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Ost und West · 1917-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1917) · p. Seite 217 - 218

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Journal
Ost und West
Volume
17 (1917)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1917)
Article
Friedensziele der Juden
Date
1917-07-01
Page
Seite 217 - 218 (sequence 3)
Language
German
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2i7 Friedensziele der Juden 218 Rechte gemeint sind und außerdem in denjenigen Ländern, wo verschiedenen Nationen eines Landes besondere Gr uppenrechte zuerkannt sind, die Ausdehnung dieser Rechte auf die Juden (zu gewähren sind), sofern diese sie wünschen. Der letztere Passus schien seinen Urhebern nicht deutlich genug; eine spätere Kundgebung drückte sich schon klarer aus: Wo immer die verschiedenen Völker irgendeines Landes anerkannt werden oder anerkannt werden sollten als im Besitze von Rechten, die sie als solche, d .h. als Völker genießen, sollen diese Rechte in den betreffenden Ländern auch auf das jüdische Volk übertragen werden, falls sie, nach der Bestimmung und Untersuchung, durch den Kongreß von ihm (d. h. vom jüdischen Volk) gefordert werden. Noch deutlicher lautete eine spätere Ergänzung : Die Entscheidung, ob das jüdische Volk in einem gegebenen Lande die Zuerkennung besonderer Gruppenrechte wünscht, steht allein dem Kongreß zu. Das ist das Wesentliche in dem amerikanischen Programm. Das Programm des von der römischen Gemeinde vorgeschlagenen Kongresses der Juden der Entente-Länder, der von der Alliance Israelite Universelle einberufen werden soll, lautet folgendermaßen: Anerkennung der vollen bürgerlichen und politischen Gleichberechtigung der Juden in allen Ländern; Freigabe von Palästina zur Masseneinwanderung für die Juden, durch jene Macht, der dieses Land nach dem Friedensschluß zugesprochen werden wird. Man darf mit Sicherheit annehmen, daß diese letztere Forderung, falls sie, was sehr wahrscheinlich ist, auf dem amerikanischen Kongreß erörtert werden sollte, nicht abgelehnt werden wird. Betrachten wir zunächst die beiden Programmen gemeinsame Forderung, nämlich, daß die völlige bürgerliche und politische Freiheit der Juden in allen Ländern anerkannt werde. Da ist zunächst zu bemerken, daß ein internationaler (oder gar ein ausländischer) Kongreß nur internationales Recht behandeln kann, also nur solches, das die Beziehungen der Staaten zueinander betrifft; dagegen fällt die innere Gesetzgebung der einzelnen Länder außerhalb seiner Kompetenz. Es ist bekannt, daß der Berliner Kongreß 1878 solche Verpflichtungen den Staaten Bulgarien, Serbien und Rumänien auferlegte, die von ihm erst geschaffen oder mit vollständiger, teils unvollständiger Souveränität ausgestattet wurden. Kaum aber fühlten sich diese Staaten im Besitz ihrer Selbständigkeit, so hielten sie es mit den Beschlüssen des Berliner- Kongresses ganz nach eigenem Belieben, obwohl sie ihn als ihren Schöpfer betrachten mußten. Bulgarien und Serbien vollzogen seine Beschlüsse und nahmen sie unter die Prinzipien ihres öffentlichen Rechtes auf, Rumänien dagegen kehrte sich an sie nicht im geringsten. Daraus ist zu ersehen, daß Beschlüsse eines internationalen Kongresses, die in die innere Gesetzgebung eines fremden Staates eingreifen, höchstens als gutgemeinte Ratschläge, als Leitsätze zu betrachten sind, die man befolgen oder auch nicht befolgen mag, je nach Gutdünken; bindende Kraft wohnt ihnen nicht inne, und wem sie nicht passen, der braucht sic'h an sie nicht zu kehren, ohne daß er deswegen ausi der Staatengesellschaft ausgestoßen wird und man die diplomatischen Beziehungen zu ihm abbricht, was jedesmal der Fall ist, wenn er eine Bestimmung des internationalen Rechtes verletzt. Dieser vollkommen unverbindliche Charakter solcher Beschlüsse internationaler Kongresse leuchtet auch aus der Tatsache hervor, daß man sie anderen Staaten auferlegen darf, ohne sich selber an sie gebunden zu halten. Unter den Großmächten, die 1878 auf dem Berliner Kongreß den kleinen Balkanstaaten die Verpflichtung auferlegten, ihren jüdischen Untertanen volle Gleichberechtigung zu gewähren, befand sich ja auch Rußland, das weitere neununddreißig Jahre, bis zum Ausbruch der Revolution, seine sechs oder sieben Milliionen Juden als vollkommen rechtlose Heloten zu behandeln fortfuhr. Europa fand keinen Widerspruch darin. Hier gilt offenbar der Grundsatz jenes Predigers, der zu seiner Gemeinde spricht: „Ihr habt euch nach meinen Worten, nidht nach meinen Handlungen zu richten." Rußland erteilte den Balkanstaaten einen guten Rat, den es selber zu befolgen nicht für notwendig hielt. Wenn also der feierlich kundgegebene Beschluß eines Kongresses der europäischen Großmächte für die kleinen, von ihnen geschaffenen 'Staaten, da er in deren innere Gesetzgebung eingriff, nur das Gewicht eines wohlgemeinten Ratschlages hatte, so steht mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß ein ähnlicher Beschluß eines jüdischen Kongresses in Amerika, oder auch eines Kongresses der Entente-Juden,

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