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Ost und West · 1918-05-01 · Heft 5-6 (Mai-Juni 1918) · p. Seite 173 - 174

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Journal
Ost und West
Volume
18 (1918)
Issue
Heft 5-6 (Mai-Juni 1918)
Article
Rumänien und seine Juden
Date
1918-05-01
Page
Seite 173 - 174 (sequence 1)
Language
German
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173 Rumänien und seine Juden. 174 RUMAENIEN UND SEINE JUDEN. Von Dr. S. Schiffer. XII. DER GESETZLOSE ZUSTAND. Wir erinnern uns, daß; der berühmte Heidelberger Staatsrechtslehrer J. C. Bluntschli auf das Verlangen des Berliner Rumänenkomitees am 8. Mai 18% ein Gutachten über die Rechtslage der Juden in Rumänien erstattete, in welchem er nachwies, daß das Verfahren der Bukarester Regierung und Diplomatie in der Judenfrage den rumänischen Gesetzen selber widersprach: die Behandlung der Juden als Landesfremde beruhte nach Bluntsehlis Ansicht auf einer Fiktion, und er erklärte es für ,,undenkbar, daßi die europäischen Mächte eine solche Fiktion, welche allem in den zivilisierten Staaten Europas geübten Rechte widerspricht und mit der Bestimmung der Berliner Kongreßaktie durchaus unvereinbar ist, gutheißen würden". Bluntschli forderte nicht nur die förmliche Aufhebung des Artikels 7 der Verfassung von 1866, sondern die Aufnahme des Artikels 44 des Berliner Vertrags in die Verfassung, außerdem abesr noch eine ausdrückliche Abschaffung der Ausnahmegesetze gegen die Juden. Dann fuhr er wörtlich fort: Die gegenwärtig* zur Revision des Artikels 7 der Verfassung berufene Versammlung ist nach Artikel 129 der Verfassung nicht berechtigt, auch andere Artikel zu revidieren und abzuändern. Diese Beschränkung ihrer Aenderungsbefugnis ist aber kein Hinidernis für die Versammlung, den Artikel 44 (der (Berliner Kongreßakte tals einen neuen Zusatzartikel zu der (rumänischen Verfassung gutzuheißen und aufzunehmen. Der Artikel 129 bezieht sich nur auf Abänderungen Ider bestehenden Verfassungsartikel, er steht einem Zusatz zur Verfassung, welcher keinem der vorhandenen Verfassungsartikel widerspricht und keinen anderen Artikel abändert, nicht im Wege. Ohnehin ist Rumänien genötigt, die Berliner Kongreßakte, welche europäisches Recht schafft, als Autorität auch für sich zu beachten. Sachlich geschieht also nichts Neues, sondern nur das Zweckmäßige und Unvermeidliche, wenn Rumänien den Artikel 44, dessen Durchführung die Bedingung seiner Unabhängigkeit ist, in der möglichst feierlichen und möglichst Sicheren Form eines neuen Verfassungsartikels ausdrücklich als rumänisches Verfassungsrecht proklamiert. Die Interessen des Staates Rumänien, seine Unabhängigkeit und seine Aufnahme in die europär ische Staatenfamilie zu sichern, die gerechten Forderungen der rumänischen Juden auf Gleichberechtigung mit den rumänischen Christen und das europäische von dem Kongreß vorgeschriebene Recht stimmen also darin zusammen, daß auch in Rumänien der Unterschied des Glaubens aufhören müsse, die bürgerliehe und politische Rechtsordnungzu spalten und zu verwirren." Also sprach Blunschli. Es war unmöglich, in milderer und vornehmerer Form ein schärferes Verdammungsurteil über die ganze rumänische Judengesetzgebung seit der Thronbesteigung des Fürsten Carol zu fällen. Und zwar geschah dies! nicht vom politischen oder humanitären, sondern vom rein juristischen Standpunkt aus. Einer der ersten Rechtslehrer Europas brandmarkte hier in sachlicher und ruhiger Sprache vor aller Welt die Erlässe der rumänischen Regierung, die Beschlüsse des Parlaments, die Erkenntnisse der Gerichte als 'gesetzwidrig, als im Widerspruche stehend zu dem Geist und dem Buchstaben der Landes'- verfassung, der Gesetzbücher, der internationalen Verträge und Abmachungen, auf denen sich die staatliche Existenz des Landes aufbaute. Ein solches Gutachten, auf dem Gebiete des Privatrechtes erstattet, hätte unzweifelhaft einen Prozeß wegen Schadenersatzes oder Wiedergutmachung nach sich ziehen müssen. Was1 die schwebenden Fragen anbetraf, so lehrte Bluntschli, daß die Großmächte, wenn sie im Geiste des von ihnen selbst durch den Berliner Vertrag geschaffenen europäischen Rechtes handeln wollten, die Unabhängigkeit Rumäniens nicht eher anerkennen durften, als bis dieses nicht nur den famosen Artikel 7 aus seiner Verfassung strich, sondern überdies alle Ausnahmegesetze gegen die Juden abschaffte, und um jede Zweideutigkeit zu vermeiden, den Artikel 44 des Berliner Vertragefs „in der möglichst feierlichen und möglichst sicheren Form" in seine Staatsverfassung aufnahm. Das war die einzig mögliche Art, die Judenfrage zu lösen und die Anerkennung der Unabhängigkeit zu erreichen. Bis dahin durfte und konnte Rumänien nicht in die europäische Staatenfamilie aufgenommen werden. Die Wissenschaft hatte ihr Urteil gefällt. Wenn wir heute nach vierzig Jahren dieses Gutachten einer der größten Koryphäen Europas lesen, müssen wir unwillkürlich an die Anekdote von dem polnischen Rabbi denken, der über das Schwarze Meer nach Konstantinopel fährt, um sich von dort nach dem Heiligen Land zu begeben, wo er den Rest seiner Tage zu beschließen gedenkt. Er hat natürlich alle seine gelehrten Bücher mit sich. Nun erhebt sich ein Sturm auf dem Meere und droht, das Schiff zu verschlingen. Der Rabbi tritt auf das Verdeck und spricht: „Schwarzes Meer, Schwarzes Meer, ich rate dir ■gütlich, sofort stille zu sein, sonst hole ich aus meinem Koffer die Bücher hervor und weise dir buchstäblich nach, daß du überhaupt kein Meer bist und gar kein Recht hast, zu stürmen." Die jüdische Anekdote erzählt nicht, was das Schwärzte Meer geantwortet hat, aber die Antwort Rumäniens auf das Gutachten des großen. Rechtsgelehrten ist so ausgefallen, daß man dieses Gutachten in allen Diplomatenschulen und Konsularakademien lesen sollte, damit die Zöglinge beizeiten einsehen, wie wenig Recht und Gerechtigkeit in der Welt der Wirklichkeit bedeuten.

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