Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 18 (1918)
- Issue
- Heft 3-4 (März-April 1918)
- Article
- Rumänien und seine Juden
- Date
- 1918-03-01
- Page
- Seite 121 - 122 (sequence 6)
- Language
- German
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121 Rumänien und seine Juden. 122 der Eisenbahnfrage in Verbindung gebracht, welch letztere das Grab der ersteren geworden ist. Doch das geschah erst viel später. Vorläufig gingen die Wahlen in die Konstituante zu Ende und brachten in die Deputiertenkammer die erforderliche Zweidrittelmajorität für die Regierung. Im Senate dagegen, wo das Bojarenelement überwog, war die Opposition viel bedeutender. Wäre es der konservativen Opposition gelungen, Bratianu zu stürzen und selber das Ruder zu ergreifen, so wäre wahrscheinlich in der nächsten Zeit die Judenfrage zu allseitiger. Befriedigunggelöst worden. Allein es sollte anders kommen. VOR DEM RICHTERSTUf Um die Staats- und völkerrechtlichen Probleme, die in idie Judenfrage hineinspielten, aufzuhellen, wandte sich das* Berliner sogenannte Rumänen- Komitee an den Geheimen Rat Dr. J. C. B 1 u n t s c h 1 i, Professor an der Heidelberger Universität, der als eine in ganz Europa anerkannte Autorität ersten Ranges auf dem Gebiete des internationalen Rechtes galt. Bluntschli erstattete am 8. Mai 1879 sein Gutachten, ein Meisterwerk an Gründlichkeit, Knappheit, Klarheit und zwingender Logik. Nach einem kurzen Rückblick auf die 'Entwickelung des Fremden- und insbesondere des Judenrechts in Europa und in Rumänien, schilderte er, wie sich die europäische Kultur der neueren Zeit allmählich von den Banden losgerungen hat, welche das Recht an einem bestimmten Glauben fesselten. ..Danach wurde das moderne Recht von der Voraussetzung und Bedingung eines bestimmten Glaubens abgelöst und als gemeines Recht für alle Landesbewohner gleichmäßig geordnet/' Dieser Prozeß bewirkte auch die Befreiung der Juden aus' ihrer gedrückten Lage und ihre Gleichstellung mit den übrigen Landesbewohnern; das geht im Westen Europas früher, im Osten später, aber mit Naturnotwendigkeit überall unaufhaltsam und unabweisbar vor sich. „Es ist dieser Fortschritt geradezu ein Kennzeichen und eine Forderung moderner europäischer Zivilisation geworden." In diesem Geiste sind denn auch die. neueren Verträge Und Kongressbeschlüsse, welche sich auf Rumänien und die rumänischen Juden beziehen, abgefaßt worden und in diesem Geiste sind sie auszulegen. Zunächst gilt das von dem Artikel 46 der Pariser Konvention vom 18. August 1858, mittels welcher die Großmächte die völkerrechtlichen Verhältnisse der Fürstentümer Moldau und Walachei 'ordneten. Der genannte Artikel bestimmt die Grundrechte, welche den Moldauern und Walachen gewährleistet werden. Die einen sind als gemeines Recht auf alle Rumänen ausgedehnt, ohne Unterschied des Bekenntnisses; dahin gehört das Privatrecht, Steuerrecht und Strafrecht. Die anderen Grundrechte sind vornehmlich den christlichen Moldauern und Walachen vorbehalten; dahin gehören die politischen Rechte. Allein auch diese Rechte dürfen nach dem Artikel 46 durch die Gesetzgebung auf die nichtchristlichen Rumänen, wie auf die christlichen ausgedehnt werden; Privat-, Straf- und Steuerrecht dagegen müssen auf alle Bewohner ohne weiteres gleichmäßig angewendet werden. „Im P r i v a t r e c h t soll in (Zukunft Rechtsgleichheit und gemeines Landrecht für alle Rumänen ohne Unterschied zwischen Christen und Juden bestehen und die älteren Beschränkungen und Sonderrechte der Juden wegfallen. Nur im öffentlichen Rechte kann der Vorzug der Christen noch eine Weile fortdauern, es wird aber auch da die Aussicht auf spätere Gleichstellung eröffnet. Das ist der unzweifelhafte Sinn dieses Artikels/' ..Durchaus irrtümlich ist die Auslegung, daß der Artikel über- L DER WISSENSCHAFT. haupt nicht auf die Juden Anwendung' finde, Aveil sie keine Moldauer und keine Walachen, sondern Fremde seien in der Moldau und Walachei. Die Vorstellung, daß fdie Juden eine fremde Nation seien, unter die christlichen Völker hineingeschoben, welche Vorstellung dem früheren Mittelalter allerdings zu eigen war, ist schon längst seit der Ausbildung der in sich einheitlichen Territorial- und Nationalstaaten untergegangen. Ueberall in Europa wurden die einheimischen Juden in (den verschiedenen Staaten und Ländern zu den Staatsangehörigen und Landesgenossen gerechnet und nur die einem fremden Staate angehörigen Juden als Fremde angesehen, ebenso wie christliche Fremde. Die rumänischen Juden unterscheiden sich von nichtrumänischen Juden, die in Rumänien wohnen, nicht anders, als sich rumänische Christen von fremden Christen in Rumänien unterscheiden. Die ersteren sind staatsrechtlich mit dem rumänischen Land und Volk verbunden und werden völkerrechtlich von den Fremden, d. h. den Angehörigen fremder Staaten und Länder unterschieden. „Der Artikel 46 der Pariser Konvention von 1858 will die Forderungen der modernen, europäischen Zivilisation bezüglich der Juden stufenweise auch den Rumänen beibringen. Für einmal begnügt er sich, p r i v a t r e c h 11 i c h e , strafrecht Ii che und steuerrechtliche Gleichstellung vorzuschreiben. Die politische Gleichberechtigung deutet er als eine Forderung der Zukunft an. Die seitherige rumänische Gesetzgebung bewegte sich in diesen Bahnen." Das Bürgerliche Gesetzbuch von 1S64 unterscheidet zwischen rumänischen Staatsangehörigen (ressortisants) und Staatsbürgern (Vollbürgern mit politischem Rechte, citoyens). Die rumänische Staatsangehörigkeit (Nationalität) können sogar Kinder von Ausländern erwerben, wenn sie im Lande geboren und bis zur Volljährigkeit erzogen wurden, wenn sie sich ein Jahr nach erreichter Volljährigkeit melden. Da der christliche Glaube zur Erwerbung der Staatsangehörigkeit nicht erforderlich ist, so wird diese auch von Kindern fremder Juden, die in Rumänien geboren und erzogen wurden, auf die gedachte Weise erworben; die Staatsbürgerschaft (d. h. völlige Naturalisation, die auch die politischen Rechte gewährleistet), können sie allerdings; auf diesem Wege nicht erwerben, -dazu müssen sie, als Juden, eine ganze Reihe im Gesetze vorgeschriebener Bedingungen erfüllen. ,,Da sogar von fremden Juden stammende Kinder auf diese Weise die rumänische Nationalität (Staatszugehörigkeit) erwerben können, so versteht sich ganz von selbst, daß die Kinder aus rumänischen Judenfamilicn von Rechts wegen sofort Rumänen werden mit der Geburt, wenngleich sie nicht ohne weiteres ein Anrecht auf das politische Staatsbürgerrecht erwerben. Dieselben können nur als' R u - mänen betrachtet werden, da sie zu Rumänien