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Ost und West · 1918-05-01 · Heft 5-6 (Mai-Juni 1918) · p. Seite 177 - 178

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Journal
Ost und West
Volume
18 (1918)
Issue
Heft 5-6 (Mai-Juni 1918)
Article
Rumänien und seine Juden
Date
1918-05-01
Page
Seite 177 - 178 (sequence 3)
Language
German
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177 Rumänien und seine Juden. .173' werden." Das Prinzip hatte sich glänzend bewährt. Warum sollte man es plötzlich aufgeben? Die Mitglieder der Initiativkommission waren offenbar Pedanten und Schulmeister, die es ärgerte., wenn ein gelehrter Professor ihnen nachwies, daß; die Gesetzgebung ihres Landes von logisch-juristischem Standpunkt unhaltbar sei. Der Fürst Carol war über derartige Kleinigkeiten erhaben. Und Europa kannte er besser. Seine Regierung; lehnte also den Gesetzesvorschlag ab. Doch 'das in ihm ausgesprochene Prinzip, daß es in Rumänien keine rumänischen Juden gebe, wurde stillschweigend beibehalten und stillschweigend in die neue Fassung des Artikels 7 herübergenommen. Dieses Prinzip bildet bis auf 'den heutigen Tag die Grundlage der Judengesetzgebung Rumäniens. Die am 23. Oktober 1879 von den Revisionskammern (Konstituante) beschlossene neue Fassung des Artikels 7 hat folgenden Wortlaut: „Der Unterschied des religiösen Bekenntnisses bildet .in Rumänien kein Plindernis für die Erwerbung und Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte." Damit wurde der Forderung des Artikels 44 des Berliner Vertrages vollauf Genüge geleistet.. „Jeder Ausländer, ohne Unterschied der Religion, gleichviel, ob er einem ausländischen Staatsverband angehört oder nicht, kann die Naturalisation . unter folgenden Bedingungen erwerben . . ."' Jedermann muß zugeben, daß kein Staat liberaler sein kann. Er eröffnet jedem Ausländer, gleichviel ob er einem fremden Staatsverband angehört oder nicht, den Zutritt zu den bürgerlichen und politischen Rechten. Sämtliche Juden Rumäniens sind Ausländer, es gibt in Rumänien« überhaupt keine anderen Juden als ausländische, nur gehört etwa ein Zehntel von ihnen irgendeinem ausländischen Staatsverband an, die übrigen neun Zehntel gehören überhaupt keinem Staatsverband an. »Aber das macht ■keinen Unterschied, sie könneni auf jeden Fall die Naturalisation als rumänische Staatsbürger erhalten. Nur müssen sie dabei folgende Bedingungen erfüllen: „Der Bewerber richtet an die Regierung ein Gesuch um Aufnahme in den Staatsverband, bekundet seinen Entschluß, in Rumänien seinen Wohnsitz zu nehmen, erbringt den Nachweis über seinen Kapitalbesitz, seinen Beruf oder Gewerbe. Von diesem Tage an muß: er zehn Jahre, im Lande wohnen und durch seine Aufführung beweisen, daß er der Gesellschaft nützlich ist." „Diese zehnjährige Wartezeit kann solchen Bewerbern erlassen werden, die, erstens, besondere. Verdienste auf industriellem oder kommerziellem Gebiete nachweisen .können, ferner, zweitens, solchen, die, in Rumänien geboren und erzogen, niemals einem fremden Staatsverband angehört haben und deren Eltern schon in Rumänien wohnhaft waren und ebenfalls nie einem fremden Staatsverband angehört haben, endlich, drittens, denjenigen, die während des (russisch-türkischen) Krieges unter den Fahnen gedient haben; diese können gemeinsam auf Antrag der Regierung durch ein einmaliges Gesetz kollektiv naturalisiert werden." „Die Naturalisation kann (sonst) nur individuell und kraft eines Gesetzes gewährt werden.'» Das will sagen, über jedes einzelne Gesuch muß in beiden Kammern des Parlamentes besonders beraten und abgestimmt werden. Allerdings ist zur Naturalisation nicht, wie ursprünglich geplant war, "eine Zweidrittelmehrheit nötig, die einfache genügt. Gemäß dem Punkt 3 wurden 885 jüdische Soldaten, die im letzten Krieg unter den Fahnen gedient, durch das „einmalige" Gesetz kollektiv naturalisiert; die im Sanitäts- oder Hilfsdienst verwendet wurden, blieben unberücksichtigt. Die Zahl der Personen, die nachweisen konnten, daßi schon ihre in Rumänien wohnhaft gewesenen, meist längst verstorbenen Eltern nie einem fremden Staatsverband angehört hatten, reduzierte sich auf Null; selbst in einem hochzivilisierten Lande, wo die Standesregister und alle anderen Staatspapiere seit Jahrzehnten in größter Ordnung gehalten werden, erforderte damals ein solcher Nachweis große Opfer an Zeit, Geld und Mühe, geschweige in Rumänien, wo die niederen Verwaltungsorgane meist Analphabeten waren. Der Erlaßi der zehnjährigen Wartezeit an Bewerber, die große industrielle oder kommerzielle Verdienste — im doppelten Sinne — nachweisen konnten, kam nur einer Handvoll sehr reicher Leute zugute, die sich meist gar nicht danach sehnten, naturalisiert zu werden, da sie unter den Ausnahmegesetzen, die den Nichtnaturalisierten das Leben verbitterten, nicht zu leiden hatten. Unter der großen Menge der übrigein «•rumänischen Juden fanden sich allerdings einige Wagemutige, die den langen, dornenvollen Weg, der. über eine zehnjährige Wartezeit und Debatten und Abstimmungen in beiden Kammern zur Naturalisation führte, nicht scheuten. Es sind denn auch von 1879 bis 1900 von der Viertelmillion rumänischer Juden 87, säge und schreibe: siebenundachtzig Bewerber naturalisiert worden, von denen jedoch 27 in der Wartezeit gestorben waren. Im Zeitraum von 1901 bis 1909 sind ihrer 91 naturalisiert worden. Es sind Fälle bekannt, daß Naturalisationsgesuche 20 und- 25 Jahre in den Archiven des Parlaments schimmelten und als sie zur Beratung gestellt wurden, gegenstandslos waren, denn die Bewerber waren längst tot oder ausgewandert. Denn das Parlament ist durch kein Gesetz gezwungen, ein Naturalisationsgesuch bis zu einem bestimmten Termin zu erledigen. Es kann machen, was ihm beliebt. Die rumänischen Juden sind also, wie man sieht, nach dem Berliner. Vertrag genau dasselbe geblieben, was sie seit dem Jahre 1866 oder richtiger 1869 gewesen sind: Ausländer, die keinem ausländischen Schutz unterstehen, und zwar ohne daß; dies durch ein Gesetz ausdrücklich bestimmt worden wäre. Es ging eben auch so. Dabei iwurde ider Artikel 44 keineswegs verletzt, sondern, im Gegenteil, buchstäblich erfüllt. Dieser Artikel fordert, daßi in Rumänien der Religionsunterschied kein Hindernis in der Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte zu bilden habe: der erste Satz des neuen Artikels 7 der Verfassung bestimmt genau dasselbe. Er läßt jeden Ausländer ohne Unterschied des Bekenntnisses, gleiviel, ob er einem fremden Staatsverband angehört oder nicht, zur Naturalisation zu. Ueber die* Bedingungen, unter denen das zu geschehen hat, bestimmt 'der Artikel 44 nichts. Auch auf den Widersinn, der darin bestand, daß. in Rumänien ein paar hunderttausend „Ausländer ohne ausländische, Staatszugehörigkeit" existierten und daß

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