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Ost und West · 1917-10-01 · Heft 10 (Oktober 1917) · p. Seite 509 - 510

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Journal
Ost und West
Volume
17 (1917)
Issue
Heft 10 (Oktober 1917)
Article
Rumänien und seine Juden
Date
1917-10-01
Page
Seite 509 - 510 (sequence 4)
Language
German
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509 Rumänien und seine Juden. 510 Von der Ankündigung, eine Konstituante zusammenzuberufen, um die Judenfrage zu regeln, ließen sich die europäischen Diplomaten, sowie die Juden in Rumänien und in Europa, die. mit dem rumänischen Staatsrecht nicht vertraut waren, blenden; sie sahen darin den Ausdruck eines loyalen Willens, die Judenfrage recht gründlich zu lösen, die Gleichberechtigung der Juden ein für allemal: zu sichern, sie unter den Schutz des Staatsgrundgesetzes zu stellen, auf daß sie nie und nimmer mel;v angetastet werden könnte. Nun bestimmte der Artikel 129 der rumänischen Verfassung, daß eine solche Aenderung nur durch eigens hierzu gewählte Revisionskammern (oder „konstituierende Versammlung") vorgenommen werden konnte, zur Einberufung solcher Revisionskammern bedurfte es aber eines dreimal in Abständen von je vierzehn Tagen abgegebenen Votums der ordentlichen Kammern. Das erforderte Zeit. Auch konnten die Wahlen zur Konstituante natürlich nicht abgehalten werden, solange die fremden Truppen das Land besetzt hielten. Das war eine hinreichende Ausflucht, die Sache zunächst in die Länge zu ziehen und den Signatarmächten vorzuspiegeln, daß sie mit der Anerkennung der Unabhängigkeit Rumäniens nicht so lange warten und ihre bevollmächtigten Gesandten inzwischen hinsenden sollten. In Wirklichkeit bedurfte es gar keiner Verfassungsänderung, um den Juden in Rumänien die volle bürgerliche und politische Gleichberechtigung zuteil werden zu lassen. In keinem konstitutionell regierten Staate Europas ist es je der Fall gewesen, daß behufs Emanzipation einer bestimmten Gruppe oder Klasse von Einwohnern, oder behufs Erweiterung ihrer Bürgerrechte (z. B. des Wahlrechts) zu einer Aenderung der Verfassung hätte gegriffen werden müssen. Warum sollte in Rumänien die Logik andere Wege gehen? Freilich enthielt das nach der Thronbesteigung Carols I. 1866 erlassene Staatsgrundgesetz den Artikel 7, dessen Wortlaut hier nochmals wiederholt werden muß: „Die Eigenschaft eines rumänischen Staatsbürgers wird erworben und eingebüßt gemäß den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches. Nur Ausländer christlicher Konfession können zur Naturalisation zugelassen werden!" Allein jeder vollsinnige Mensch mußte sich sagen, daß dieser Artikel nur ausländische Juden von der Naturalisation ausschloß. Dieser Artikel mochte ruhig weiter in der Verfassung stehen bleiben und die ungefähr achtzig- oder hundert tausend ausländischer Juden in Rumänien mochten ruhig weiter als Ausländer behandelt werden, die nie des Glückes teilhaftig werden konnten, rumänische Staatsbürger zu sein. Wie aber stand es um die übrigen 130030 oder 150000 Juden, die in Rumänien geboren und erzogen waren, nie die Grenizen des Landes verlassen hatten, deren Väter und Urgroßväter im Lande geboren und erzogen, deren Familien zum Teil seit Jahrzehnten hier wohnten, die nie dem Untertanen verband eines auswärtigen Staates angehörten, die alle Lasten des Landes gleich allen anderen Bürgern trugen, die schon im Jahre 184S, und erst jüngst ein volles Jahr hindurch, für das Land, ihr Blut vergossen hatten? Auf Grund welcher Logik konnte man von diesen Menschen verlangen, daß sie sich erst naturalisieren, ließen, um zum Vollgenuß der bürgerlichen Rechte zugelassen werden zu können? Wo in aller Welt hat man gehört, daß eine bestimmte Menschenklasse, z. B. Bauern oder Arbeiter, die bis zu einem, gewissen Zeitpunkt rechtlos waren, als es galt, ihnen Rechte zu gewähren, aufgefordert wurden, sich zuerst naturalisieren fcu lassen? In jedem Lande Europas sind die Bürgerrechte stufenweise, oft unter schweren Kämpfen, auf immer weitere Kreise der Bevölkerung ausgedehnt worden, aber nirgends ist es vorgekommen, daß man diese Kreise zuvor in den Staats verband aufnehmen oder, wie der technische Ausdruck lautet, naturalisieren mußte. In ganz Europa (Rußland ausgenommen) war die vollständige Gleichberechtigung der Juden seit dreißig oder zwanzig, mindestens zeit zehn Jahren (in Frankreich seit 1791, in Holland seit 1796) durchgeführt worden; aber in keinem Lande war es nötig gewesen, sie zuvor erst für Inländer zu erklären. Keinem, auch nicht dem heftigsten Gegner ihrer Emanzipation, war es je in den Sinn gekommen, sie zu Ansiändern zu stempeln, zu deren Naturalisation, es eines staatsrechtlichen Aktes bedurfte. Wozu war es also nötig, in Rumänien erst den Artikel 7 der Staatsverfassung hinwegzuräumen, der die Naturalisation von Juden untersagte, da doch dieser Artikel nach seinem unzweideutigen Sinn und Wortlaut sich ausschließlich auf Ausländer bezog? Allein, das war eben das geniale Kunststück des Fjonsten Carol, wodurch er gleich nach seiner Thronbesteigung" der Möglichkeit einer Emanzipation der Juden für immer einen Riegel vorschob. In seiner Verfassung stand geschrieben, daß nur Fremde christlichen Bekenntnisses zur Naturalisation zugelassen werden durften. Alle Juden waren Fremde, Ausländer, folglich konnten sie nicht zur Naturalisation zugelassen werden. Es war also überflüssig geworden, fortab Gesetze gegen die Juden zu erlassen; das machte böses Blut in dem aufgeklärten Europa; aber jedem Gesetz, das den Genuß irgend eines bürgerlichen oder politischen Rechtes betraf, wurde ein kleiner Satz angehängt, welcher besagte, das Gesetz gelte nur für geborene oder naturalisierte Rumänen. So mußten die Juden überall draußen bleiben. Man könnte mit gleichem Recht und gleicher Logik bei einem bestimmten geschichtlichenWendepunkt eines Landes eine beliebige Gruppe seiner Einwohner, die sich durch irgend eine Anschauung, Beschaffenheit oder Gewohnheit von der großen Majorität unterscheidet, für fremd erklären, z. B. alle Rothaarigen, oder alle Linkshänder, oder alle Kurzsichtigen, oder alle Vegetarier, oder alle Bekenner des Kantischen Kritizismus oder des 'Schopenhauerschen Pessimismus. Wir haben gesehen, daß diese Lehre zur Grundlage wunde, auf der sich eine Reihe von Gesetzen aufbaute; man gewöhnte sich so sehr daran, daß sie nicht mehr angefochten wurde. Drei Jahre später durfte sie bereits1 in Staatsakten als selbstverständlich verkündet werden. Nun sollte ihr die Sanktion Europas erkämpft werden. Neu war diese Lehre allerdings nicht. Die Staaten des Mittelalters beruhten wesentlich auf der Glaubenseinheit aller Bewohner; nur den Rechtgläubigen erkannten sie bürgerliche Rechte zu, die

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