Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 17 (1917)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1917)
- Article
- Friedensziele der Juden
- Date
- 1917-07-01
- Page
- Seite 219 - 220 (sequence 4)
- Language
- German
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219 Friedensziele der Juden. 220 noch viel leichter in die Wagschale fallen wird. Ob er dazu beitragen kann, das Schicksal der Juden „jenseits des Ozeans" zu verbessern, darf stark bezweifelt werden. Glücklicherweise ist solches in dieser Beziehung auch nicht mehr nötig. Der Beschluß der beiden Kongreßvorbereitungen kommt nämlich um einige Posttage zu spät. Der einzig europäische Staat, in dem die Juden noch rechtlos waren, Rußland, hat sie infolge der Revolution bereits emanzipiert, indem seine provisorische Regierung durch den Erlaß vorn 3. April 1917 alle Bewohner Rußlands ohne Unterschied der Nationalität und Konfession vor dem Recht in bürgerlicher und politischer Beziehung gleichstellte. Zum Wahrzeichen dieser Gleichstellung wurden zwei hervorragende jüdische Rechtsgelehrte zu Petersburg in das höchste Rechtstribunal Rußlands, den Senat, berufen; nahezu dreitausend jüdische Krieger wurden zu Offizieren befördert; der Ansiedlungsrayon wurde aufgehoben. Was immer in Rußland auch kommen mag, eins steht fest: die früheren Zustände werden nicht mehr wiederkehren. Wie sich die Rechtslage der Juden im einzelnen gestalten wird, dies wird einzig und allein von ihrer organisatorischen und politischen Fähigkeit abhängen. Beschlüsse ausländischer Kongresse, auch solcher der Entente-Juden, können hierin nichts nützen, sondern nur schaden. Man darf es der so oft bewährten Tüchtigkeit, Energie und taktvollen Klugheit der russischen Juden getrost überlassen, ihre Sache mit der russischen Nation allein auszumachen. Sie werden hoffentlich auch jede unerwünschte, wenn auch noch so wohlgemeinte Einmengung fremder Einflüsse abzuwehren wissen. Was aber Rumänien anbetrifft, so sind dort die Juden de jure im Besitze der vollständigen bürgerlichen und politischen Gleichberechtigung, insofern sie rumänische Staatsbürger sind. Allein die rumänische Regierung hat, vom Fürsten und nachmaligen König Carol geleitet, den advokatischen Kniff ersonnen, sie sämtlich für Ausländer zu erklären, auch wenn sie seit Generationen im Lande leben, nie im Besitze einer fremden Staatsangehörigkeit gewesen sind und im Heere gedient haben. Als Ausländer müssen sie sich einzeln um die Naturalisation bewerben, die nach rumänischem Rechte vom Parlament gewährt oder auch verweigert werden kann. Was also den rumänischen Juden not tut, ist nicht, daß ihnen die Gleichberechtigung gewährt werde, sondern, daß sie sämtlich, insofern sie nicht Untertanen eines fremden Staates sind, in den rumänischen Staatsverband aufgenommen werden. Das ist ein Akt rein innerer Gesetzgebung wie kein anderer, und es ist sehr zu bezweifeln, daß irgendein Kongreß von Staaten sich bereit finden könnte, einem fremden Staat hierin dreinreden zir wollen. In einem ganz scharfen Widerspruch stünde eine solche Forderung mit dem vom amerikanischen Präsidenten Wilson aufgestellten Programm des „vollständigen Selbstbestimmungsrechtes der Völker". So unklar und vieldeutig diese Formel auch ist, es steht fest, daß ohne vollkommene Freiheit der inneren Gesetzgebung eines Staates ein Selbstbestimmungsrecht der Völker undenkbar ist. Wenn also ein jüdischer Kongreß in Amerika den Rumänen Vorschriften in diesem Punkte machen wollte, würden ihm diese nur die feierliche Erklärung Wilsons wirkungsvoll entgegen zu halten brauchen, um ihn zur Ohnmacht zu verurteilen. Allein, auch für Rumänien ist diese ganze Forderung überflüssig geworden. Als die von König Carol I. geschaffene Armee und mit ihr das ganze von ihm großgezogene Regierungssystem unter den Schlägen der Mittelmächte zusammenbrach, wurde sich alle Welt im Lande klar, daß die von demselben Staatsoberhaupt ausgeklügelte und aufrechterhaltene Lüge, auf der die Rechtlosigkeit der Juden in Rumänien basierte, unhaltbar geworden war. Die rumänische Regierung hat denn auch grundlegende Reformen der Gesetzgebung angekündigt, zu denen auch eine radikale Aenderung der Lage der Juden gehört. Auch hier also rennen die Kongreß-Programme offne Türen ein. Ein diesbezüglicher Kongreßbeschluß wäre ebenso überflüssig wie unwirksam. Dagegen gibt es eine andere Forderung, die die jüdische Gesamtheit wird erheben müssen, und die sie mit aller Kraft und Energie zu vertreten verpflichtet sein wird, bis die gesamte zivilisierte Welt sie als unbestreitbaren Grundsatz des öffentlichen internationalen Rechtes anerkennt. Wir meinen den Grundsatz, daß kein Staat berechtigt sein solle, innerhalb seiner Grenzen in politischer öder bürgerlicher Hinsicht jüdische Ausländer anders zu behandeln, als nicht jüdisch« Ausländer.