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Ost und West · 1918-05-01 · Heft 5-6 (Mai-Juni 1918) · p. Seite 185 - 186

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Journal
Ost und West
Volume
18 (1918)
Issue
Heft 5-6 (Mai-Juni 1918)
Article
Rumänien und seine Juden
Date
1918-05-01
Page
Seite 185 - 186 (sequence 7)
Language
German
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185 Rumänien und seihe Juden. 186 Friedensvertrag zu ratifizieren, sollen am 17. Juni zusammentreten. Es wird sich also bald herausstellen, daß Mas Gesetz zur Aufhebung' der Staatenlosigkeit der Juden, nach rumänischem Staatsrechte gar nicht bis zur Ratifikation des Friedens erlassen werden kann, sondern, daß die demnächst zusammentretenden Kammern 'zu diesem Behuf erst eine Konstituante einberufen müssen. Der Artikel 28 trägt also einen tötlichen Widerspruch in sich, und die Sache kann sich noch lange hinziehen. Die Vermutung ist nicht von der Hand zu weisen, daßl die geheime Diplomatie inzwischen versuchen wird, wie 1879, gegen die Lösung der Judenfrage wichtigere politische und wirtschaftliche Zugeständnisse einzuhandeln. Ueberhaupt greift dieser Artikel viel zu sehr in die inneren Verhältnisse Rumäniens ein, als daß er völkerrechtlich unanfechtbar wäre. Sicher hat die Kongreßakte einer Versammlung aller europäischen Großmächte mehr Autorität als1 die Bestimmungen eines Sonderfriedens zwischen 'zwei kriegführenden Parteien. Und doch sahen wir, daß bedeutende Völkerrechtslehrer dem Berliner Kongreß, das Recht bestritten, die Verhältnisse des rumänischen Staates zu einzelnen Gruppen Seiner Untertanen zu regulieren, obgleich Rumänien damals' seine volle Souveränität erst erlangte. ■! Alles in allem bedeutet der Bu'karester Vertrag einen Fortschritt insofern, als er die Frage der Staatenlosigkeit berührt, der man nicht mehr wird ausweichen können. Sicher ist aber, daß er in dieser Form .eine befriedigende Lösung der Frage n i c h t zu bringen vermag-. Es wurde offenbar ^derselbe Doppelfehler begangen wie vor vierzig Jahren; die westjüdischen Organisationen, die die Sache in die Hand genommen, haben dillettantisch und oberflächlich gearbeitet und das Material durchaus ungenügend vorbereitet, sodann haben sie es offenbar verabsäumt, sich bei den rumänischen Juden nach ihren Wünschen und Bedürfnissen zu erkundigen. Das kann sich schwer rächen. Glücklicherweise ist die Frage noch nicht endgültig erledigt und |der Friede von Bukarest muß außer dem rumänischen noch in 5 Parlamenten diskuitert werden; dem deutschen, österreichischen, ungarischen, türkischen lund (bulgarischen. In allen diesen Parlamenten finden sich gewiß Männer, auf deren Wohlwollen und Gerechtigkeitssinn man rechnen darf. Es ist eigentümlich, daß die Juden Rumäniens allein in dem Parlamente ihres Landes, wo um ihr Schicksal gewürfelt werden wird, nicht vertreten sein werden, in der Deputiertenkammea.- wird keiner aus ihrer Mitte ihre Sache führen können. Das ist umso merkwürdiger, als in dem Landtage B e ß a r ia bi i e n s', nach dem Rumänien Gelüste trägt, siebenunddreißig Juden saßen. Zwar wissen wir nicht, auf Grund was für eines Wahlrechtes dieser Landtag 'zustande kam, der die Angliederung Beßarabiiens an Rumänien ausgesprochen haben soll, aber auf jeden Fall saßen siebenunddreißig jüdische Abgeordnete jin ihm und enthielten sich der Abstimmung. Doch zu dem Parlament, welches die Angliederung Beßarabiens endgültig aussprechen und über die Zukunft der dortigen Juden entscheiden soll, haben Juden überhaupt keinen Zutritt. Nichts beleuchtet schärfer das Widerspruchsvolle dieser Losung der Judenfrage durch den Frieden von Bukarest. Da es nun zur parlamentarischen Erörterung des Judenartikels kommen wird, so müssen beizeiten Richtlinien hierfür aufgestellt werden. Zunächst gälte es, zu verhüten, daß! der Vierverband in den Forderungen seine völkerrechtliche Kompetenz überschreitet. Die beiden Artikel in ihrer jetzigen Fassung fordern zu viel und zu wenig. ,Der Vierverband ist nur berechtigt, sich mit der Außenseite der Judenfrage zu befassen, (denn nur diese allein berührt die internationalen Verhältnisse. Liier aber ist er verpflichtet, ganze Arbeit zu machen. Er ist berechtigt Und gezwungen zu fordern, daß die Staatenlosigkeit in dem Lande, mit dem er fortab „in Frieden und Freundschaft leben" will, aufhöre, aber daß sie lauch gründlich a u f hl ö r e., so daß kein einziger Staatenloser in Rumänien existiere. Wohlgemerkt: Staatenlose gibt es in jedem Land, aber das sind vereinzelte Personen, die infolge langjähriger Abwesenheit . von ihrem Heimatlande dessen Staatszugehörigkeit eingebüßt. es1 aber verabsäumt haben, das Bürgen-echt in dem neuen ,Lande £ü -erwerben, oder durch äußere Umstände daran gehindert wurden. Das ist ein vorübergehender und ausnehmlicher, Tor allem jedoch kein vererb'barer .Zustand. In Rumänien dagegen ist die (Staatenlosigkeit der Juden eine d a u - ernde staatsrechtliche Einri dhtun g , geht von einer Generation auf die andere über und betrifft eine Bevölkerung von einer Viertelmillion Seelen, überdies werden diese „Staatenlosen" zu allen Pflichten dem 'Staat gegenüber herangezogen, vor allem zur Blutsteuer. Eine seltsame' Art von „Staatenlosen". Das sind mittelafrikänische Zustände. Daß Europa sie fünfzig Jahre lang geduldet, vor vierzig Jahren förmlich sanktioniert hat, ist schändlich genug, beweist aber nicht, daß das auch fernerhin so 'zu sein habe. Diese Zustände bilden auch eine direkte Gefahr für die angrenzenden Staaten Oesterreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei. Rumänien ist nämlich befugt, diese „Ausländer, die unter keinem ausländischen Schutz stehen", jeden Moment nach Belieben auszuweisen, nachdem sie ihm gegenüber allen Pflichten, besonders dem Militärdienst Genüge geleistet, und es hat Won diesem Rechte auch oftmals 'schön, sogar bedeutenden Und hochverdienten Männern gegenüber Gebrauch gemacht. Wie nun, wenn es! der Regierung eines schönen Tages einfiele, Zehntausende dieser Staatenlosen auszuweisen? Dannmüßten sie, verarmt, und heimatlos, die Grenzstaaten überschwemmen! Ist das für diese Grenzstaaten wünschenswert? Sie haben also ein eminentes Interesse daran, daß die Staatenlosigkeit gänzlich abgeschafft werde.' Das hieße nicht, sich in die inneren Verhältnisse. Rumäniens einmischen, sondern lediglich die eigenen Interessen dieser Staaten wahren, wozu sie ein unbestreitbares Recht haben, wenn sie mit dem Staat- Rumänien iFrieden und Freundschaft leben wollen. Wenn man als' Privatmann mit seinen Nachbarn einen Vertrag, schließt, hat man das Recht und die Pflicht, sich auszubedingen, daß er in seinem Hause die Zustände ordne, insofern diese Zustände auf die freundnachbarlichen Beziehungen entschieden von Einfluß! sein können. Es ist also unbedingt erforderlich, daß die Parlamente des Vierverbandes, ehe sie den Bukarester Frieden ratifizieren, unweigerlich auf die gründliche Ausmerzung der Staatenlosigkeit der rumänischen Juden beharren. Das kann aber nicht nach dem Rezept des Artikels 28

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