Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 19 (1919)
- Issue
- Heft 9-10 (September-Oktober 1919)
- Article
- Schwüre und Gelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre
- Date
- 1919-09-01
- Page
- Seite 259 - 260 (sequence 3)
- Language
- German
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259 Schwüre und Gelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre. 260 gen über die Gelübde kurz zusammengefaßt: I. Hüte dich vor der Gewöhnung, oft Gelübde zu tun; wer ein Gelübde tut, wird, auch wenn er es einhält, ein Missetäter und ein Sünder genannt. II. Wer mit der Erfüllung eines Gelübdes zögert, dessen Schuldbuch ist gleichsam aufgeschlagen. III. Wer ein Gelübde tut, gleicht einem, der eine Bamah (Sonderaltar) in der Zeit, da solches verboten war, errichtet, und wenn er das Gelübde einhält, ist es, wie wenn er auf diesem Sonderaltar ein Opfer darbringt. Denn es ist immerhin schon besser, daß er sich bemühe, sich das Gelübde lösen zu lassen. Das betrifft aber nur andere Gelübde, mit Ausnahme solcher zu öffentlichen, heiligen Zwecken; diese zu halten, ist eine Mizwah, und man. soll um deren Lösung nur in der äußersten Not nachsuchen. (Hier folgt eine Glosse des R. Mose Isserls: „Wenn das Gelübde in der Form eines Schwurs geleistet wurde, darf man auf jeden Fall nur in der äußersten Not um Lösung nachsuchen.) IV. Man nehme sich in acht, nichts zu geloben;, sogar Zedakah (Almosen) ist nicht gut, daß man zu spenden gelobe, sondern, wenn man die Summe bei der Hand hat, spende man sie allsogleLch, wenn nicht,, warte man, bis man sie hat. V. Befindet man sich in der Not, so darf man ein Gelübde ablegen (ein Opfer zu bringen, oder etwas sich zu versagen, wenn man aus der Not gerettet wird). VI. Nimmt sicli einer-vor, einen bestimmten Abschnitt aus der Bibel oder aus dem Talmud (täglich) zu lernen, fürchtet aber, es aus Trägheit zu unterlassen, so darf er ein Gelübde tun, um seinen Eifer anzustacheln; ebenso wenn er fürchtet, vom bösen Trieb übermannt zu werden und ein Verbot zu übertreten oder ein Gebot zu unterlassen, ist es eine Mizwah (gute Tat), zu schwören und zu geloben, um den Eifer wach zu erhalten. VII. Wer Gelübde ablegt, um seine Gesinnungen in gute Bahnen zu lenken und seine Handlungen zu veredeln, der ist ob seines Eifers lobenswert. Zum Beispiel, wer gefräßig ist und gelobt, sich des Fleisches ein Jahr oder zwei Jahre zu enthalten; wer trunksüchtig ist und gelobt, dem Weine lange Zeit zu entsagen; wer gewinnsüchtig ist und sich die Annahme von Geschenken oder den Geldgewinn an den Bewohnern einer bestimmten Gegend durch ein Gelübde verbietet; ebenso wer auf seine Körperschönheit eitel ist und sich das Nazirat auferlegt, oder ähnliche Gelübde. All das sind Wege, Gott zu dienen, und betreffs solcher und ähnlicher Gelübde gilt das Wort der alten Weisen, daß sie eine Schutzhecke für ein reines Leben (perischuth) sind. Aber obgleich sie eigentlich Gottesdienst sind, soll man auch solche Gelübde nur selten ablegen and sich an sie nicht gewöhnen, sondern sich von unziemlichen Dingen ohne Gelübde abzusondern trachten. Jeder Kommentar zu diesen, die lauterste Gesinnung atmenden sieben Paragraphen wäre einfach eine Profanation. Das Gelübde (neder) kann auch die Form eines Schwurs (schebüah) annehmen, wenn der Gelobende anstatt „am* noder" (ich gelobe) spricht „ani nischba" (ich schwöre), dies oder jenes zu tun oder zu lassen. Das heißt dann „schebüath bittuj" (GelÖbnisschvvur) (nach Leriticus 5, 4). Solch ein Schwur hat mit den eigentlichen Eiden aller Art, wie Zeusgeneid, von Richtern aufzuerlegender Eid, der dem Schuldner oder Mahner gilt, Eid des Vertrauensmannes nichts gemein als die Form und die Strenge der Bestrafung (Maimuni, Hilchoth Schebuoth I). Er geht aber über das Gelübde hinaus, nicht nur in bezug auf die Strenge, sondern auch insofern er vergangene Tatsachen betreffen kann, z. B.: ich schwöre, daß ich gegessen, einen Stein ins Meer geworfen habe, daß A mit B gesprochen hat (Ibidem I, 2). Nie aber kann sich dieser Schwur, ebensowenig wie das Gelübde, auf Dinge beziehen,, die dritte Personen, ihr Hab und Guty Fragen von Mein und Dein oder gar Vergehen und Verbrechen anbetreffen. Es ist einfach unerfindlich, wie man je auf den Gedanken kommen konnte, daß ein Gelübde oder gelöbnisartiger Schwur die Interessen des Nächsten irgendwie berühren könnte. In dem ganzen umfangreichen Talmudtraktat, der davon handelt und in den entsprechenden Büchern bei Maimuni und Caro ist ja immer wieder die Rede nur von Dingen, die den Gelobenden allein betreffen, nie aber von einer rechtlichen oder religiösen Verpflichtung anderen gegenüber! Ein förmliches Rätsel aber ist es, wie es einem. Vollsinnigen einfallen konnte, zu behaupten, daß dabei zwischen Juden und Nichtjuden irgendein Unterschied gemacht wird. Im ganzen Bereich der Gesetzgebung über Gelübde und Eide ist nur zweimal von Nichtjuden die Rede, und dies bei folgender Gelegenheit: Es muß vorausgeschickt werden, daß nicht nur ich selber ein Gelübde oder einen gelöbnisartigen Schwur ablegen, sondern daß auch ein anderer mir ein Gelübde oder einen Gelöbnisschwur abnehmen kann. (Der Infinitiv hierfür lautet: haddir, haschbia.) Das geschieht in der Weise, daß der andere zu mir spricht: „I.ch lege dir das Gelübde oder den GelÖbnisschvvur auf, daß du dies oder jenes tust oder unterlässest; im Falle eines Gelübdes muß ich Amen oder ein gleichbedeutendes Wort, in welcher Sprache immer,, geantwortet haben; bei dem (viel strengeren) Gelöbnisschwur dagegen genügt nach einigen Autoritäten mein Stillschweigen zur vollständigen bindenden Geltung. Nun heißt es bei Maimuni (.Schebuoth II, 1) deutlich: Es ist einerlei, ob er selber einen Schwur welcher Art immer schwört oder durch einen anderen beschworen wird, o b auch der aridere ein Nichtjude oder ein Minderjähriger is t." Dasselbe steht zu lesen in Schulchan Aruch, Joreh Deah, Kapitel 237 § 2 und Kap, 209 § 1. Als Schulbeispiel zitiert man hierbei den Eid, den der Heide Jethro dem Mose und den der Heide Nebukadnezar dem König Zedekiah auferlegt hat. Ferner heißt es bei Maimuni daselbst VII3 2: „Wenn A den B beschworen hat und B hat Amen gesagt oder auf andere Weise den Schwur (gemeint ist der Gelöbnisschwur) -anerkennt, dann aber den Schwur bereut und urn dessen Lösung nachsucht, so kann ihm der Schwur nur in Gegenwart (und unterausdrücklicher Zustimmung, wie Keseph Mi sehnen zur Stelle bemerkt) des B gelöst werden. Ebenso wenn A geschworen oder gelobt hat, von. B keinen Genuß zu haben, oder daß B von ihm keinen Genuß haben darf, und er es bereut und vom Chacham eine Lösung fordert, so darf sie ihm nur in Gegenwart des B gewährt werden auch wenn B ein Minderjähriger oder ein Nicht-