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Ost und West · 1918-05-01 · Heft 5-6 (Mai-Juni 1918) · p. Seite 175 - 176

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Journal
Ost und West
Volume
18 (1918)
Issue
Heft 5-6 (Mai-Juni 1918)
Article
Rumänien und seine Juden
Date
1918-05-01
Page
Seite 175 - 176 (sequence 2)
Language
German
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175 Rumänien und seine Juden. 176 IN LETZTER STUNDE.. Der Eindruck des Gutachtens in der rumänischen Presse war stark. Die .kalte ObjektiVität und ruhige aber zermalmende Logik entwaffneten jede Polemik. Man klammerte sich daher an Nebensächlichkeiten, und bestritt, daß die Juden schon im alten Dazien angesiedelt waren u.. dgl. Um aber die Wirkung zu ersehen, die Bluntschlis Gutachten auf die Gestaltung der Dinge hervorbrachte, müssen wir den Ereignissen etwas vorgreifen, die Schilderung des Wahlkampfs und der ersten Stadien der Konstituante auf das1 nächste Kapitel verschieben und die Arbeiten der von dieser eingesetzten Initiativkommission in Betracht ziehen'. Der von dieser Kommission .ausgearbeitete Gesetzentwurf zur Erfüllung der Forderung des Artikels 44 enthielt folgende vier Absätze: 1. Es 'gibt keine rumänischen Juden und es hat nie welche gegeben, sondern nur ausländische (d. h. Untertanen eines fremden Staates) und solche, die zwar im Lande geboren sind, sich aber weder durch Sprache und Sitte der rumänischen Nation (assimiliert haben, noch auch danach streben. 2. Die Naturalisation kann jedem Fremden, ohne Unterschied des Bekenntnisses, individuell durch Spezialgesetz erteilt werden. , 3. Die Form, unter der (die Naturalisation stattfinden kann, soll in die Konstitution aufgenommen werden. 4. Das Recht, inländischen Grundbesitz zu erwerben, soll ein politisches und kein bürgerliches). Recht sein. Das war die Antwort der gesetzgebenden Körperschaft Rumäniens auf Bluntschlis Gutachten. Der berühmte deutsche Rechtslehrer hatte den Finger auf den wunden Punkt der rumänischen Judengesetzgebung gelegt und nachgewiesen, daß sie jeder rechtlichen Grundlage entbehre. Da das Fundament fehlte, mußte das ganze Gebäude zusammenstürzen. Das nahmen sich die rumänischen Gesetzgeber zu Herzen und besehlosisen, schleunigst ein Gesetz zu schaffen, welches die fehlende Rechtsgrundlage herstellen sollte. Hatte Bluntschli nachgewiesen, daßi die Behandlung der Juden in Rumänien auf der. leeren Fiktion beruhte, sie wären Landesfremde, so beeilten sich die Kammern, diese Fiktion durch ein solides Gesetz in ein Recht zu verwandeln. Und zwar griffen sie dabei .auf die Weltanschauung der Urvölker zurück, wonach formulierte und geschriebene Gesetze das Rechtsbewußtsein schaffen. In einer einigermaßen entwickelten Gesellschaft bildet umgekehrt das Rechtsbewußtsein der Völker und Zeiten die Quelle, der die Gesetze entfließen, die Gesetze sind die zum handlichen Gebrauch des Alltags ausgemünzte Rechtsanschauung, wie sie im Bewußtsein der besten Männer des Zeitalters1 jierrscht. In Rumänien dagegen wollte man ein Gesetz Schaffen, welches ein neues Recht bilden sollte, und zwar ein Recht, das nach der Bekundung eines der ersten Rechtsgelehrten der Welt „allem in den zivilisierten Staaten Europas geübten Rechte widersprach". Noch mehr, dieses Gesetz sollte rückwirkend sein und die Rechtsanschauung der Vergangenheit korrigieren. „Es gibt keine rumänischen Israeliten, und hat nie welche gegeben." Alle Gesetze, die seit jeher die Juden als rumänische Staatsangehörige behandelten, haben sich geirrt. Mit demselben Rechte könnte jeder souveräne Staat bestimmen: „Innerhalb meiner Landesgrenzen ist zweimal zwei nicht vier, wie in der ganzen Welt, sondern fünf, und das ist immer so gewesen. Alle geschäftv lichen Transaktionen und Berechnungen, die bisher auf der in der glänzen Welt geltenden Basis gemacht wurden, däßi zweimal zwei gleich vier, waren im voraus ungültig und sind rückgängig, zu machen." Mag man nun über diesen Gesetz es vor schlag denken wie man will, logische Folgerichtigkeit kann man ihm nicht absprechen. Die Initiativkommission sah ein, daß in dem rumänischen Rechtssystem eine Lücke klaffte und wollte sie ausfüllen. Es genügt j.a nicht, daß ein Staat bei sich denke: zweimal zwei gleich fünf, und danach handle, er muß! es auch heraussagen, damit es seine eigenen Untertanen und die aller Welt wissen, und isich danach richten, sonst kommt ein deutscher Professor und weist nach, daß sein ganzes System von Gesetzen rechtswidrig sei und jeglicher gesetzlicher Basis entbehre. Diese Aufgabe sollte der Gesetzesvorschlag der Initiativkommission erfüllen. Es ist ewig zu bedauern, daß dieses Juwel von einem Gesetz nicht Rechtskraft erlangt hat, ja, daß' über den Vorschlag nicht einmal im Plenum verhandelt werden konnte. Das wäre ein schönes Denkmal rumänischer Gesetzgeberweisheit geworden. Aber der Fürst schrieb am 5. Juli 1879: der Vorschlag sei eine „förmliche Herausforderung Europas", und der Ministerpräsident erklärte auf der Stelle, daß) -die Regierung den Entwurf nicht annehmen könne. Wozu auch? sagten sich Fürst Carol und seine Getreuen. Das Gesetz war ja geeignet, die rumänische Regierung in den Augen Europas1 als barbarisch zu brandmarken. Hatte nicht erst vor kurzem das englische Kabinett sich tief empörit geäußert, man scheine in Rumänien alle dortigen Juden als Ausländer zu betrachten? Und nun sollte das Gesetz diesen bösartigen Verdacht unzweideutig bestätigen! Es ging auch so. Wie hatte man es mit dem berüchtigten Gesetzesvorschlag der Einunddreißig vom März 1868 gemacht, der ganz Europa in Aufruhr brachte, so daß; der Vater des Fürsten Carol an seinen Sohn schrieb: „l'Europe entiere est en emotion ä cause de la loi contre les Juifs?" Bratianu selber sah sich genötigt, jede Solidarität mit den Antragstellern abzulehnen und die Zurückziehung des Vorschlages zu fordern, „denn es finden sich darin Dinge, die gegen die Empfindung der ganzen zivilierten Welt verstoßen". Der Antragl wurde auch wirklich zurückgezogen. Aber einige'Monate darauf berichtete der englische Konsul in Jassy an seine Regierung: „Nach meinen persönlichen Beobachtungen, die durch Informationen bestätigt wurden, kann ich feststellen: das verabscheuungswürdige Gesetz ist jetzt schon mehr oder weniger in die Praxis eingeführt worden, obgleich es nicht in Kraft ger treten ist." Dies geschah nach einem Rezept, für welches der Deputierte G h i t u anderthalb Jahre später in der Kammer die Formel prägte: „Man fasse die Gesetze so ab, daß' sie nicht ausdrücklich gegen 'die Juden gerichtet seien,. daß aber nur die Juden allein von ihnen getroffen

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