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Ost und West · 1917-10-01 · Heft 10 (Oktober 1917) · p. Seite 511 - 512

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Journal
Ost und West
Volume
17 (1917)
Issue
Heft 10 (Oktober 1917)
Article
Rumänien und seine Juden
Date
1917-10-01
Page
Seite 511 - 512 (sequence 5)
Language
German
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511 Rumänien und seine Juden. 512 Ungläubigen, die Andersgläubigen, die Ketzer verfolgten, vertrieben und rotteten sie aus. Die Juden dagegen bildeten eine Ausnahme von der Regel und wurden in diesen Staaten in mehr oder minder beschränktem Maße geduldet; ihr Leben, Gut und gewissermaßen sogar ihre Religion wurde geschützt, wofür sie verpflichtet waren, eine bestimmte Judensteuer zu entrichten. Das war im Grunde ihre einzige Pflicht dem Staate gegenüber, von dessen Rechten und dessen Leben sie gänzlich ausgeschlossen waren; sie standen außerhalb des Staates, ihr Verhältnis zu ihm beruhte auf der staatsrechtlichen Fiktion, daß sie Eigentum des Landesfürsten, des Kaisers, des Reiches, königliche, kaiserliche Kammerknechte, Reichsknechte waren. Damals waren die Juden überall in der Welt Ausländer, Fremde. Um die Mitte des 18. Jahrhunderts aber war diese Anschauung aus dem Bewußtsein des europäischen Menschen geschwunden; es begannen Diskussionen darüber ,ob und bis zu welchem Grade den Juden die Rechte der anderen Bürger gewährt werden dürfen. Aber daß sie Ausländer, Staatsfremde wären, behauptete keiner mehr. Rumänien allein, der jüngste Staat in Europa, geschaffen und großgezogen unter dem Schutz der zwei fortgeschrittensten Nationen des Abendlandes, durfte am Ausgange des 19. Jahrhunderts seine sämtlichen eingeborenen Juden als Ausländer, als Fremde, als Staatenlose, erklären- Doch nur in bezug auf die Rechte; was die Pflichten anbetraf, wurden sie als Vollbürger angesehen. Wenn der Herrscher Rumäniens erklärte, die Forderungen des Berliner Vertrages in der Weise zu erfüllen, „daß in der Folge ein Jude, ebenso wie jeder Fremde sich um die Bürgerrechte bewerben muß," so bedeutete dies, daß er für seine Theorie die Zustimmung Europas zu erschleichen sich anschickte. Und das ist ihm in der Tat glänzend gelungen. _ * * * Der Artikefl 7 mußte also geopfert werden, denn die Großmächte hatten die Abschaffung der konfessionellen Unterschiede aus der Verfassung gefordert. Allein, dadurch entstand die Gefahr, daß die Juden auf Grund des Artikels 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Naturalisation in großen Massen fordern konnten. Dieses im Jahre 1864 in der liberalen Aera des Fürsten Cusa erlassene Gesetzbuch hob zwar die Rechtsunterschiede zwischen den Konfessionen nicht auf, allein es milderte sie bedeutend und strebte, den Juden die volle Gleichberechtigung stufenweise zu ermöglichen. Der Artikel S bestimmte: „Jede in Rumänien geborene und hier bis zur Großjährigkeit erzogene Person, welche nie einem fremden Staatsverband angehörte, hat das Recht, im Verlaufe eines Jahres nach ihrer Volljährigkeit die Eigenschaft eines rumänischen Staatsbürgers zu beanspruchen." Der Artikel 16 desselben Gesetzbuches schränkte dieses Recht für Angehörige! nichtchristlicher Konfessionen bedeutend ein, indem er es an mehrere Bedingungen knüpfte. Allein mit der Streichung des Artikels 7 aus der Verfassung kamen alle konfessionellen Unterschiede in Wegfall, und somit wurde der Artikel 16 von selber aboliert, und es blieb nur der Artikel 8 in Kraft bestehen; und dieser eröffnete einer großen Anzahl von Juden und Jüdinnen, nämlich allen, die von da ab majorenn wurden, den Zugang zum rumänischen Staatsbürgerrecht. Um dieser Gefahr vorzubeugen, wurde ein schlaues Auskunftsmittel ersonnen. Am 6. Dezember 1878, also lange bevor die Revisionskammern behufs Abschaffung des Artikels 7 der Verfassung einberufen werden konnten, stellten der Deputierte Gradisteano und Genossen den Antrag, den Artikel 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches dahin abzuändern, daß fortab jede Naturalisation nur individuell und auf Grund eines besonderen Beschlusses der Kammern erlangt werden konnte. Es sollte also fortab jede Person, die naturalisiert zu werden wünschte, ein besonderes Gesuch an die beiden Kammern des Parlamentes einreichen, und über jedes im besonderen sollte jede Kammer einzeln, nach vorhergehender Beratung, abstimmen, wie wenn es sich um ein förmliches Gesetz handelte. Dieser Weg war so lang und verwickelt, erforderte so viel Zeit und Mühe, daß er nur für sehr wenige Auserwählte gangbar war, die über hinreichende Mittel und Beziehungen verfügten. Die Erlangung der Naturalisation wurde dadurch für 99 % der Juden unmöglich gemacht. Nun erforderte die Abänderung eines Artikels im Bürgerlichen Gesetzbuch keine konstituierende Versammlung; es genügte dazu die einfache Majorität der ordentlichen Kammern. Der Antrag Gradisteano war also dazu bestimmt, eine den Juden günstige Wirkung der Abschaffung des Artikels 7 der Verfassung durch die kommende Konstituante im voraus unmöglich zu machen. Das Schicksal dieses Antrages ist aus den vorliegenden Quellen nicht zu ersehen. Aber die in ihm enthaltene Bestimmung ist, wie wir sehen werden, zum Gesetz geworden in der neuen, durch die Konstituante abgeänderten Form des Artikels 7 der Verfassung. Das Ziel ist also erreicht worden. DER KAMPF DER RUMAENISCHEN DIPLOMATIE GEGEN DEN ARTIKEL 44 DES BERLINER VERTRAGES. Der Entschluß des Fürsten Carol stand fest, den Artikel 44 des Berliner Vertrages nicht zur Ausführung zu bringen, und sich die Judenfrage, diese wichtige Waffe im politischen. Kampf, nicht aus der Hand winden zu lassen. Aber der Berliner Vertrag war nun einmal da, und man mußte mit ihm rechnen. Seinem Wortlaute gemäß konnte Rumänien nur dann als unabhängiger, selbständiger Staat anerkannt werden, konnten die Großmächte erst dann den regelrechten diplomatischen Verkehr mit ihm durch beglaubigte Gesandtschaften aufnehmen, wenn die volle und uneingeschränkte Emanzipation der Juden durchgeführt wurde. Sonst mußte alles beim alten, bleiben, und die fremden Mächte durften, in Rumänien nur durch Generalkonsulate vertreten werden, in internationalen Angelegenheiten dagegen konnten, sie mit Bukarest nur durch die Vermittlung jener Macht verkehren, die als der Suzerän. Rumäniens galt: die Hohe Pforte. Am 10. August hatte, wie der Fürst Carol in. seinen Memoiren berichtet, Gogalniceano mit dem Grafen Julius Andrassy eine lange Unterredung, aus der er entnahm, daß keine' Macht die Unabhängigkeit Rumäniens anerkennen werde, ehe dieses die offizielle Antwort gegeben habe, daß es sich dem Berliner Vertrag unterwerfe. „Bis

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