Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 18 (1918)
- Issue
- Heft 3-4 (März-April 1918)
- Article
- Rumänien und seine Juden
- Date
- 1918-03-01
- Page
- Seite 123 - 124 (sequence 7)
- Language
- German
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123 Rumänien und seine Juden. 124' gehören und keinem arideren fremden Staate verbunden sind. Das Gegenteil annehmen, wie es der Gerichtshof von Jassy am 10. November 1877 getan hat, indem er geradezu behauptet: Die Juden haben kein Vaterland und gehören keinem Staate an, heißt die gesamte europäische Staatsentwicklung verleugnen, indem überall die Juden der verschiedenen Länder und -Staaten als Landes- und Staatsgenossen anerkannt sind." Ein solches Verfahren, wie es dem Jassyer Gerichtshof beliebte, würde in Europa einen Zustand schaffen, wie er in außereuropäischen Staaten gegenüber wilden oder halbwilden Stämmen gelegentlich noch vorkommen mag, aber in keiner Weise auf die Juden paßt, welche an Intelligenz und Bildung mit den christlichen Nationen wohl zu wetteifern vermögen, und längst an Sprache, Sitte, Kultur und Berufsleben sich ihnen angegliedert haben. ..Das europäische Recht der zivilisierten Völker läßt keine staatenlosen, heimatlosen Stämme zu, sondern ordnet sie alle den Staaten und Ländern zu, mit denen sie durch Abstammung oder Wohnsitz verbunden sind/' Auch die Staatsverfassung von 1866 macht im Artikel 7 die Naturalisation, d. h. die Erwerbung des öffentlichrechtlichen Staatsbürgertums nur fremden NichtChristen unzugänglich, die privatrechtlich wirkende rumänische Nationalität (Staatszugehörigkeit) berührt diese Bestimmung jedoch nicht. Das Gemeindegesetz von 1864 und 1874 erkennt ausdrücklich die Existenz von „einheimischen Israeliten" (Israclites indigenes), „jüdischen Rumänen" an, und bestreitet ihnen auch nicht das Recht, unter gewissen Bedingungen auch das rumänische Staatsbürgertum zu erwerben, d. 'Ii. zu der privatrechtlichen vollen Rechtsfähigkeit auch die politische zu erwerben, nur sucht es diese Bedingung für die rumänischen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens enger zu ziehen und zu begrenzen. Rechtlich stand also nach, Bluntschli fest: 1. Die rumänischen Juden sind zu unterscheiden von den fremden Juden in Rumänien. 2. Die rumänischen Juden haben einen Anspruch auf Rechtsgleichheit im Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht. 3. Sie können auch die politischen Rechte als Staatsbürger erwerben, wenn sie gewisse Bedingungen erfüllen. Jetzt wirdt Bluntschli höflich und fährt fort: „Aber die Rechtsgrundsätze wurden keineswegs immer in der Praxis beachtet." Wir wissen aber, daß die Rechtsgrundsätze immer in ihr Gegenteil verkehrt und mit Füßen getreten wurden, daß sich auf ihrer Verleugnung das ganze System der rumänischen Judengesetzgebung aufgebaut hat. „Zu den öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere zur Steuerzahlung und zu der Wehrpflicht wurden die rumänischen Juden unbedenklich angehalten. Die Wehrpflicht insbesondere setzt grundsätzlich Staatsangehörigkeit voraus. Den Staats- und Landesfremden darf man nicht zumuten, daß sie ihr Blut für den Staat opfern, dem sie nicht durch das Blut verbunden sind. Indem die rumänischen Juden zum A-Iilitärdienst angehalten wurden, behandelte man sie als Staatsangehörige, und die gesuchte künstliche Fiktion, daß sie zwar militärpflichtig seien, im Unterschied zu den Juden in Rumänien, die fremden Staaten angehören, nicht aber Rumänien, widerstreitet allergesunden Logik und den primären staatsrechtlichen Begriffen..... Es wurde im Widerspruch mit der ihnen auferlegten Militärpflicht in der Jurisprudenz der geschiehtunwahre und rechtlich verwerfliche Satz ausgebildet, daß die rumänischen Juden Landfremde seien, gleich den f r e m d e n Juden in Rumänien. Infolge dieser „rechtlich unhaltbaren Gleichstellung" wurde eine ganze Reihe von Gesetzen gegen die rumänischen Juden erlassen. „In diesen Gesetzen wurden die Juden freilich nicht genannt, aber sie wurden infolge j ener unrichtigen Jurisprudenz als angebliche Nichtrumänen tatsächlich den Beschränkungen der fremden Juden unterworfen... Deshalb hat sich der europäische Kongreß, welcher 1878 in Berlin zusammentrat, auch mit der rumänischen Judenfrage ernstlich beschäftigt." Hier schildert Bluntschli die uns bereits bekannten Kongreß Verhandlungen, sowie das nachträgliche votum separatum des Grafen de Launay, welches einen Zusatz zum Artikel 44 verlangte, dahingehend, daß die Juden Rumäniens, die keine fremde Nationalität (Staatsangehörigkeit) besitzen, von Rechts wegen sofort die rumänische Nationalität erlangen, und fährt fort: „Es wird daher dem Staate Rumänien die Aufnahme in die europäische Staatenfamilie nur unter der Bedingung zugesichert, daß der Unterschied der Religion kein Hindernis der bürgerlichen und politischen Rechtsfähigkeit und des Rechtsgenusses sei. Dieses Grundrecht wird den jüdischen Staatsangehörigen Rumäniens gewährleistet. Alle Gesetze, welche die rumänischen Juden von dem Erwerb von Grund und Boden, von gewissen Berufszweigen und überhaupt von dem Genuß des bürgerlichen Rechtes ausschließen, müssen daher abgeschafft werden. Es muß den rumänischen Juden auch der Zutritt zu den öffentlichen Aemtern unter denselben Bedingungen wie den christlichen Rumänen eröffnet, es müssen ihnen dieselben politischen Rechte unter gleichen poh> tischen Voraussetzungen gewährt werden wie diesen. Der Unterschied des Glaubens hat keine Rechtswirkung mehr. . Das ist die Meinung des Kongresses. . . Nur wenn das geschieht, sind die europäischen Mächte verpflichtet, Rumänien als unabhängigen europäischen Staat anzuerkennen. Nur unter dieser Voraussetzung werden die Großmächte mit Rumänien als einem vollberechtigten europäischen Staate in Verkehr treten. Dagegen helfen keine künstlichen A u s f 1 ü c ht e und Wendungen. . . . Daraus1, daß der Kongreß sich mit der Fassung des allgemeinen Prinzips befriedigte und den Zusatzantrag des Grafen de Launay als unnötig fallen ließ, kann durchaus nicht geschlossen werden, daß der Kongreß' eine andere Meinung als Graf de Launay über die rumänischen Juden hatte. Nicht deshalb, weil er sie nicht für Rumänen, sondern für Fremde hielt, nahm er den Zusatz nicht auf, ganz im Gegenteil sind unter „tous leg ressortissants de l'Etat roumame% die rumänischen Juden selbstverständlich inbegriffen und werden von den „etrangers" und den „nationaux de toutes les puissances" deutlich unterschieden. Der Zusatz wurde nicht aufgenommen, weil er unnötig schien, weil er