Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 18 (1918)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai-Juni 1918)
- Article
- Rumänien und seine Juden
- Date
- 1918-05-01
- Page
- Seite 181 - 182 (sequence 5)
- Language
- German
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181 Rumänien und seine Juden. 1S2 das Heimatrecht in ihrem Vaterlande bemühen. Was in der Türkei, Serbien und Bulgarien, sogar im Knutenreiche des Zaren keinem Menschen einfiel, ihnen zu bestreiten, nämlich, daß' sie Angehörige, wenn auch jeweils mehr oder minder rechtlose Angehörige dieser Staaten waren, das verweigerte man ihnen in Rumänien konsequent.- Das übersahen die westjüdischen Diplomaten. Natürlich hatte Fürst Carol kein Bedürfnis, seine Gegner auf dieses Versehen aufmerksam zu machen. Er führte auch um die Gewährung der Gleichberechtigungeinen erbitterten Kampf mit ihnen, aber schließlich konnte er sich ruhig" als Besiegter erklären und ihnen den Triumph gönnen. Das ließ sie vor der Welt als eine gefährliche, Völker - beherrschende, geheime Macht erscheinen und wurde für die Juden Verhängnisvoll, die errungene konfessionelle Gleichberechtigung brachte den rumänischen Juden nicht den geringsten Nutzen, solange sie das Heimatrecht nicht besaßen und staatenlos blieben. Dem Fürsten aber band die neue Ordnung die Hände auf. Die westjüdische Diplomatie hatte im Kampfe für das Heil der rumänischen Juden gegen die rumänische Diplomatie den Sieg davongetragen, aber die Juden sind das Opfer geworden. „Die Operation ist gelungen, der Patient' ist gestorben,'*' sagt eine medizinische Anekdote. * # * Wir werden in den weiteren Kapiteln ersehen, daß die Juden in Rumänien ihrerseits auch nicht müßig" gewesen sind. Sie hatten Aktionskomitees gegründet, beriefen öffentliche Versammlungen ein, DIE LOESUNG DER JUDENFRAOE DURCH Alle diese, vierzig Jahre zurückliegenden, unbekannten oder verschollenen Tatsachen gewinnen jetzt erhöhte aktuelle Bedeutung angesichts des soeben geschlossenen Bukarester Friedens, von dem uns verhießen wurde, er werde die Judenfrage in Rumänien lösen-. Betrachten wir das 7. Kapitel des Friedensvertrages, das von der „Gleichstellung der Religionsbekenntnisse in Rumänien" handelt. Es muß nun gleich gesagt werden, daß der Artikel 27, der allen Glaubensbekenntnissen, auch dlem iüdischen. dieselbe Freiheit und den gleichen gesetzlichen und behördlichen Schutz wie dem rumänisch-orthodoxen zusichert, ganz ü b erflüssig ist, denn nie hat man in Rumänien die Freiheit der Ausübung irgendeiner Religion beanstandet. Nur verweigerte man speziell den Bekennern des jüdischen Kultus die politischen Rechte, nicht etwa aus religiösen Gründen, das wurde man nicht müde, zu beteuern — sondern lediglich, weil sie Ausländer seien. Es wäre aber ein schwerer Irrtum, zu meinen, dieser Artikel schütze die einzelnen religiösen Bräuche, z. B. das Schächten davor, einmal etwa durch ein Sondergesetz gestört zu werden; wir haben gesehen, daß innerhalb des Deutschen Reiches, dessen Verfassung doch die freie Religionsübung zweifellos gewährleistet, ein ganzer Bundesstaat, Sachsen, Jahre hindurch bei sich das Schächtverbot aufrechterhielt; dasselbe tat die Schweiz eine lange Zeit, obgleich in diesem Lande gewiß von Religionszwang" keine Rede sein kann. Wichtiger ist der Artikel 28, der folgendermaßen anhebt: ,,Die Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses soll in Rumänien keinen Einverhandelten init der Regierung. Wir werden sehen, daß ihnen gar nicht um die Emanzipation und Zulassung zu den politischen Rechten zu tun war. sondern um die Abschaffung der Ausnahmegesetze, die ihnen Freizügigkeit und Gewerbefreiheit raubten, d. h. um die faktische oder rechtliche Anerkennung ihrer Heimatberechtigung. Allein die rumänische Judenfragc hatte sich mit den weltpolitischen und weltwirtschaftlichen Händeln so sehr verflochten, daß. sie ganz in die Gewalt der hohen Diplomatie geriet und den rumänischen Juden aus den Händen gerissen wurde. Sie sahen sich vollständig" beiseite geschoben, als ginge die Sache sie ganz und gar nichts an. Ihr Schicksal wurde nicht in Jassy und Bukarest, sondern in Berlin entschieden. Und hier nahm man von ihnen und ihren Wünschen und Bedürfnissen nicht die geringste Notiz; ja sie wurden nicht einmal um ihre Meinung befragt. So ist es möglich 'geworden, daß B o eres c o die Juden im letzten Moment 'auf die schnödeste Weise hinterging und betrog, sein i m N a m c n d e r R e g i e - r u n g verpfändetes W ort b r a c h und den neuen Artikel 7 zum Gesetz erhob, ohne die Ausnahmegesetze aufzuheben. Die Schutzherren der rumänischen Juden in Westeuropa hatten von all dem keine Ahnung. "Schließlich wurde der letzte Hoffnungsschimmer der Juden, zu ihrem Recht wenigstens teilweise zu gelangen, um den Preis einiger hundert Millionen von einem eben 'dieser Schutzherren an die rumänische Regierung verkauft . . . Wir werden in den nächsten Kapiteln genaue Einzelheiten über alle diese Vorgänge erfahren. DEN JETZIGEN FRIEDEN VON BUKAREST. fluß auf die Rechtsstellung der Einwohner, insbesondere auf ihre politischen und bürgerlichen Rechte ausüben." — Da auch der Artikel 44 des Berliner Vertrages mit derselben Phrase beginnt, so wäre das ein böses Omen; allein der gegenwärtige Vertrag ist vorsichtiger. In dieser Zeitschrift ist zuerst als eines der Fricdenszicle der Juden die Forderung aufgestellt worden, daß die Staatenlosigkeit der rumänischen J u den aufgehoben werde (vgl. den Aufsatz ,,Friedensziele der Juden". Ost und West, Jahrg. 1917, Heft 7—10). Und so fährt der genannte Artikel 28 fort: „Der im vorigen Absatz ausgesprochene Grundsatz wird auch insoweit zur Durchführung gebracht werden, als es sich um die Einbürgerung der staatenlosen Bevölkerung "R u m ä n icns mit E ins!c h 1 u ß der dort bi s her als Fremde angesehenen J u d e n h a n d e 1t". - Hier wurde der Fehler gutzumachen versucht, der vor vierzig Jahren begangen wurde; die rumänische Regierung wird verpflichtet, das Hauptübel zu beseitigen, an dem ihre Judengesctzgebung krankt, die Fiktion endlich abzuschaffen, „welche allem in den zivilisierten Staaten Europas geübten Rechte; widerspricht." Leider sind form u n d A u s - m aß dieserVer p flidh tu n g1 (durchaus u n - zulänglich, und dies läßt befürchten, daß, wenn dieser Artikel in vo r 1 i cg e n - der Fassung Gesetz wird, alles beim alten bleibt. Es heißt nämlich weiter: „Zu diesem Zweck wird in Rumänien bis zur Ratifizierung des Friedensvertrages ein Gesetz erlassen werden, wonach jedenfalls alle Staatenlosen, die