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Ost und West · 1919-05-01 · Heft 5-6 (Mai-Juni 1919) · p. Seite 133 - 134

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Journal
Ost und West
Volume
19 (1919)
Issue
Heft 5-6 (Mai-Juni 1919)
Article
Staat und Kirche
Date
1919-05-01
Page
Seite 133 - 134 (sequence 4)
Language
German
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133 Staat und Kirche. 134 nischen Hochschulen, Akademien, Museen, Sternwarten, Opernhäuser und Theater sind durchweg. Privatgründungen. Ja, der ganze amerikanische Staat ist eine Prtvatgründung. Das liegt in der Natur des Amerikaners, bei dem die Privatinitiative in einem Maße entwickelt ist, von der der Europäer nicht einmal träumen kann. In Nordamerika war zuerst die Gesellschaft da und dann der Staat, in Europa hat sich die Gesellschaft unter Führung und Bevormundung des Staates1 formiert, geschichtet. Darum hat der Staat alle Machtmittel, die wichtigsten sozialen und Kulturinstitutionen in der Hand und kann sie nach Belieben fördern oder verwahrlosen. Der europäische Mensch sieht sich immer nach dem Staat um; was dieser fördert oder beschirmt, scheint ihm wertvoll — und umgekehrt. Er bedarf des staatlichen Zwanges, um gewisse Leistungen und Beiträge zu entrichten, die dem Amerikaner so selbstverständlich erscheinen, daß er sich schämen würde, wenn erst das Eingreifen der Staatsgewalt erforderlich wäre, um ihn dazu zu nötigen. Dieser Vorzug liegt offenbar nicht in der Rasse, sondern in den geschichtlichen Verhältnissen, wie wir am besten aus dem Verhalten der Juden hüben und drüben ersehen können, In Amerika hat ein Gemeindezwang für die Juden niemals existiert, aber es gibt dort ein blühendes Gemeindeleben. Jede Großstadt zählt mehrere Gemeinden (congregation), und es gibt keinen Juden, mag er persönlich den religiösen Fragen noch so kühl gegenüberstehen, der nicht freiwillig einer Gemeinde angehört; die meisten unter den wohlhabenden gehören allen Gemeinden zugleich an und entrichten an alle ihre freiwilligen Steuerbeiträge. Ohne jeden äußeren Zwang und ohne staatl'che Beihilfe haben die Juden großartige Unterrichts-, Kultur- und Wohltatigkeitsinstitutionen geschaffen, die unvergleichlich dastehen. Aber als in Frankreich die Trennung von Staat und Kirche durchgeführt wurde, und der armselige Beitrag von 300 000 Franken für den Unterhalt des jüdischen Kultus aus dem Staatsbudget gestrichen wurde, drohte die ganze jüdische Gemeinde von Paris mit ihren stolzen Traditionen unterzugehen, hätte nicht das Haus Rothschild die finanziellen Lasten übernommen. Das ganze Pariser Judentum ist seither Kostgänger des Barons Rothschild. Es wäre, sehr gewagt, anzunehmen, daß es anderswo anders sein würde. Und hier haben wir vor uns eine der verhängnisvollsten Folgen, die die Trennung von Staat und Kirche für das jüdische Leben in Mitteleuropa haben müßte. Wenn der Zwang für den einzelnen Juden aufhört, einer jüdischen Gemeinde anzugehören, die, mit Korporationsrechten ausgestattet, ermächtigt ist, ihren Mitgliedern Steuern aufzuerlegen und diese durch die staatlichen Organe einzutreiben, besteht die Gefahr, daß nicht nur die spezifisch religiösen Institutionen, sondern bald auch alle von der Gemeinde unterhaltenen humanitären, sozialen und kulturellen Anstalten aus Mangel an Geldmitteln eingehen und auf die Gnade nochherziger Wohltäter angewiesen sein werden. Es wird noch sehr, sehr lange dauern, bis der europäische Mensch so weit gereift sein wird, daß die Privatinitiative bei ihm in außerwirtschaftlichen Dingen den staatlichen Zwang restlos ersetzen wird. Nur ein kurzsichtiger Doktrinär wird hohe Wirklichkeitswerte einem flachen Schlagwort zuliebe opfern wollen. Eine andere bösartige Folge kann die in dem Erlaß vom L3. Dezember 1918 ausgesprochene Er-*- leichterung des Austritts aus der Kirche oder der Synagogengemeinde nach sich ziehen. Dieser Erlaß involviert ein gewaltiges Unrecht und geht von einer unsinnigen und naturwidrigen Anschauung aus. Vom einseitig juristischen Standpunkt mag er vielleicht unanfechtbar sein. Aber wer die Dinge mit natürlichem Rechtssinn beurteilt, muß sich sagen, daß die Christ- * liehe Kirche und die jüdische Religionsgemeinschaft doch immerhin etwas anderes sind als etwa ein Skatklub oder ein Kegelverein, in den man heute eintreten und aus dem man morgen austreten kann, wenn er einem nicht paßt. In die Kirchen- oder Synagogengemeinschaft wird der Mensch hineingeboren, gleichwie in seine Familie. Ein Mitglied der jüdischen Gemeinde, welches im reifen Mannesalter steht, hat mittelbar oder unmittelbar in eigner Person oder in der seiner Vorfahren und Angehörigen tausendfache Wohltaten moralischer und materiellerNatur aus dieser Zusammengehörigkeit gezogen, in vielen Fällen verdankt er ihren Institutionen alles oder das meiste von dem, was er ist und was er vermag. Er hat moralische und reale Verpflichtungen dieser Gemeinschaft gegenüber, und es geht nicht an, daß er ohne weiteres das Recht habe, eines schönen Tages einen Zettel zu schreiben, in dem er erklärt: Ich trete in diesem Moment aus der Gemeinschaft aus und schüttle alle meine Verpflichtungen von mir ab. Natürlich ist damit nicht gesagt, daß die brutale Gewalt des Staates das Recht haben dürfe, den einzelnen zu zwingen, ewig und unter allen Umständen an seine angestammte Gemeinschaft gefesselt zu bleiben, auch wenn er sich innerlich und seelisch von ihr losgelöst hat. Das wäre ein unerträglicher Gewissenszwang, der beiden Parteien keinen Segen brächte. Aber gleichwie der Einzelne aus seiner Familie nur dann austreten darf, wenn er dem Vertreter des öffentlichen Rechtsbewußtseins gegenüber seinen Entschluß durch ernsthafte, einer reiflichen Erwägung entsprungene, schwerwiegende Motive begründet, und nachdem er allen seinen realen Verpflichtungen Genüge getan hat, so muß ihm auch der Austritt aus seiner Glaubensgemeinschaft nur nach Erfüllung dieser Bedingungen gestattet sein. Der Austritt aus der Gemeinde muß erschwert und nicht erleichtert werden, sonst, droht in dem chaotischen Zustand* dem wir entgegengehen, eine Auflösung der Gemeinschaften, wie aller natürlichen und historischen Verbände, was unserer europäischen Kultur wahrlich keinen Segen bringen kann. Da aber die Weigerung, Steuern zu zahlen, in. den meisten Fällen das Hauptmotiv des Austritts bildet, so müssen die Gemeinden fordern, daß der Austretende noch eine Reihe von Jahren die Steuern zu zahlen verpflichtet werde. Mit der Steuer zahlt das Mitglied im Grunde nur einen geringen Teil des Nutzens zurück, den es mittelbar oder unmittelbar aus der Zugehörigkeit gezogen hat; es sind Fälle bekannt, in denen Juden, die aus dem Judentum austraten, bis an ihr Lebensende fortfuhren, freiwillig die Gemeindesteuern zu entrichten. Nur wenn der Austretende ans seinem Schritt keinen pekuniären Vorteil zieht, kann' er

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