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Ost und West · 1918-05-01 · Heft 5-6 (Mai-Juni 1918) · p. Seite 179 - 180

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Journal
Ost und West
Volume
18 (1918)
Issue
Heft 5-6 (Mai-Juni 1918)
Article
Rumänien und seine Juden
Date
1918-05-01
Page
Seite 179 - 180 (sequence 4)
Language
German
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179 Rumänien und seine Juden. ISO diese „Ausländer" gleich den Inländern alle Staatslasten trugen und sogar zum Kriegsdienst herangezogen wurden, auf diesen Widersinn war der Artikel 44 überhaupt nicht eingegangen. Der italienische Bevollmächtigte Graf de Launay war der einzige, der diesen Mangel wahrnahm, aber er kam mit seiner Entdeckung viel zu spät, der Fehler konnte nicht mehr .gutgemacht werden. Die ursprüngliche Fassung des Artikels 44 blieb also bestehen. Dieser Artikel war demnach buchstäblich erfüllt worden. Rumänien hatte seiner internationalen Pflicht genügt, und hatte trotz dem Protest des Professors Bluntschli vollberechtigten Anspruch darauf, anerkannt zu werden. Der Wolf, die europäische Diplomatie, war satt, und das pLaiTün, die rumänische Judengesetzgebung, blieb unversehrt. Als die Bedingungen des Artikels 44 erfüllt waren, durften die Westmächte mit der Anerkennung Rumäniens nicht lange mehr zögern. Sie zierten sich noch eine Weile, jede hatte nämlich noch allerlei politische oder wirtschaftliche Interessen (wovon in einem nächsten Kapitel ausführlich die Rede sein wird) unter Dach und Fach zu bringen. Sobald dieses Geschäft besorgt 'war, konnten sie dem Drange ihres Gewissens nicht länger widerstehen und erfüllten die durch den Berliner Vertrag im Namen des Allmächtigen übernommene Pflicht, Rumänien rückhaltslos an zu erkennen. Allerdings mußten sie sich sagen, daß der neue Artikel 7 nicht ganz dem Geiste des Artikels 44 entsprach,'die Westmächte sprachen darum die Anerkennung -mit leisem Erröten aus, unter allerlei züchtigen Verwahrungen und frommbescheidenen Hoffnungen, daß in Bälde auch der G eist usw. Aber, juristisch gesprochen, was kann in Staatsverträgen der Geist für eine Rolle spielen, insofern er sich nicht in deutlich wahrnehmbare Worte kleidet? Selbst im Privatleben kann man von einem Kontrahenten nicht fordern, daß er errate, was der andere bei sich im Geiste gedacht, aber nicht schriftlich fixiert hat. Der gesetzlose Zustand, die Fiktion, auf der sich die rumänische Judengesetzgebung aufbaute, blieb nicht nur bestehen, sondern hatte auch den Vorzug, von ganz Europa stillschweigend anerkannt, gutgeheißen, sanktioniert worden zu sein. Da Rumänien nunmehr ein vollkommen souveräner Staat war, allen anderen Staaten Europas vollständiggleichgestellt, durfte ihm niemand mehr, wie vor dem Berliner Kongreß, etwas dreinreden, an seine Regierung Noten und Ermahnungen senden. Rumänien baute denn auch in den letzten 40 Jahren .seine Judengesetzgebung nach Herzenslust aus, und diese hat Formen angenommen, die an das Mittel - alter erinnern. Nach dem Eintritt Rumäniens in den. Weltkrieg steigerten sie sich ins wahrhaft Höllische. Freilich litt diese [ganze Gesetzgebung an einem geheimen organischen Gebrechen: es fehlte ihr jede (gesetzliche Grundlage, sie; baute sich auf einer haltlosen Fiktion auf, sie war nichts als eine ununterbrochen geübte Rechtsbeugung und Gesetzes- Verletzung. Aber das merkte man ihr g-ar nicht an, es hinderte sie nicht, zu blühen und zu gedeihen. Kann mancher Mensch mit einem schweren organischen Herzfehler, ein Staatsmann und sogar ein Staatsoberhaupt mit einem Gehirnfehler ein hohes Alter erreichen, warum sollte dies bei einem Gesetzessystem mit einem organischen Grundfehler im Bau nicht der Fall sein? Obgleich der große Gelehrte Bluntschli versicherte, es sei „undenkbar, daß. Europa eine solche Fiktion, welche allem in! den zivilisierten Staaten geübten Rechte widerspricht und mit der Berliner Kongreßakte durchaus unvereinbar ist, gutheißen werde", wurde die Fiktion dennoch von Europa gutgeheißen. Rumänien würde in 'der Folge ein vielumworbener Machtfaktor der europäischen Politik, man schloß Bündnisse und Militärkonventionen mit ihm, die freilich jetzt ein seltsamcs- Ende genommen, überschüttete es mit Anleihen in purem Golde, auf deren Rückzahlung man jetzt allerdings wird einige 'Zeit warten müssen. So hat der berühmte Artikel 44 den rumänischen Juden nicht nur nichts genützt, sondern ihre Lage nur noch unermeßlich verschlimmert; er hat die Rechtlosigkeit der Juden sanktioniert, den rumänischen Machthabern die Hände aufgebunden, daß. sie sich fortab keinen Zwang aufzuerlegen, brauchten. Der erbitterte Kampf im Parlament und in der Presse, der sich über zwei Jahre lang hinschleppte, erzeugte im Lande eine Stimmung, die jede Aussicht auf Besserung hoffnungslos machte. Forscht man nach der Ursache dieser merkwürdigen Erscheinung, so findet man sie in der stümperhaften Vorbereitung des Artikels 44. Er forderte für die Juden etwas,;das ihnen nicht nützen konnte, und vernachlässigte das, was ihnen in erster Reihe nottat. Was half ihnen die vollständige bürgerliche und politische Gleichstellung •der Konfessionen, solange ihnen das Heimatrecht abgesprochen wurde? Die westjüdischen Diplomaten, die seit 1866 das Schicksal ihrer ostjüdischen Brüder in die Hand genommen, fanden in diesen Jahren vor lauter Interpellationen, Interventionen, Reunionen, Petitionen, Denkschriften und dergleichen keine Zeit," den Sachen auf den Grund zu gehen und den springenden Punkt herauszufinden . Sie wendeten das westeuropäische Schema von der Gleichberechtigungauf Rumänien an, und überdies stellten sie für alle Balkanstaaten die gleiche Forderung, ohne zu merken, daß in Rumänien die Verhältnisse ganz anders lagen. Hier hatte der Fürst Carol die ursprünglich rein theoretische und abstrakte Doktrin des russischen Reglement organique von 1832 sachte zum Leben erweckt, wonach alle Juden in Rumänien, ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit, zu einer „nation juive" zusammengefaßt und als Fremde betrachtet wurden. Stillschweigend machte der Fürst Carol dieses Prinzip zur Grundlage seiner ganzen Judengesetzgebung, faßte aber das Prinzip selber nicht in ein Gesetz, das hätte zu sehr der Welt in die Augen gestochen und wäre für die Dauer unhaltbar gewesen. Unmerklich bürgerte sich dieses Prinzip ein, bis es als selbstverständlich erschien, von Europa geduldet, dann feierlich durch die Anerkennung Rumäniens sanktioniert wurde. Die rumänischen Juden bildeten also in jeder Beziehung eine Ausnahme; sonst waren die Juden im schlimm sten Falle, wie Rußland, rechtlos, in Rumänien waren sie heimatlos. Während es sich überall darum handelte, ihnen Gleichberechtigung zu erkämpfen, mußte man in Rumänien auf das Allerprimitivste zurückgreifen und sich für sie erst um

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