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Ost und West · 1918-05-01 · Heft 5-6 (Mai-Juni 1918) · p. Seite 183 - 184

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Journal
Ost und West
Volume
18 (1918)
Issue
Heft 5-6 (Mai-Juni 1918)
Article
Rumänien und seine Juden
Date
1918-05-01
Page
Seite 183 - 184 (sequence 6)
Language
German
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183 Rumänien und, seine Juden. 184 am Kriege, sei es im aktiven Militärdienst., sei es im Hilfsdienst, teilgenommen haben, oder die. im Lande geboren und dort ansässig sind und von dort geborenen Eltern stammen, ohne weiteres als vollberechtigte rumänische Staatsangehörige angesehen werden sollen und sich bei den Gerichten als solche einschreiben lassen können." — Zunächst hätte es mit der größten Schärfe zurückgewiesen werden müssen, daß Personen, die im Kriege gedient, erst durch ein Sondergesetz in den Staatsverband aufgenommen werden können. In allen zivilisierten Ländern der Welt gilt es als selbstverständlich, da<.ß jeder Ausländer, der in den Militärdienst eintritt, auch wenn dies freiwillig geschieht, auch wenn er einem zweifelhaften oder feindlichen Staat' angehört (wie z. B. der berühmte Schauspieler Moissij, in demselben Moment in den Staatsverband aufgenommen wird. Um wieviel mehr müßte dies der Fall sein bei Personen, die (der Staat auf Grund seiner Gesetze, als selbstverständlich dazu verpflichtet, rekrutiert, noch dazu, wenn diese Personen nie einem fremden Staatsverband angehört haben. Wozu bedarf es erst eines eigens zu erlassenden Gesetzes, um solche Rekrutierte zu Staatsangehörigen zu erheben? Es ist ganz unh e greiflich , d a ß d i e B e v o 11 m ä c h t i g_ t e n d e s Vierverban d es auf diese Anschauung Rumäniens überhaupt eingehen konnten, eine Änscha u u n g , die jede m primitiven Rechts- und Billig keitsg e f ü h 1 Hohn s p r i c h t. Ferner: es ist allerdings dafür gesorgt worden, daß nicht, wie im Jahre 1S79, nur die unter der Fahne gedient haben, sondern auch die im Hilfsdienst tätigen, berücksichtigt werden. Allein, das ist durchaus ungenügend. Es hätte heißen müssen, all e Rekrutierten müsseninden Staatsverband aufgenommen werden! Indem der Staat einen Menschen für den Militärdienst aushebt, legt er die Hand auf ihn und erkennt ihn unzweideutig als seinen Zugehörigen an; es ist dann gleichgültig, ob und in welcher Form der Rekrutierte dient, er mag beim Einrücken überprüft'und als untauglich nach Flause geschickt werden, seine Abteilung mag, wie es in den besetzten Gebieten Rumäniens geschah, vom Feinde überrascht und an der Ausübung des Dienstes verhindert worden sein; indem er rekrutiert wurde, ist er zum Staatsbürger geworden. Ja, Selbst wenn er fahnenflüchtig wird, muß er freilich erschossen werden, hört aber darum nicht auf, Staatsangehöriger zu sein. Ja, man könnte sogar die juristische Frage aufweisen, ob man ein Recht hat, einen Fahnenflüchtigen, den man 'nicht als Staatsangehörigen betrachtet, zu erschießen, da ja dann, „nach allem in den zivilisierten Staaten Europas geübten Rechte" seine. Rekrutierung widerrechtlich gewesen ist. — Indem nun nicht die Rekrutierten, sondern die Gedienten aufgenommen werden, bleiben viele Personen benachteiligt. — Noch schlimmer ist es um die Personen der zweiten Kategorie bestellt, die nachweisen müssen, daß nicht nur sie, sondern auch ihre (beiden?) Eltern im 'JLande geboren wurden. Das geht noch erheblich weiter, als der bisherige Artikel 7, der nur fordert, daß die Eltern nie einem fremden Staatsverband angehört haben sollen, aber nicht, daß sie im Lande geboren sein müssen. Alle Männer über 47, die vom Militärdienst frei sind, werden nun verpflichtet, nachzuweisen, daß ihre Eltern in Rumänien geboren sind, — falls sie aus der Staatenlosigkeit herauskommen wollen. Da nun in Rumänien die Standesregister (.Matrikel) erst im Jahre 1866 eingeführt, in Wirklichkeit erst im Verlaufe vieler Jahre nach und nach eingerichtet wurden, da ferner im Kriege diese Dokumente massenhaft zügrunde gegangen sind, so wird der geforderte Nachweis für Tausende tond Abertausende Staatenloser unmöglich. Die Vergünstigung wird für sie illusorisch; und zieht man noch in Betracht, daß bei der herrschenden Feindseligkeit unter der rumänischen „Intelligenz'1 die Beamten den' Bewerbern alle möglichen Schwierigkeiten machen werden, so Jkann man mit Gewißheit voraussagen, daß die „Lösung der Judenfrage" nur einem ganz geringen Häuflein von rumänischen Juden zugute kommen wird. Der schwächste Punkt des Artikels 28 jedoch, der die ganze Wirkung des Vertrages von Grund aus in Frage stellt, ist, daß er ein Gesetz in Aussicht stellt, das, bis zur Ratifizierung des Friedens erlassen,' die oben angegebenen Bestimmungen ins Leben führen soll. Ein Gesetz kann nur erlassen werden, um aii Stelle eines gesetzlichen Zustand e s einen neuen, anders gearteten gesetzlichen Zustand zu setzen. Der Zustand, in dem die Juden Ritmäniens bisher gehalten wurden, ist aber kein gesetzlicher, sondern ein gesetzloser, ein gesetzwidriger; es gibt in Rumänien kein Gesetz, welches bestimmt, daß die Viertelmillion Eingeborene, die Juden heißen, keine Staatsangehörigen sind, sondern als Staatenlose zu gelten haben. Man hat sich gescheut, ein solches Gesetz zu erlassen, der Zustand beruht auf einer stillschweigend festgehaltenen Fiktion, die einer der ersten Rechtslehrer Europas als jedem in den zivilisierten Staaten unseres Erdteils geübten Rechte, widersprechend brandmarkte. Es ist also bloß eine Verirrung, auf der der gesetzwidrige Zustand beruht. Um einen gesetzwidrigen Zustand abzuschaffen und den gesetzlichen wiederherzustellen, dazu bedarf es" keines Gesetzes, sondern einer einfachen Rechtsbelchrung, von sehen des Ministeriums an die 'untergebenen Behörden, wie z. B. die Belehrung des Ministers Statesco an die Tribunale vom 20. August 1876, in der sie, gegen die bisherige widerrechtliche Gepflogenheit, aufgefordert wurden, Käufe von städtischen Grundstücken durch österreichisch-Ungarische Staatsbürger jüdischen Glaubens zu legalisieren. Also nicht ein Gesetz, sondern eine einfache MiuisterialVerordnung lwar nötig, um die Fiktion -von der Staatenlosigkeit der Juden zu beseitigen! Stellt man sich 'dagegen auf den Standpunkt, daß ein Gesetz 'dazu erforderlich ist, so erkennt man an, daß der bisherige Zustand ein gcsetzlicher ist. Ist aber dieser Zustand ein gesetzlicher, so kann er nur auf dem /Artikel 7 der jetzigen Verfassung beruhen. Dann muß das Gesetz, welches diesen Zustand abschaffen soll, den Artikel 7 vom 23. Oktober 1879 ändern oder streichen. Dazu sind aber nach dem Artikel 129 derselben rumänischen Verfassung die ordentlichen Kammern nicht befugt, es gehört dazu eine eigens zu diesem Zweck zu wählende Konstituante; eine solche kann nur einberufen werden, wenn die ordentlichen Kammern in in drei Abstimmungen, zwischen, denen je vierzehn Tage liegen, es verlangen. Wir hören, daß das jetzige rumänische Parlament aufgelöst wurde und für die nächste Zeit Neuwahlen ausgeschrieben sind; die neuen IKammern. die beauftragt sind, den

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