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Ost und West · 1919-09-01 · Heft 9-10 (September-Oktober 1919) · p. Seite 257 - 258

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Journal
Ost und West
Volume
19 (1919)
Issue
Heft 9-10 (September-Oktober 1919)
Article
Schwüre und Gelübde, deren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre
Date
1919-09-01
Page
Seite 257 - 258 (sequence 2)
Language
German
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257 Schwüre und Gelübde, dtren Heiligkeit und deren Auflösung nach jüdischer Lehre. 258 Fritsch im „Antisemiten-Katechismus" zitierten Text die Hauptsache weggelassen wurde, nämlich die. Worte „für unsere eigene Person", gelte nicht; „auf diese Worte darf kein Gewicht gelegt werden, dies kann nur sprachlich-konstruktive Form sein, denn schwören, geloben und Gelübde machen kann man ja immer nur für seine eigene Person". Und: „Wei ein Gelöbnis, also ein dem höchsten Wesen gemachtes Versprechen auflösen kann, der braucht doch ein einem Menschen gemachtes Versprechen nicht zu halten." 1 Es ist überflüssig, zu betonen, welche Gefahren nach innen und nach außen eine solche Propaganda in jetziger Zeit bedeutet; es ist daher wolü am Platze, daß von jüdischer Seite die in Betracht kommenden Quellen ausführlich dargelegt weiden, damit die Prüfung ruhig und sachlich geführt werden möge. -Die Gelehrten, -welche gegen die jüdische Institution der Auflösung von Gelübden Sturm laufen, haben offenbar keine Ahnung, daß ihre moralische Entrüstung sich nicht gegen die Juden oder die Rabbiner, sondern gegen — Moses und seine Bibel zu richten hätte. Die Quelle für diese Institution ist nämlich gar nicht „geheim"', und es würde den Juden nichts nützen, sie verschleiern oder verheimlichen 211 wollen, denn sie liegt im 4. Buche Mosis, Kap. 30, Vers 2 ff., klar zutage und ist der ganzen Welt eine ziemlich geraume Weile bekannt. Dort spricht nämlich Mose zu den Häuptern der Stämme Israels im Namen Gottes: „Wenn ein Mann Gott ein Gelübde leistet oder einen Eid schwört, um seiner Person etwas zu verbieten, so darf er sein Wort nicht entweihen. Ganz wie es aus seinem Munde gekommen ist, muß er es tun." Ein Weib, welches ein Gelübde leistet, „im Vaterhau.se, in der Zeit ihrer Minderjährigkeit"', unterliegt demselben Gesetz, wenn der Vater von ihrem Gelübde oder Schwur Kenntnis genommen und dazu geschwiegen hat. „Wenn er sie jedoch hindert an demselben Tage, an dem er davon hört, wird das Gelübde oder Selbstverbot hinfällig, und Gott wird ihr verzeihen, denn der Vater hat sie gehindert."' Das gleiche Recht, ein Veto einzulegen, steht auch dem Gatten zu, aber ebenfalls nur innerhalb desselben Tages, da er davon Kenntnis erhält. Wenn er die Frau jedoch nach Ablauf dieser Frist an der Ausführung ihres Gelübdes oder Selbstverbotes hindert, so „kommt ihre Sünde über ihn"' (Vers 3 bis 17). Es ist noch nie einem Vollsinnigen eingefallen,, zu insinuieren, daß es sich hier um einen Eid handle, der einer dritten Person gegenüber geleistet wurde oder ihre Interessen berührt. Die Bibel wiederholt ja immerfort „al naphschö", fem. „al naphschah" in bezug auf seine eigene Person. Dieses mit großer Feierlichkeit vorgetragene Gesetz scheint einem dringenden Bedürfnis entsprochen zu haben. Es muß wohl im Temperament der Juden gelegen haben, viel zu häufig Gelübde zu tun und sich Verbote aufzuerlegen, (In der Bibel selber fehlt es nicht an ernsten Mahnungen dagegen.) An dieses geschriebene biblische Gesetz, welches dem Vater und dem Gatten das Recht einräumt, die Gelübde der Tochter und der Gattin zu annullieren, knüpft sich nun die T r a - dition, die ein ordentliches Gerichtskollcgi um sowie die ganze Gemeinde oder einen qualifizierten Einzelrichter ermächtigt, die Gelübde des einzelnen aufzulösen. Ersteres heißt Haphara, letzteres Hathara. Diese Tradition hat offenbar ihre Wurzel in einem uralten, noch vormosaischen Gewohnheitsrecht, und ihr Ursprung ist sicher älter als die Niederschrift des biblischen Textes. Der Talmud, der die herrschende Tradition an das Bibelwort anzuknüpfen pflegt, fand für die Hathara eine Andeutung in dem Verse: „Er soll sein Wort nicht entheiligen", indem er den Nachdruck auf das latente Pronomen „er"' legte, und folgerte : „wohl aber dürfen andere Berufene sein Wort entkräften."' Wer sind diese anderen? Auch das ist in der Bibel angedeutet, indem Mose mit seinem Worte sich diesmal nicht an die ganze Gemeinde, sondern an die Stammeshäupter wendet. Die anerkannte Behörde, als Vertreterin der ganzen Gemeinschaft, darf dem einzelnen sein Gclüb'de lösen. Auf dem oben zitierten Verse „Er soll sein Wort nicht entweihen" und einigen anderen, wie z. B. „Was von deinen Lippen kommt, mußt du bewähren", „Von lügnerischer Rede sollst du dich fernhalten", baut sich ein ganzes, vielverzweigtes System von Vorschriften auf, betreffend die Gelübde und Entsagungsscliwüre und die gelöbnisartigen Verpflichtungen, die in dem sehr umfangreichen und vielfach kommentierten Talmudtraktat „Ncdarim" niedergelegt sind, und denen die späteren Rabbiner, vor allem Maimuni in seinem „Mischneh Thora" und Joseph Caro in seinem „Schulchan Aruch", besondere ausführliche Bücher gewidmet haben. Diese Bücher wurden abermals kommentiert und behandelt und nach allen Richtungen erläutert. Da werden mit der größten Minutiosität alle möglichen Fälle erörtert, in denen ein Mensch sich etwas versagt, sich zu irgendeinem Opfer zu religiösen oder wohltätigen Zwecken verpflichtet, sich eine Kasteiung, eine Buße, eine Enthaltung, einen Zwang auferlegt. Form, Inhalt, Umstände, Bedingungen werden mit schärfster Genauigkeit geprüft, und alles zielt darauf hin, ja nur zu verhüten, daß auf die eine oder die andere Weise eine der oben zitierten biblischen Vorschriften und die an sie sich knüpfenden talmudischen Erschwerungen verletzt würde. Liest man diese ganze Literatur durch, so hat man die Empfindung, daß sie nur in einem Volke entstehen konnte, das den im Menschenherzen lebenden Mönchstrieb nicht in klösterlichen Organisationen und Verbänden betätigen wollte und konnte und sich darum in individuellen Willensaktcn des einzelnen auslebte, — einiem Volke ferner, welches entschlossen war, sein impulsives Temperament durch geheiligte Bindungen zu zügeln und in die Bahnen des Guten zu zwingen. Daß eine solche Anlage und eine solche Uebung häufig zu schweren Gewissenskonflikten führen mußten, ist klar. Wie oft konnte ein Gelübde die Kraft des Gelobenden übersteigen, unvorausgesehene gefährliche Folgen für ihn haben oder wegen veränderter Umstände unausführbar geworden sein. Hier bedurfte es also eines Korrektivs. Vor allem aber war es Aufgabe der führenden Instanzen, warnend und mahnend einzugreifen. Das Gesagte wird am besten beleuchtet durch das Kapitel, welches Caro seinem Buch über die Gelübde vorausschickt (Schulchan Aruch, Joreh Dcah, Kap. 203), das hier in Gänze mitgeteilt werden möge. Darin sind die im Talmud und seinen Nachfolgern enthaltenen Lehren und Mali nun-

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