle Tage des Jahres" hätten sie gana dasselbe, nur in hebräischer Fassung, finden und die dazugehörige Zeremonie* in jeder Synagoge so um die hohen Feiertage herum beobachten können. Da sitzen drei ältere angesehene Mitglieder der Gemeinde, das sind die „Oberen", der improvisierte Laiengerichtshof, und vor diesen tritt ein Mann hin und bittet die ,,ehrwürdigen Herren Richter, ihm alle Gelübde, Schwüre, Bannangen usw. zu lösen", ganz wie sie im Kol Nidre aufgezählt sind, denn „er bereue und bedaure, sie überhaupt getan zu haben". „Nicht als ob ich bedauern würde, die Mizwoth oder die frommen' Bräuche oder die guten Aufführungen, die ich durch Gelübde auf mich genommen, ausgeführt zu haben, aber ich bedaure, sie in der Form eines Gelübdes, eines Schwurs usw. auf mich genommen zu haben. Ich weiß wohl, daß das Gesetz verlangt, ich solle alle Gelübde genau und einzeln darlegen, aber sie sind zu zahlreich; auch bitte ich nicht um Lösung solcher Gelübde, die